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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.21 RRB 1907/0608
TitelLandrecht.
Datum04.04.1907
P.233

[p. 233] Das Statthalteramt Zürich übermittelt am 27. März 1907 das Gesuch des Stadtrates Zürich um Erteilung des Landrechtes an Albert Gerstle, Kaufmann, von Augsburg, Bayern, geboren am 8. Februar 1859, wohnhaft in Zürich II, Stockerstraße 57, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 2. Oktober 1906 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts mit seiner Ehefrau Klara geb. Ullmann, geboren am 28. Dezember 1870, und folgenden minderjährigen Kindern: Leo Hans, geboren am 1. Juli 1893, und Hermann, geboren am 31. August 1895, gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 400 am 9. März 1907 in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen wurde.

Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Aufnahme des Albert Gerstle, Kaufmann, von Augsburg, Bayern, sowie seiner Ehefrau und der zwei minderjährigen Kinder in das Bürgerrecht der Stadt Zürich wird bestätigt und es wird diesen Personen das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.

Il. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 500 festgesetzt. Dieselbe ist innerhalb 4 Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.

III. Wird die Landrechtsgebühr innert dieser Frist nicht bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und es fällt alsdann auch die Gemeindebürgerrechtserteilung dahin.

IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 20 festgesetzt.

V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr und nach Beibringung einer Urkunde über seine endgültige Entlassung aus dem Bayerischen Staatsverbande von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.

VI. Mitteilung an: a) Herrn Albert Gerstle, Kaufmann, Stockerstraße 57, Zürich II, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Zürich mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Einsicht der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Zürich; d) die Finanzdirektion; e) die Justiz- und Polizeidirektion; f) die Militärdirektion.