Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.20 RRB 1906/1083
TitelLandrecht.
Datum05.07.1906
P.382

[p. 382] Das Statthalteramt Zürich übermittelt am 30. Juni 1906 das Gesuch des Stadtrates Zürich um Erteilung des Landrechtes an Leopold Silberstein, Kaufmann, von Mors, Preußen, geboren am 6. September 1857, wohnhaft in Zürich II, Splügenstraße 4, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 12. Januar 1906 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts mit seiner Ehefrau Recha geh. Strauß, geboren am 27. Juni 1869, und folgenden minderjährigen Kindern:

1. Armin, geboren am 2. Juni 1889; 2. Ernst Sally, geboren am 13. Januar 1891; 3. Meta Ricka, geboren am 16. August 1897 ; 4. Grete, geboren am 16. August 1897, gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 400 am 9. Juni 1906 in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen wurde.

Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Aufnahme des Leopold Silberstein, Kaufmann, von Mors, Preußen, sowie seiner Ehefrau und der vier minderjährigen Kinder in das Bürgerrecht der Stadt Zürich wird bestätigt und es wird diesen Personen das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.

II. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 450 festgesetzt. Dieselbe ist innerhalb 4 Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.

III. Wird die Laudrechtsgebühr innert dieser Frist nicht bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und es fällt alsdann auch die Gemeindebürgerrechtserteilung dahin.

IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 15 festgesetzt.

V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr und nach Beibringung einer Urkunde über seine endgültige Entlassung aus dem Preußischen Staatsverbande von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.

VI. Mitteilung an: a) Herrn Leopold Silberstein, Kaufmann, Splügenstraße 4, Zürich II, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Zürich mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Einsicht der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Zürich; d) die Finanzdirektion; e) die Justiz- und Polizeidirektion; f) die Militärdirektion.