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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.20 RRB 1906/0973
TitelStraßen.
Datum16.06.1906
P.342–344

[p. 342] In Sachen Gottfried Heß, Baumeisters Erben in Zürich III, Rekurrenten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. Keller in Zürich I, betreffend Straßenunterhalt,

hat sich ergeben:

A. Die Rekurrenten sind Eigentümer von Grundstücken im Unter-Reppischtal. Von Ober-Urdorf führt eine Straße

II. Klasse am Urdorfer Rebberg vorbei nach dem Weiler Unterreppischtal. Die Kommunikation von den Häusern dieses Weilers der Reppisch entlang abwärts bis zur aargauischen Kantonsgrenze und dem aargauischen Weiler Hohlenstraß vermittelt ein Sträßchen, das von Unterreppischtal in westlicher Richtung zur Reppisch hinunterführt, diese bei Punkt 445 der Siegfriedkarte überschreitet und, zunächst auf zirka 250 m dem Bachlauf folgend, bei Punkt 450 über den Malefizgraben und an die aargauische Kantonsgrenze führt. Jenseits der Grenze biegt das Sträßchen nach Nordwesten ab und mündet südlich von dem Weiler Hohlenstraß in die. alte Straße Rudolfstetten-Dietikon ein. Die Rekurrenten stoßen mit ihrem Grundeigentum an dieses Sträßchen an und behaupten nun, das Verbindungssträßchen und die Brücke über die Reppisch seien in einem Zustand, der nicht einmal das Heimschaffen der Früchte von den Feldern gestatte; die Brücke könne ohne Gefahr nicht mehr befahren werden und Fußgänger müßten beim Überschreiten befürchten, ihre Beine zu brechen. Die Rekurrenten verlangten vom Gemeinderat Ober-Urdorf, daß er die Straße wie die Brücke wiederherstelle und gehörig unterhalte. Der Gemeinderat Ober-Urdorf weigerte sich aber, dem Verlangen Folge zu leisten, indem er erklärte, das Sträßchen habe nicht öffentlichen Charakter, sondern sei ein Flurweg, der von den Wegberechtigten unterhalten werden müßte.

B. Gegen den Beschluß des Gemeinderates Ober-Urdorf rekurrierten die Erben Heß an den Bezirksrat Zürich. Sie verlangten, daß der Gemeinderat Ober-Urdorf eingeladen werde, innert Frist 1. für richtigen Wasserabfluß längs dem Sträßchen zu sorgen; 2. die Straßenanlage, wo es nötig sei, zu korrigieren und zu bekiesen; 3. die Reppischbrücke mit einem neuen eichenen Belag zu versehen; 4. die ganze Anlage dauernd in gutem Stand zu erhalten. In der Rekursschrift wurde ausgeführt, die Straße diene nicht nur den anstoßenden Grundeigentümern, sondern der ganzen Gemeinde Ober-Urdorf. Wer von hier auf den Markt von Bremgarten oder Rudolfstetten gehe, benutze die Straße, weil sie die nächste Verbindung zwischen diesen Ortschaften bedeute. Sonntags werde sie auch von Spaziergängern aus Zürich benutzt. Ebenso hätten auch Fuhrwerke aus Zürich die Straße befahren wollen, aber wieder umkehren müssen, weil der Brückenbelag zu schlecht gewesen sei. Auf aargauischem Gebiet gehe die Straße im Bann der Gemeinde Bergdietikon weiter und sei dort teilweise verschüttet. Die Gemeinde habe sich aber ebenfalls geweigert, die Straße wieder herzustellen, weil die Gemeinde Ober-Urdorf ihre Teilstrecke auf zürcherischem Gebiet auch noch nicht instand gestellt habe. Im Jahre 1899 habe der Gemeinderat die Rekurrenten gezwungen, neugepflanzte Tännchen auf 4 m vom Straßenrand zurückzusetzen, mit dem Hinweis darauf, daß dies eine Straße

