Signatur | StAZH MM 3.19 RRB 1905/1893 |
Titel | Quartierplan. |
Datum | 30.11.1905 |
P. | 693 |
[p. 693] A. Mit Eingabe vom 10. November 1905 übermittelt der Gemeinderat Zollikon den von den beteiligten Grundeigentümern eingereichten und von ihm am 24. November 1904 festgesetzten Quartierplan über ein zirka 80 m breites Gebiet im «Chüpli» südlich der Stadtgrenze Zürich zwischen der Dufourstraße und der Zollikerstraße zur Genehmigung.
B. Die Ausschreibung im Sinne von § 15 des Baugesetzes erfolgte im Amtsblatt Nr. 96 vom 29. November 1904 und es sind laut beigelegtem Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 10. März 1905 keine Rekurse eingegangen.
Die Baudirektion berichtet:
1. Es handelt sich um die Bau- und Niveaulinien eines im Quartierplanverfahren festgesetzten Verbindungsweges im sogenannten «Chüpli» zwischen der Dufourstraße und der Zollikerstraße und der damit zusammenhängenden teilweisen Neueinteilung der Grundstücke.
2. Der Weg zweigt zirka 60 m südöstlich des Überganges der Dufourstraße über die Bahnlinie Zürich-Rapperswil bei der Aktienbrauerei Zürich im Tiefenbrunnen von der Dufourstraße gegen Nordosten ab, verläuft auf etwa 65 in Länge geradlinig, biegt dann etwas mehr gegen Osten ab und mündet 22 m südlich der Stadtgrenze ungefähr rechtwinklig in die Zollikerstraße aus.
3. Die Verbindung hat auf der untern, zirka 50 m laugen Strecke eine Breite von 2,50 m, erweitert sich dann in der Kurve allmählich auf 4 m und behält diese Breite bis zur Zollikerstraße, d. h. auf eine Länge von etwa 50 m bei.
Das nördliche Vorgartengebiet erhalt nahezu auf der ganzen Länge eine Breite von 4,0 m, während dieser Raum auf der Südseite im untern Teil 5,50 m, im obern ebenfalls 4,0 m breit gemacht werden soll. Die Baulinien sind überall 12 m voneinander entfernt.
4. Die Niveaulinie steigt von der Dufourstraße mit 24,3% auf 79 m und schließt nach einem 10 m langen Übergang mit einer Steigung von 13,56% auf 32 m Länge an die Zollikerstraße an.
5. Die Vorlage hat in materieller und formeller Beziehung verschiedene Mängel. Der Weg ist im untern Teil zu steil, um auch nur mit ganz kleinen Wagen ohne Gefahr befahren werden zu können. Die Begrenzung des Quartiers auf der Südostseite ist nicht bestimmt; auch weiß man nicht, was es mit der mit punktierten Baulinien eingezeichneten Sackgasse unterhalb der Spinner’schen Liegenschaft für eine Bewandtnis hat. Sodann sollte in Zukunft solchen Vorlagen entweder ein Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll oder ein erläuternder Bericht beigelegt werden; endlich sind auch die Vorschriften des Regierungsbeschlusses betreffend die Vorlage von Bau- und Niveaulinienplänen vom 2. Februar 1889 (siehe Gesetze und Verordnungen des Standes Zürich, Band XXII pag. 193) nicht durchweg befolgt worden.
6. Immerhin mag für dies Mal von diesen Mängeln abgesehen und die Vorlage gleichwohl genehmigt werden.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Quartierplan über das zirka 80 m breite Gebiet zwischen der Dufourstraße und der Zollikerstraße im «Chüpli»-Zollikon südlich der Stadtgrenze mit den Bau- und Niveaulinien des Verbindungsweges wird genehmigt.
II. Der Gemeinderat Zollikon wird eingeladen, die Genehmigung im Sinne von § 16 des Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon unter Rückschluß:
1. Von je zwei der genehmigten Planexemplare mit Ausnahme der Normalquerprofile, welche nur in einfacher Ausfertigung vorliegen;
2. des Kostenvoranschlages mit Abrechnung;
3. des Auszuges aus dem Notariatsprotokoll; und an die Baudirektion.