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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.20 RRB 1906/1371
TitelBaulinien.
Datum09.08.1906
P.474–475

[p. 474] A. Die Bauverwaltung der Stadt Zürich, I. Abteilung, legt mit Eingabe vom 20. Juli 1906 zur Genehmigung vor:

1. Bau- und Niveaulinien der Kurhausstraße von der Sonnenbergstraße aufwärts bis an die Grenze des Baurayons.

2. Ideelle Baulinie an der Dufourstraße von der Badstraße bis zum Zürichhornquai und des Zürichhornquais von der Dufourstraße bis zum Hornbach.

Niveaulinie der projektierten Quaistraße von der verlängerten Bellerivestraße bis zum Hornbach, beziehungsweise zur Zürichhornanlage.

B. Die Festsetzung erfolgte durch Beschluß des Großen Stadtrates vom 12. Mai 1906 und die Ausschreibung im Sinne von § 15 des Baugesetzes im Amtsblatt Nr. 52 vom 29. Juni 1906.

C. Laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei vom 17. Juli 1906 sind daselbst gegen diese Vorlagen keine Rekurse eingegangen.

Die Baudirektion berichtet:

1. Die Baulinien der Kurhausstraße haben einen gegenseitigen Abstand von 20 m und sind so gelegt, daß auf der Strecke von der Sonnenbergstraße bis zur Zufahrt nach dem Grand Hotel Dolder bei dem gegenwärtigen Querprofil der Straße ein bergseitiger Vorgarten von 7 m und ein talseitiger von 4,5 m verbleibt und weiter aufwärts die Baulinienaxe mit der Straßenmitte zusammenfällt. [p. 475]

Die Niveaulinie entspricht, von einigen kleineren Ausgleichungen abgesehen, dem Längenprofil der vor einigen Jahren dem damaligen Bedürfnis entsprechend ausgebauten Straße. Die Steigung beträgt im untern Teil 9,6%, geht dann in 9,4 % und von her Kehre oberhalb des Hotels aufwärts in 9,1% über.

2. Die Vorlage betreffend die ideelle Baulinie längs des Seeufers von der Badstraße bis zum Hornbach und die Niveaulinie der projektierten Quaistraße von der verlängerten Bellerivestraße bis zum Hornbach ist eine Ergänzung der mit Regierungsbeschluß Nr. 285 vom 22. Februar 1906 genehmigten Bau- und Niveaulinienvorlage, und es kommt damit der Stadtrat dem in diesem Beschlusse enthaltenen Aufträge nach.

Die ideelle Baulinie im Sinne von § 10 des Baugesetzes hat 18 m Abstand von der landseitigen Baulinie.

Die Niveaulinie der projektierten Quaistraße verbindet in gerader Linie die verlängerte Bellerivestraße mit der projektierten Hornbachüberbrückung und steigt gegen den Hornbach mit 5,13‰.

3. Der Genehmigung steht nichts im Wege.

Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die unter Fakt. A näher bezeichneten Bau- und Niveaulinien werden genehmigt,

II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Zustellung eines genehmigten Exemplares der Vorlagen und an die Baudirektion.