Signatur | StAZH MM 3.19 RRB 1905/1894 |
Titel | Quartierplan. |
Datum | 30.11.1905 |
P. | 693–694 |
[p. 693] A. Mit Eingabe vom 15. November 1905 übermittelt der Gemeinderat Altstetten den von ihm mit Beschluß vom 28. Juli 1905 festgesetzten Quartierplan über das Gebiet zwischen der Freihof-, der Zürcher-, der Gruben- und der Güterstraße zur Genehmigung.
B. Die Ausschreibung im Sinne von § 15 des Baugesetzes erfolgte im Amtsblatt Nr. 66 vom 18. August 1905. Laut dem Bericht des Gemeinderates beschwerte sich H. Salis-Pestalozzi in Zürich beim Bezirksrat und fand diese Einsprache unterm 5. Oktober in der Weise ihre Erledigung, daß der Gemeinderat angehalten wurde, die neue Grenzlinie zwischen den Grundstücken Salis und Staub abzuändern. Diese Abänderung wurde dann gemäß der zwischen Salis und Staub schriftlich getroffenen Vereinbarung, welche der Vorlage beiliegt, mit grüner Farbe in den Quartierplan eingetragen. Weitere Einsprachen sollen laut beigelegtem Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 14. November 1905 nicht erfolgt sein.
Die Baudirektion berichtet:
1. Der Quartierplan enthält eine einzige Quartierstraße, welche ungefähr in der Mitte zwischen der Freihof- und der Grubenstraße liegt, geradlinig und annähernd parallel zu denselben verläuft und wie diese die Güterstraße mit der Zürcherstraße verbindet,
2. Der Baulinienabstand beträgt 17,5 m, wovon 7 m auf die Fahrbahn, je 2,25 m auf die beiden Trottoire und je 3 m auf die beiden Vorgärten entfallen.
3. Die Niveaulinie steigt von der Güterstraße bis zur Zürcherstraße, also auf eine Länge von 218 m mit 1,338%.
4. Die das Quartier begrenzenden Straßen haben genehmigte Bau- und Niveaulinien.
5. Das Quartier soll gemäß dem Berichte des Gemeinderates der mit Regierungsbeschluß Nr. 1493 vom 22. September 1905 genehmigten Bauordnung unterstellt werden, indessen ist bei der Ausschreibung des Quartierplanes und auch später [p. 694] darüber nichts bekannt gegeben worden. Es mag aber für diesmal genügen, anläßlich der Publikation des Genehmigungsbeschlusses über den vorgelegten Quartierplan darauf hinzuweisen, daß die Gemeindeversammlung vom 20. August 1905 beschlossen hat, die Bauordnung auf die neu dem Quartierplanverfahren zu unterstellenden Gebiete auszudehnen.
6. Gegen den Quartierplan sind keine Einwendungen zu machen.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Quartierplan Nr. 16 über das Gebiet zwischen der Freihof-, der Zürcher-, der Gruben- und der Güterstraße in Altstetten mit den Bau- und Niveaulinien der Quartierstraße wird genehmigt.
II. Der Gemeinderat Altstetten wird eingeladen, gleichzeitig mit der Publikation dieser Genehmigung bekannt zu geben, daß dieses Gebiet gemäß Beschluß der Gemeindeversammlung vom 20. August 1905 der vom Regierungsrat unterm 22. September 1905 genehmigten Bauordnung unterstellt wird.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Altstetten unter Rückschluß von je zwei der genehmigten Planexemplare und an die Baudirektion.