III. Klasse sei.

C. Der Gemeinderat Ober-Urdorf beantragt Abweisung des Rekurses mit der Begründung, die Straße sei ein Flurweg, nicht eine Straße III. Klasse. Es bestehe keine Kommunikation mit dem Kanton Aargau von Unterreppischtal aus. Hinter den Häusern des genannten Weilers könne die Wegstrecke noch als Fahrweg betrachtet werden, jenseits der Reppischbrücke aber bestehe nicht einmal ein ordentlicher Fußweg. Der Weg werde nur von Fußgängern aus dem [p. 343] Dorfe benutzt. Unrichtig sei, daß Fuhrwerke aus Zürich den Weg haben benutzen wollen, es wäre denn, daß die Rekurrenten mit einem Fuhrwerk durchgefahren wären. Der Gemeinderat sei allerdings seinerzeit der Ansicht gewesen, der Weg sei eine Straße III. Klasse. Aber nach Prüfung der Protokolle, Pläne etc. habe er sich davon überzeugt, daß diese Ansicht unrichtig sei. Die Brücke über die Reppisch sei seinerzeit von der Gemeinde erstellt worden; allein diese Leistung sei aus freien Stücken erfolgt und berechtige nicht zu dem Schlusse, daß eine Verpflichtung zum Unterhalt vorliege. Der Gemeinderat habe die Flurkommission angewiesen, das nötige vorzukehren, um den Weg so gut als möglich instand zu stellen, aber an eine Korrektion könne die Gemeinde der Kosten halber nicht denken.

D. Der Bezirksrat veranstaltete einen Augenschein auf dem Lokal. Der Gemeinderat Ober-Urdorf gab dabei die Erklärung ab, daß er für die Wiederherstellung der Reppischbrücke sorgen wolle.

Hierauf wies der Bezirksrat mit Beschluß vom 17. November 1904 den Rekurs ab mit der Begründung, das Sträßchen befinde sich in einem Zustand, daß es nicht als Straße, sondern nur als Flurweg betrachtet werden könne. Es entspreche auch im übrigen nicht den Anforderungen, die durch das Gesetz an Straßen III. Klasse gestellt werden. Zur Qualifikation als Straße III. Klasse wäre ein Gemeindebeschluß erforderlich gewesen, der im vorliegenden Falle nicht gefaßt worden sei. Der Gemeinderat wurde eingeladen, sofort dafür zu sorgen, daß das Sträßchen von den Wegberechtigten instand gestellt und unterhalten werde.

E. Gegen den Beschluß des Bezirksrates rekurriert innert Frist Rechtsanwalt Dr. A. Keller namens G. Heß, Baumeisters Erben an den Regierungsrat. Er legt die in dieser Angelegenheit ergangene Korrespondenz, speziell den Brief des Gemeinderates Ober-Urdorf vom 11. Februar 1899 ein, woraus hervorgeht, daß der Gemeinderat damals das Sträßchen als solches III. Klasse betrachtete. Im übrigen führt er aus, der Bezirksrat gehe von einer falschen Voraussetzung aus. Die Rekurrenten machen gerade den total verwahrlosten Zustand der Straße zum Ausgangspunkt ihrer Beschwerde. Da der schlechte Zustand die Folge des mangelnden Unterhaltes sei, so könne nicht aus dem Zustand der Straße auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kategorie von Straßen geschlossen werden. Es werde bestritten, daß das streitige Straßenstück unter die Flur- und Feldwege aufgenommen worden sei. Es werde um Einziehung des Verzeichnisses ersucht, das dem Vertreter der Rekurrenten zur Einsicht vorzulegen sei. Übrigens stehe der tatsächliche Zustand der Straße wegen des mangelnden Unterhaltes auch im Widerspruch mit den Vorschriften des Flurgesetzes. Die bloße Eintragung ins Flurverzeichnis ohne die entsprechende Behandlung als Flurweg genüge nicht. Entscheidend für die Qualifikation einer Straßenstrecke sei ihre Zweckbestimmung. Kommunikationen zwischen Ortschaften werden durch öffentliche Straßen vermittelt. Nur solche Wege, die ausschließlich einer Flurgemarkung dienen, gelten als Flurwege. Der streitige Straßenzug sei aber die Kommunikation zur Reppisch und über diese. Die Brücke sei bestimmend für die Bedeutung des Weges. Nur das öffentliche Bedürfnis einer Verbindung mit den Gehöften und Weilern von Bergdietikon und der dortigen Landstraße erfordere die Existenz einer Brücke; die Auffassung, daß hier eine Straße von öffentlichem Interesse vorliege, werde auch dadurch bestätigt, daß der Gemeinderat die Pflicht zum Unterhalt der Brücke anerkenne.

