Signatur | StAZH MM 3.19 RRB 1905/1878 |
Titel | Landrecht. |
Datum | 30.11.1905 |
P. | 687–688 |
[p. 687] Das Statthalteramt Winterthur übermittelt am 21. November 1905 das Gesuch des Gemeinderates Turbenthal um Erteilung des Landrechtes an Antonio Muraro, Weber, von Schio, Provinz Vicenza, Italien, geboren am 27. August 1871, wohnhaft in Turbenthal, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 22. [p. 688]
April 1905 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts mit seiner Ehefrau Elisabetha geb. Furrer, geboren am 13. Oktober 1870, und seinem minderjährigen Kinde Maria, geboren am 11. Januar 1902, gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 130 am 5. November 1905 in das Bürgerrecht der Gemeinde Turbenthal aufgenommen wurde.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Aufnahme des Antonio Muraro, Weber, von Schio, Italien, sowie seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter in das Bürgerrecht der Gemeinde Turbenthal wird bestätigt und es wird diesen Personen das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.
II. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 200 festgesetzt. Dieselbe ist innerhalb 4 Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.
III. Wird die Landrechtsgebühr innert dieser Frist nicht bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und es fällt alsdann auch die Gemeindebürgerrechtserteilung dahin.
IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 10 festgesetzt.
V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.
VI. Mitteilung an: a) Herrn Antonio Muraro, Weber, im Grund, Turbenthal, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Gemeinderat Turbenthal mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Einsicht der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Winterthur; d) die Finanzdirektion; e) die Justiz- und Polizeidirektion; f) die Militärdirektion.