Signatur | StAZH MM 3.204 RRB 1994/1383 |
Titel | Fonds für gemeinnützige Zwecke / Subventionen Natur- und Heimatschutz |
Datum | 18.05.1994 |
P. | 630 |
[p. 630] Mit Eingabe vom 30. November 1993 ersuchte Otto Schmid-Hold, Hornerweg 61, Oberstammheim, um eine Subvention zu Lasten des Fonds für gemeinnützige Zwecke-/ Subventionen Natur- und Heimatschutz an die Kosten für die Aussenrenovation des Hauses Vers.-Nr. 64, Hornerweg 64, Oberstammheim.
Das stattliche Wohnhaus wurde 1713 durch den Klosteramtmann Johann Wehrli erbaut. 28 Jahre später, 1741, errichtete Untervogt Hanspeter Wehrli den südwestlichen Anbau (Vers.-Nr. 65). Die Firsthöhe und die Fassadenfluchten sind dabei übernommen und das Gebäudevolumen ungefähr verdoppelt worden. Die Gebäude Hornerweg 64/65, der Gasthof zum Hirschen und die «Alte Kanzlei» bilden zusammen eine dominierende Gruppe ländlicher Repräsentativbauten. Von 1794 bis 1856 diente das Haus Vers.-Nr. 64 als Gaststätte zum Ochsen.
Das Erdgeschoss besteht aus Massivmauerwerk mit im Putz ausgekratzten Quaderfugen. Im 1. und 2. Obergeschoss ist die Riegelkonstruktion sichtbar. Im Schlussstein des Spitzbogens über dem Haupteingang weisen zwei farbige Wappen mit den Initialen HW und ACH und der Jahreszahl 1713 auf die Erbauer hin. Auf der Ostseite sind die Laubengänge mit verzierten Brettergeländern erhalten geblieben.
Trotz Veränderungen im 19. Jahrhundert (Treppen- und Wohnungseinbau) sind im Innern des Hauses noch sehr viele Details aus der Bauzeit erhalten: Täfer, Türen, Beschläge und Schlösser, ein alter Holzkochherd sowie drei hohe, eichene Stüde mit Sattelhölzern, profilierten Füssen und Köpfen im Keller u. a. m.
Die Baudirektion qualifiziert das Gebäude Vers.-Nr. 64 in Oberstammheim als einen wichtigen Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Epoche. Es prägt das Ortsbild von Oberstammheim in nachhaltiger Weise. Die Baudirektion misst dem Schutzobjekt regionale Bedeutung zu. Es ist in das Inventar der Schutzobjekte von regionaler und kantonaler Bedeutung aufzunehmen.
Nach § 10 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete kann eine Subvention von 20% zugesichert werden. Aufgrund der erheblichen Aufwendungen im Sinne der Denkmalpflege wie die weitgehende Erhaltung und Rekonstruktionen von Vorfenstern und Schiebeflügel-Butzenscheibenfenstern rechtfertigt sich eine zusätzliche Subvention von 10%. Somit ergibt sich eine Gesamtsubvention von 30%, bis zum Höchstbetrag von Fr. 67 500, an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 225 000. Sie geht zu Lasten des Fonds für gemeinnützige Zwecke / Subventionen Natur- und Heimatschutz und erfolgt unter der Bedingung, dass zum Schutze des Gebäudes im Grundbuch eine Personaldienstbarkeit zugunsten des Kantons Zürich eingetragen wird.
Die Ausrichtung der Subvention erfolgt nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt geltenden Vorschriften und verfügbaren Staatsvoranschlagskredite.
Auf Antrag der Direktionen der öffentlichen Bauten und der Finanzen
beschliesst der Regierungsrat:
I. Otto Schmid-Hold, Hornerweg 61, wird an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 225 000 für die Restaurierung des Hauses Vers.-Nr. 64, Hornerweg 64, Oberstammheim, eine Subvention von 30%, höchstens jedoch Fr. 67 500, zu Lasten des Fonds für gemeinnützige Zwecke / Subventionen Natur- und Heimatschutz (Konto 3000.01. 5650.002) unter folgenden Bedingungen zugesichert:
1. Grundbucheintrag der folgenden Personaldienstbarkeit zugunsten des Kantons Zürich:
«Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1536 mit dem Objekt Vers.-Nr. 64 in Oberstammheim darf an dieser Liegenschaft ohne vorgängige Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich keine baulichen Änderungen im Innern und am Äussern vornehmen und keine Unterhaltsarbeiten ausführen, welche die äussere Wirkung des Gebäudes berühren. Das Gebäude darf nicht abgebrochen werden.»
2. Die Bauarbeiten sind im Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege auszuführen.
II. Die Auszahlung und allfällige Teilzahlungen erfolgen nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt geltenden Vorschriften und verfügbaren Staatsvoranschlagskredite, nach Abnahme der Bauarbeiten durch die kantonale Denkmalpflege und Vorlage der Bauabrechnung (einschliesslich Rechnungen und Zahlungsnachweisen) bzw. der Zwischenabrechnung sowie aufgrund des Nachweises, dass die Personaldienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden ist.
III. Mitteilung an Otto Schmid-Hold, Hornerweg 61, 8477 Oberstammheim, den Gemeinderat Oberstammheim, 8477 Oberstammheim, das Notariat und Grundbuchamt Stammheim, 8477 Oberstammheim, sowie an die Direktionen der öffentlichen Bauten und der Finanzen.