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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.199 RRB 1992/3107
TitelStrassen (Zürich, Bullingerstrasse kant. S-11, reg. Fussweg S-228)
Datum14.10.1992
P.1240

[p. 1240] Mit Schreiben vom 5. Mai 1992 und 18. August 1992 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich dem kantonalen Tiefbauamt das Projekt für die Umgestaltung der Nebenfahrbahn der Bullingerstrasse zwischen Hardstrasse und Bullingerplatz und die Fussgängerschutzmassnahmen in der Hirzelstrasse zwischen Bullingerstrasse und Felix und Regula-Platz in Zürich zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (Bau-Nr. 92416). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale.

Das Projekt sieht vor, einerseits in der Hirzeistrasse den westlichen Schulhauszugang auf der Höhe Hirzeistrasse 20/22 mittels einer Fahrbahnaufpflästerung zu sichern, anderseits durch Verschmälern der Nebenfahrbahn der Bullingerstrasse auf 4,80 m mittels Rabattenverbreiterung die oft vorkommende Falschparkierung auf der gemeinsamen Nutzfläche (reg. Fussweg S-228, Erschliessung der öffentlichen Parkplätze und kommunaler Radweg) zu verhindern.

Die Hirzelstrasse ist eine kommunale Strasse. Bauliche Veränderungen liegen deshalb in der Kompetenz des Stadtrates. Durch das Verschmälern der Nebenfahrbahn der Bullingerstrasse wird das Falschparkieren verhindert und dadurch die Sicherheit für die Benutzer des regionalen Fusswegs S-228 erhöht. Gleichzeitig wird den Anwohnern beim Betreten dieser gemeinsamen Nutzfläche eine genügende Sichtweite ermöglicht. Die Verschmälerung der Nebenfahrbahn hat aber zur Folge, dass die Abmessungen für öffentliche Parkierungsanlagen gemäss den VSS-Normalien teilweise stark unterschritten werden.

Das Projekt kann deshalb unter folgenden Bedingungen im Sinne von § 45 des Strassengesetzes genehmigt werden:

a) Die Parkfelder sind so zu markieren, dass eine minimale Breite von 2,70 m pro Parkplatz verbleibt. Damit wird die Zugänglichkeit, welche durch die Rabattenerweiterung stark reduziert wird, gewährleistet.

b) Die Breite der Rabatten ist auf ca. 1,80 m zu beschränken; dies entspricht ungefähr den Breiten der bestehenden Baumkränze. Dadurch kann die Länge der Parkfelder auf wenigstens 4,70 m erweitert werden.

c) Die entsprechend geänderten Detailpläne sind dem kantonalen Tiefbauamt zur Genehmigung einzureichen.

Die Gesamtkosten für die Umbauarbeiten belaufen sich auf Fr. 88 000. Die Baudirektion kann ermächtigt werden, nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk denjenigen Betrag festzusetzen, welcher von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschalen gemäss § 46 des Strassengesetzes belastet werden kann. Gemäss einer provisorischen Ermittlung sind dies voraussichtlich Fr. 50 000.

Auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten

beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt Bullingerstrasse kant. S-11, reg. Fussweg S-228, Umgestaltung der Nebenfahrbahn, in Zürich wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Die Baudirektion wird ermächtigt, nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk denjenigen Anteil der Kosten festzusetzen, welcher von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschalen gemäss § 46 des Strassengesetzes belastet werden kann.

III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, 8023 Zürich, sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.