F. Der Gemeinderat Ober-Urdorf beantragt Abweisung des Rekurses, indem er in der Hauptsache seine erste Vernehmlassung bestätigt. Er bestreitet, daß ein Beschluß betreffend die Einreihung des streitigen Straßenstückes gefaßt worden sei und behauptet, das Sträßchen solle nur als öffentliche Kommunikation erklärt werden, damit die Rekurrenten keine Kosten für die Wiederherstellung auszulegen haben. Es sei zweifelhaft, ob die angrenzenden Gemeinden des Kantons Aargau die Korrektion beschließen würden; auch auf aargauischer Seite diene das Sträßchen nur zur Bewirtschaftung der Grundstücke. Es könne keine Rede davon sein, daß die Brücke den Charakter des Sträßchens bestimme.

Unrichtig sei, daß die Flurabteilung jenseits der Brücke aufhöre; die Rekurrenten besitzen jenseits der Brücke noch zirka 100 Jucharten Wiesland und Waldboden. Die Brücke werde nur aus sicherheitspolizeilichen Gründen von der Gemeinde repariert. Zum Schluß verbreitet sich der Gemeinderat noch allgemein über die Beweggründe, welche zum Rekurse geführt haben, indem er behauptet, die Gemeinde habe schon über Fr. 10,000 für das Sträßchen ausgelegt, seit Baumeister Heß Grundeigentum im Reppischtal besitze. Die Gemeinde sei willens, dafür zu sorgen, daß das Sträßchen in möglichst guten und fahrbaren Zustand gestellt und unterhalten werde. Mehr könne von ihr nicht verlangt werden.

G. Die hierseitige Baudirektion fragte diejenige des Kantons Aargau mit Zuschrift vom 8. Februar 1905 an, wem der Unterhalt des aargauischen Straßenstückes zustehe, d. h. ob dieses Stück öffentlichen oder privaten Charakter habe. Mit Schreiben vom 23. Februar 1905 antwortete der Baudirektor des Kantons Aargau, der Weg sei als öffentlicher Gemeindeweg zu betrachten, dessen Erstellung und Unterhalt ausschließlich der Gemeinde zufalle. Der Staat leiste weder an den Bau oder die Wiederherstellung noch an den Unterhalt solcher Wege irgendwelche Beiträge.

H. Die Baudirektion veranstaltete am 12. Juli 1905 einen Augenschein auf dem Lokal unter Zuziehung der Parteien. Namens der Rekurrenten bestätigte G. Heß den Rekurs und verwies speziell darauf, daß sich die Brücke in schlechtem Zustand befinde, so daß darüber fahrende Wagen nur zu 1/3 oder 1/4 belastet werden dürfen. Das Sträßchen sei aber als öffentliches Verkehrsmittel in der Kantonskarte aufgeführt.

Der Vertreter des Gemeinderates von Ober-Urdorf produzierte ein Verzeichnis öffentlicher Straßen und der Flur- und Feldwege aus dem Jahre 1863. Darin figuriert das streitige Straßenstück unter der Kategorie der Feldwege. Er bemerkte ferner, die Gemeinde sei nicht imstande, die Straße zu korrigieren, die Steuerlasten seien ohnehin groß genug. Die Straße diene zudem hauptsächlich nur wenigen Interessenten für ihre Holzfuhrwerke. Allerdings bestehe auch ein gewisses öffentliches Interesse an der Kommunikation mit der Straße nach Bremgarten, und die Kommunikation werde einen höheren Wert haben, wenn die Reppisch korrigiert sei.

Der Kantonsingenieur erklärte, die Frage, ob eine öffentliche oder private Straße vorliege, sei noch nicht gelöst durch das Flurwegverzeichnis; denn seit dem Jahre 1863 seien zwei neue Straßengesetze erlassen worden, es könnte also eine neue Klassifikation stattgefunden haben. Die Frage der Klassifikation könnte aber vorläufig beiseite gelassen werden, wenn die Interessenten und die Gemeinde gemeinsam die Korrektion vornähmen, der Kanton Aargau würde dann veranlaßt, auch die Fortsetzung instand zu stellen.

