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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.21 RRB 1907/2434
TitelWiedereinbürgerung.
Datum31.12.1907
P.917–918

[p. 917] Auf Antrag der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. An das eidgenössische politische Departement in Bern wird folgendes Schreiben gerichtet:

Durch Schreiben vom 13. November 1907 übermittelten Sie uns ein Gesuch der in Feuerthalen wohnhaften Frau Elisabeths Wick, verwitwete Bernhard, geb. Lienhard, aus erster Ehe Witwe des Jakob Bernhard, von Feuerthalen, in zweiter Ehe verheiratet gewesen mit dem am 4. September 1907 verstorbenen Petrus Gallus Wick, von Biethingen, Großherzogtum Baden, geboren am 9. August 1847 als Tochter des Jakob Lienhard, von Teufen-Freienstein, und der Barbara geb. Wälder, um unentgeltliche Wiederaufnahme in das Bürgerrecht des Kantons Zürich und der Gemeinde Freienstein oder Feuerthalen gemäß Artikel 10 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni 1903 zur Vernehmlassung. Dieses Gesuch erstreckt sich auch auf die 4 minderjährigen Kinder der Witwe Wick: I. Bertha, geboren am 27. Juli 1887; 2. Petrus Gallus, geboren am 10. Juni 188: 3. Adolf, geboren am 28. Juli 1891; 4. Otto, geboren am 19. Oktober 1894.

Der Gemeinderat Freienstein bemerkt, daß die Gesuchstellerin unmittelbar nach ihrer Geburt mit ihren Eltern und Geschwistern von Freienstein weggezogen sei. Im Jahre 1865 sei dieselbe als Dienstmädchen nach Feuerthalen gekommen, wo sie seither ununterbrochen gewohnt habe und auch [p. 918] durch ihre erstmalige Verehelichung Bürgerin geworden sei. In Feuerthalen seien auch die Kinder Wick geboren, um derentwillen jedenfalls die Wiedereinbürgerung verlangt werde. Letztere stehen nun aber mit der Gemeinde Freienstein in gar keiner Beziehung; ebenso sei die Gesuchstellerin daselbst ganz unbekannt und es sei kaum anzunehmen, daß je eine der um Wiedereinbürgerung nachsuchenden Personen in Freienstein Wohnsitz nehmen werde. Ganz anders seien die Beziehungen der Witwe Wick und ihrer Kinder zu der Gemeinde Feuerthalen. Hier wohne die Witwe seit 42 Jahren, die daselbst geborenen Kinder betrachten sich als Angehörige dieser Gemeinde, in der die Familie Grundeigentum besitze. Für die Wiedereinbürgerung könne also nur Feuerthalen in Betracht kommen und es werde gegen eine solche in Freienstein protestiert.

Der Gemeinderat Feuerthalen hält dafür, daß es sich nach dem Wortlaute des Artikels 10 des zitierten Bundesgesetzes nur um Wiederaufnahme in das ursprüngliche Gemeindebürgerrecht der Witwe Wick, d. h. in dasjenige der Gemeinde Freienstein, handeln könne. Witwe Wick sei lediglich durch ihre erste Ehe Bürgerin von Feuerthalen geworden und habe dieses Bürgerrecht nur während zirka 15 Jahren bis zu ihrer Wiederverehelichung besessen. Der Gemeinderat Feuerthalen müsse in Anbetracht der hohen Armenlasten der Gemeinde in Einbürgerungssachen vorsichtig sein. Wenn die Gemeinde Freienstein in der vorliegenden Angelegenheit sich nicht ablehnend verhalte, falle Feuerthalen sowieso außer Betracht. Der Gemeinderat sei also zurzeit nicht in der Lage, sich über das Gesuch der Witwe Wick definitiv aussprechen zu können; immerhin sei zu sagen, daß er die Wiedereinbürgerung in Feuerthalen nicht beanspruche und diejenige in Freienstein empfehle.

Wir beehren uns, Ihnen von diesen Ausführungen unter Rückschluß der ergangenen Akten Kenntnis zu geben und im ferneren den letztern einen Bericht des Gemeinderates Feuerthalen über die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse und den Ruf der Witwe Wick beizufügen. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des zitierten Bundesgesetzes und die bisherige Praxis müssen wir es dem Ermessen des h. Bundesrates anheimstellen, ob und eventuell in welcher Weise er dem vorliegenden Wiedereinbürgerungsgesuche entsprechen will.

II. Mitteilung an die Gemeinderäte Freienstein und Feuerthalen und an die Direktion des Innern.