Signatur | StAZH MM 3.19 RRB 1905/0323 |
Titel | Straßen. |
Datum | 23.02.1905 |
P. | 135–136 |
[p. 135] A. Mit Eingabe vom 30. Juli 1903 ersuchte der Gemeinderat Altstetten um Zusicherung eines Beitrages an den Ausbau der mittleren Güterstraße im Sinne von § 15 der Verordnung betreffend die Erteilung von Staatsbeiträgen an Bau- und Unterhalt von Straßen vom 16. April 1896.
Diesem Gesuche wurde mit Regierungsbeschluß Nr. 318 vom 25. Februar 1904 entsprochen und dabei der Gemeinderat eingeladen, das Projekt noch vom Bezirksrat genehmigen zu lassen.
B. Mit Eingabe vom 8. März 1904 an den Bezirksrat ist der Gemeinderat dieser Einladung in der Weise nachgekommen, daß er diesem das Projekt nebst Amortisationsplan zur «wohlwollenden Begutachtung» vorlegte.
C. Auf eine Anfrage des Bezirksrates bemerkt der Gemeinderat in einer Zuschrift vom 30. April 1904 über die Bedeutung der Straße im wesentlichen noch folgendes:
Die Güterstraße sei die projektierte Fortsetzung der städtischen Hohlstraße bis zur Grenze Schlieren. Das in
Frage stehende Mittelstück zwischen der Bahnhofstraße und dem Niveauübergang der Werdstraße über die Zugerlinie heiße «mittlere Güterstraße». Die projektierte Güter-Hohlstraße sei für einen viel größeren Verkehr prädestiniert als die Badenerstraße; sie diene nicht bloß dem Lokalverkehr, sondern demjenigen zwischen dem untern Limmattal mit der Hönggerstraße, dem Bahnhof Altstetten, dem städtischen Schlachthof, dem Güterbahnhof und dem Zentrum der Stadt.
Unter Benutzung der vom Regierungsrat am 17. August 1893 erlassenen Wegleitung für die Straßenklassifikation komme er zu dem Schlusse, daß die Güterstraße und deren Teilstück «die mittlere Güterstraße» den Charakter einer Straße I. Klasse besitze, bis zur Erstellung der Fortsetzung gegen Zürich jedoch vorläufig in die II. Klasse einzureihen sein werde.
D. Der Bezirksrat hat sodann am 19. Mai 1904 beschlossen:
1. Die Korrektion der mittleren Güterstraße von der Bahnhofstraße bis zur Werdstraße in Altstetten wird im Sinne von § 6, lit. c des Straßengesetzes vom 20. August 1893 genehmigt.
2. Die Akten werden der Baudirektion zugestellt und dem Regierungsrate beantragt, fragliches Straßenstück einstweilen als Straße III. Klasse zu taxieren, wenn die Straße aber fertig erstellt und nach oben direkt an die stadtzürcherische Hohlstraße angeschlossen ist, solche in die I. Klasse einzureihen. Der Bezirksrat würde es aber für unbillig halten, wenn nach Erstellung der ganzen Straße die Gemeinde Altstetten des Staatsbeitrages deswegen verlustig gehen würde, weil sie wegen ihrer Finanzlage nicht in der Lage ist, die Straße auf einmal zu erstellen.
Den Erwägungen des Bezirksrates ist in der Hauptsache folgendes zu entnehmen:
Aus § 3 des Straßengesetzes geht deutlich hervor, daß an Straßen II. Klasse die Bedingung geknüpft ist, daß sie den Verkehr zwischen «einzelnen Teilen von politischen Gemeinden» vermitteln sollen. Dies trifft bei der fraglichen mittleren Güterstraße nicht zu, es fehlt ihr hauptsächlich die Fortsetzung nach Zürich. Der Bezirksrat ist daher nicht in der Lage, dem h. Regierungsrat die Einreihung der mittleren Güterstraße in die II. Klasse zu empfehlen. Zu dem angeführten Grunde kommt noch, daß der h. Kantonsrat in seinem Beschlusse vom 6. Oktober 1903 ausdrücklich vorschreibt, daß bei Anlaß von Straßenklassifikationen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen möglichst streng zu interpretieren seien. Schließlich ist noch hervorzuheben, daß der Gemeinderat Altstetten, wenn er beabsichtigt hätte, dieses Straßenstück als Straße II. Klasse taxieren zu lassen, den Bestimmungen der Verordnung vom 2. Dezember 1893 betreffend das Verfahren bei Klassifikationen, Bau und Korrektion von Straßen II. Klasse besser hätte nachleben sollen; diese Vorschriften sind in der Hauptsache gänzlich ignoriert worden.
Es kommt in Betracht:
1. Mit der Einladung, das Projekt auch vom Bezirksrat genehmigen zu lassen, war lediglich die Genehmigung im Sinne von § 6, lit. c des Straßengesetzes gemeint und es hat der Bezirksrat das Projekt in Dispositiv 1 seines Beschlusses auch in diesem Sinne genehmigt. Von dem betreffenden Regierungsbeschluß vom 25. Februar 1904 hat der Bezirksrat keine Mitteilung erhalten und es ist derselbe auch in den Eingaben des Gemeinderates Altstetten an den Bezirksrat nirgends erwähnt. Der Gemeinderat bemerkt in seiner Eingabe vom 8. März 1904 an den Bezirksrat lediglich, von den Kosten sei ein Staatsbeitrag von Fr. 2 - 3000 in Abrechnung zu bringen.
2. Der Gemeinderat hat in seiner früheren Eingabe um die Zusicherung eines Staatsbeitrages im Sinne von § 15 der Verordnung betreffend die Erteilung von Staatsbeiträgen an Bau und Unterhalt von Straßen ersucht, die mittlere Güterstraße also selbst als Straße III. Klasse taxiert. Daß ihre Fortsetzung gegen Schlieren, in einem Abstande von nur 150 m von der Badenerstraße, jemals als Straße I. oder II. Klasse taxiert werden könnte, ist ausgeschlossen. Es ist aber auch die zurzeit in Frage stehende Strecke, die mittlere Güterstraße, vorwiegend eine Dorfstraße.
3. Die Klassifikation der oberen Güterstraße bis zur Hohlstraße hat somit auf die Klassifikation der mittleren Güterstraße keinen Einfluß und braucht deshalb hier auch nicht weiter behandelt zu werden. Es hätte vielmehr der [p. 136] Gemeinderat Altstetten, wie der Bezirksrat in seinen Erwägungen bemerkt, eventuell im Sinne der Verordnung betreffend das Verfahren bei Klassifikation, Ban und Korrektion von Straßen II. Klasse vorzugehen.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Akten betreffend mittlere Güterstraße werden wieder dem Bezirksrat Zürich zu Handen des Gemeinderates Altstetten zugestellt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Altstetten, an den Bezirksrat Zürich und an die Baudirektion.