Namens der Rekurrenten erklärte sich Architekt G. Heß bereit, einen Beitrag zu leisten, wenn die Straße dann als öffentliche gebaut würde.

Auf den Vorschlag des Kantonsingenieurs einigte man sich dahin, es sei durch die staatlichen Organe ein Kostenvoranschlag auszuarbeiten und den Parteien als Grundlage für Vergleichsunterhandlungen vorzulegen.

J. Mit Verfügung vom 5. Oktober 1905 stellte hierauf die Baudirektion die technischen Vorarbeiten sowie den Kostenvoranschlag für die teilweise Korrektion und Wiederherstellung des Sträßchens dem Gemeinderat Ober-Urdorf zu mit der Einladung, über die gemeinsame Ausführung der Arbeiten mit den Rekurrenten und allfällig anderen Interessenten zu unterhandeln. Gleichzeitig wurde der Gemeinderat eingeladen, die Gemeindeversammlung zur Beschlußfassung über die Korrektion und Klassifikation zu veranlassen. Der Kosten Voranschlag zeigte, nachdem ein erstes Projekt mit einer Kostensumme von Fr. 2800 abgeändert worden war, noch eine Summe von Fr. 2100.

Am 16. Dezember 1905 teilte der Gemeinderat Ober-Urdorf mit, daß die Gemeindeversammlung am 5. November beschlossen habe, an der gegenwärtigen Klassifikation des Sträßchens sei festzuhalten, eine Pflicht der Gemeinde zur Instandstellung bestehe nicht; dagegen werde der Gemeinderat bevollmächtigt, mit den Beschwerdeführern in weitere Unterhandlungen einzutreten.

Der Kantonsingenieur veranstaltete am 16. März 1906 eine Konferenz zwischen den Vertretern der Gemeinde und den Rekurrenten, wobei die Grundlagen für ein Übereinkom- [p. 344] men besprochen wurden. Das Resultat der Besprechung wurde in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt.

In dem Vertrage war die Korrektion des Sträßchens nach dem zweiten Projekt für Fr. 2100 vorgesehen, wobei den staatlichen Organen die Bauleitung zugefallen wäre, während die Gemeinde und die Rekurrenten je 2/5 und die übrigen Landbesitzer 1/5 der Kosten hätten übernehmen sollen. Der Vertrag wurde von den Rekurrenten unterschriftlich anerkannt. Die Gemeindeversammlung von Ober-Urdorf jedoch verweigerte am 1. April die Genehmigung des Übereinkommens trotz Empfehlung seitens des Gemeinderates. Dagegen beschloß die Gemeindeversammlung, an die Kosten für die Herstellung der Straße inklusive Reparaturkosten für die Brücke einen einmaligen Beitrag von Fr. 500 zu bewilligen.

K. Mit Schreiben vom 2. Mai 1906 teilen die Rekurrenten noch mit, daß sie anläßlich der beiden letzten Viehmärkte in Bremgarten wieder konstatiert haben, wie die Bewohner von Ober-Urdorf, die den Markt besuchten, den sog. Flurweg für den Viehtransport benutzten. Wenn der streitige Weg wirklich nur ein Flurweg wäre, so hätten ihn die Rekurrenten schon längst instand gestellt, wie sie dies bei wirklichen Flurwegen auch schon getan haben. Es sei aber ganz sicher, daß das Sträßchen, einmal instand gestellt oder korrigiert, einen ganz regen Verkehr zeigen werde. Solange das Sträßchen nicht als richtige Zufahrt ausgebaut sei, werde auch das Besitztum der Rekurrenten minderwertig bleiben.

