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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.19 RRB 1905/1895
TitelQuartierplan.
Datum30.11.1905
P.694

[p. 694] A. Mit Eingabe vom 18. Oktober 1905 übermittelt der Stadtrat Zürich den von ihm mit Beschluß vom 3. Oktober 1900 festgesetzten und mit Beschluß vom 6. September 1905 abgeänderten Quartierplan Nr. 146 über das Gebiet zwischen der Waidstraße, der Dorfstraße, der Hönggerstraße, der Stadtgrenze und der projektierten Nordstraße zur Genehmigung.

B. Die Ausschreibung im Sinne von § 15 des Baugesetzes erfolgte erstmals im Amtsblatt Nr. 84 vom 19. Oktober 1900. Die Rekurse des Karl Diener und der Frau E. Sieber-Gysi wurden vom Bezirksrat teilweise als begründet erklärt. Gegen die Bezirksratsbeschlüsse rekurrierten die Genannten, sowie A. Bremi-Kappeler. Der Regierungsrat hat hierauf mit Beschlüssen Nrn. 1722 und 1 723 vom 9. Oktober 1902 die Rekurse der ersten beiden abgewiesen, dagegen denjenigen des A. Bremi-Kappeler gutgeheißen.

Die Ausschreibung des bereinigten und teilweise etwas abgeänderten Quartierplanes erfolgte im Amtsblatt Nr. 75 vom 19. September 1905 und es sind laut beigelegtem Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 19. Oktober 1905 keine Rekurse eingegangen.

Die Baudirektion berichtet:

1. Der Quartierplan sieht zwei Hauptstraßen vor, nämlich die verlängerte Lehenstraße von der Nordstraße abwärts bis zur Hönggerstraße beim grauen Ackerstein und eine sogen. Längsstraße, die beim Örisbach von der Lehenstraße abzweigt und ungefähr parallel zur Nordstraße mit zirka 65 m Abstand bis zur Waidstraße geht. Außer diesen Straßenzügen enthält der Quartierplan eine sogenannte Querstraße, welche bei der Einmündung der projektierten Lehenstraße in die Nordstraße nahezu senkrecht von der letztern abzweigt und bis zur projektierten Längsstraße verläuft. Als Fortsetzung dieser Querstraße bis zur Dorfstraße bei der Ausmündung in die Hönggerstraße ist bloß ein Fußweg projektiert. Ferner ist ein Fußweg (der sogenannte Örissteig) vorgesehen, welcher an Stelle des bestehenden Fußweges längs dem Örisbach tritt und die Hönggerstraße mit der Lehenstraße und mit der Nordstraße verbindet.

2. Die verlängerte Lehenstraße erhält eine Fahrbahn von 6,50 m, auf der Bergseite ein Trottoir von 2 m und einen Vorgarten von 5,5 m, auf der Talseite ein Trottoir von 3 m und einen Vorgarten von 3 m Breite, zusammen einen Baulinienabstand von 20 m.

Die Niveaulinie steigt von der Hönggerstraße aus mit 5% auf 33 m Länge und geht dann nach einen 45 m langen konvexen Übergang mit 0,5% bis zur Längsstraße, um von da mit 2,9% bis zur Nordstraße anzusteigen.

3. Für die Längsstraße ist ein Baulinienabstand von 16 in angenommen; davon entfallen 6 m auf die Fahrbahn, je 2 m auf die beiden Trottoire und je 3 m auf die beiden Vorgärten.

Die Niveaulinie fällt von der verlängerten Lehenstraße aus mit 1,516% bis zur Querstraße und von da mit 3,448% bis zur Waidstraße.

4. Die Querstraße soll eine Fahrbahn von 6 m und zwei Vorgärten von je 5 m Breite, somit einen Baulinienabstand von 16 m erhalten.

Ihre Niveaulinie steigt von der Längsstraße mit 8,05% bis zur Nordstraße.

5. Der Fußweg, welcher die Fortsetzung der Querstraße bis zur Dorfstraße bildet, ist 2 m breit projektiert und es sind zwei Vorgärten von je 4 m Breite vorgesehen. Der Baulinienabstand würde demnach 10 m betragen.

Die Niveaulinie bildet einen konvexen Übergang. Die durchschnittliche Steigung gegen die Längsstraße hin würde 20% betragen. Der Anschluß an die Längsstraße und an die Dorfstraße würde durch Treppen vermittelt, die aus je zehn 15 cm hohen und 30 cm breiten Tritten bestehen.

6. Der Örissteig wird zwischen der Hönggerstraße und der verlängerten Lehenstraße behufs Verminderung der Steigung in gewundener Form geführt; von der Lehenstraße bis zur Nordstraße verläuft derselbe geradlinig. Die Breite beträgt überall 2 m. Zur Entwicklung der Windungen im untern Teil ist ein Raum von 7 m Breite notwendig. Da der Baulinienabstand zu 13 m angenommen wurde, trifft es auf die beiden Vorgärten des untern gewundenen Teiles je 3 m und auf diejenigen der obere geradlinigen Strecke je 5,5 m.

Der Örisweg hat im untern Teil eine Steigung von 21,6%, die durch die Windungen auf 18 reduziert wird; im obern Teil beträgt die Steigung 16,22%.

7. Die anschließenden Straßen haben genehmigte Bau- und Niveaulinien.

Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Quartierplan Nr. 146 über das Gebiet zwischen der Waidstraße, der Dorfstraße, der Hönggerstraße, der Stadtgrenze beim grauen Ackerstein und der Nordstraße mit den Bau- und Niveaulinien der drei Quartierstraßen und der beiden Fußwege wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rückschluß je eines der genehmigten Planexemplare und an die Baudirektion.