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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.20 RRB 1906/0769
TitelLandrecht.
Datum17.05.1906
P.280

[p. 280] Das Statthalteramt Zürich übermittelt am 14. Mai 1906 das Gesuch des Stadtrates Zürich um Erteilung des Landrechtes an Frau Maria Emilie Riedle geb. Graupner, von Altshausen, Württemberg, geboren am 8. August 1857, wohnhaft in Zürich I, Spiegelgasse 29, welche nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 14. Juli 1905 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts mit folgenden minderjährigen Kindern: Paul Richard, geboren am 7. Mai 1888, und Karl, geboren am 8. November 1894, gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 400 am 25. April 1906 in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen wurde.

Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Aufnahme der Frau Maria Emilie Riedle, geb. Graupner, von Altshausen, Württemberg, und der zwei minderjährigen Kinder in das Bürgerrecht der Stadt Zürich wird bestätigt und es wird diesen Personen das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.

II. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 200 festgesetzt. Dieselbe ist innerhalb 4 Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.

III. Wird die Landrechtsgebühr innert dieser Frist nicht bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und es fällt alsdann auch die Gemeindebürgerrechtserteilung dahin.

IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 10 festgesetzt.

V. Die Landrechtsurkunde ist der Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr und nach Beibringung einer Urkunde über ihre endgültige Entlassung aus dem Württembergischen Staatsverbande von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.

VI. Mitteilung an: a) Frau Maria Emilie Riedle geb. Graupner, Spiegelgasse 29, Zürich I, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Zürich mit der ausdrücklichen Weisung, der Eingebürgerten erst nach Einsicht der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Zürich; d) die Finanzdirektion; e) die Justiz- und Polizeidirektion.