Es kommt in Betracht:

1. Für die Beurteilung des Rekurses kann allerdings, wie die Rekurrenten richtig bemerken, nicht auf den jetzigen Zustand des Sträßchens abgestellt werden, weil gerade die Vernachlässigung des Fahrweges das Fundament des Rekurses bildet. Wie der Augenschein zeigt, hatte das Sträßchen früher eine gewisse Bedeutung, und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß es einem öffentlichen Interesse diente. Nach den Wahrnehmungen der Beamten der Baudirektion ist eine öffentliche Bedeutung der Kommunikation auch heute noch vorhanden; diese Wahrnehmungen werden auch bestätigt dadurch, daß die Gemeindeversammlung an die Kosten für deren Instandstellung einen Beitrag von Fr. 500 bewilligt hat. Übrigens scheint die Gemeinde die Brücke seinerzeit erstellt zu haben, zu vergl. Akt. Nr. 5. Die Behörde hat den Eindruck erhalten, daß hier offenbar eine Straße existieren sollte und daß tatsächlich auch eine Straße von der Bedeutung einer öffentlichen Straße vorhanden gewesen ist.

2. Rechtlich kommt nun aber in erster Linie in Betracht die Klassifikation des Sträßchens durch die Gemeinde. Nach § 27 des Gesetzes betreffend die Eintragung der Grunddienstbarkeiten etc. und die Anlegung offener Flur- und Feldwege vom 22. April 1862 haben die Gemeinden Verzeichnisse der öffentlichen Straßen und der Flurwege anzulegen. Ein solches Verzeichnis vom März 1863 ist vom Gemeinderat Ober-Urdorf anläßlich der Augenscheinsverhandlung, an der Architekt Heß teilnahm, zu den Rekursakten gelegt worden. In diesem findet sich unter den Feldwegen als Nr. 40 eingetragen ein Weg «aus dem untern Reppischtal bis an die Grenze nach Hohlenstraß (Kt. Aargau) mit Abzweigung in das obere Buchholz». Demnach ist das Sträßchen im Jahre 1863 als Flur- oder Feldweg betrachtet worden. Eine Änderung in der Klassifikation müßte durch Beschluß der Gemeindeversammlung erfolgt sein. Vom Gemeinderat wird bestritten, daß eine derartige Änderung erfolgt sei, und die Rekurrenten haben keine Anhaltspunkte dafür geben können, daß das streitige Sträßchen von der Gemeinde als öffentliche Straße übernommen worden sei. Die irrtümliche Annahme des Gemeinderates im Schreiben vom 11. Februar 1899, Akt. Nr. 27, es handle sich um eine Straße III. Klasse, fällt rechtlich nicht in Betracht, da der Gemeinderat nicht die Kompetenz besitzt, Straßen öffentlich zu erklären. Relevant ist in dieser Beziehung die Tatsache, daß die Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 1905 ausdrücklich die Aufnahme des Sträßchens in die Zahl der öffentlichen Kommunikationen abgelehnt hat.

3. Die Rekurrenten machen nun aber geltend, das öffentliche Interesse an der bestehenden Kommunikation sei ausschlaggebend für die Qualifikation des Verkehrsweges. Auch wenn der Gemeinderat unterlassen haben sollte, die Aufnahme des Sträßchens unter die öffentlichen Verkehrswege anzuordnen, dürfte daraus nicht geschlossen werden, daß nur ein privater Flurweg vorliege. Das öffentliche Interesse am Be stand einer guten Fahrstraße im streitigen Gebiet könnte jedoch den Ausschlag nur geben bei der Beurteilung der Frage, ob die Gemeinde gemäß § 7 des Straßengesetzes zum Bau einer öffentlichen Straße zu verpflichten sei. Diese Frage ist aber heute nicht streitig, sondern der Streit bewegt sich darüber, ob das Sträßchen ein öffentliches und daher von der Gemeinde zu unterhalten sei.

Der Rekurs muß daher abgewiesen werden.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Rekurs wird abgewiesen.

II. Die Gemeinde Ober-Urdorf wird bei ihrer Beitragsofferte behaftet.

III. Die Staatsgebühr fällt außer Ansatz; dagegen werden die Ausfertigungs- und Stempelgebühren von den Rekurrenten bezogen.

IV. Mitteilung an die Firma Heß & Cie. in Zürich III, den Bezirksrat Zürich, den Gemeinderat Ober-Urdorf und an die Baudirektion.