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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.21 RRB 1907/2435
TitelWiedereinbürgerung.
Datum31.12.1907
P.918

[p. 918] Auf den Antrag der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. An das eidgenössische politische Departement in Bern wird folgendes Schreiben gerichtet:

Durch Schreiben vom 18. November 1907 übermittelten Sie uns ein Gesuch der in Zürich wohnhaften geschiedenen Frau Maria Dieterle, verwitwete Reichen, geborene Staub, von Schapbach, Großherzogtum Baden, geboren zu Gladbach, Preußen, am 7. Dezember 1804 als Tochter des Heinrich Staub, von Thalwil, und der Christine Luise geb. Strothotto, in erster Ehe verheiratet gewesen mit Adolf Reichen, von Frutigen, Kanton Bern, in zweiter, durch Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. April 1907 geschiedener Ehe verheiratet gewesen mit Fabian Dieterle, um unentgeltliche Wiederaufnahme in das Bürgerrecht des Kantons Zürich und der Gemeinde Thalwil gemäß Artikel 10 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni 1903 zur Vernehmlassung. Dieses Gesuch erstreckt sich auch auf die beiden minderjährigen Kinder der Frau Dieterle: Maria Mathilde, geboren am 18. August 1894, und Sophie Hulda, geboren am 4. November 1895.

Der Gemeinderat Thalwil ist der Ansicht, daß nicht die Gemeinde Thalwil, sofern dem Wiedereinbürgerungsgesuche entsprochen werden sollte, hiefür in Betracht kommen könne, sondern daß einzig die Gemeinde Frutigen, deren Bürgerrecht Frau Dieterle durch ihre erstmalige Verehelichung erworben habe, hiezu verpflichtet sei. Gemäß dem Wortlaut des Artikels 10 des zitierten Bundesgesetzes könne die Wiederaufnahme in das frühere, womit aber nicht das ursprüngliche Gemeindebürgerrecht gemeint sei, verfügt werden. Der Gemeinderat müsse deshalb Abweisung des vorliegenden Gesuches beantragen, soweit die Gemeinde Thalwil in Betracht komme, eventuell erhebe er, sofern die Wiederaufnahme der Frau Dieterle und ihrer Kinder in das Bürgerrecht der Gemeinde Thalwil vom Bundesrate gleichwohl verfügt werden sollte, Anspruch auf angemessene Entschädigung durch den Bund, wenn die Gesuchstellerin unterstützungsbedürftig werde.

Wir beehren uns, Ihnen hievon unter Rückschluß der ergangenen Akten, welchen wir zwei Berichte der Freiwilligen und Einwohnerarmenpflege der Stadt Zürich und des Gemeinderates Feuerthalen über die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse und den Ruf der Frau Dieterle beifügen, Kenntnis zu geben. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des zitierten Bundesgesetzes und die bisherige Praxis müssen wir es dem Ermessen des h. Bundesrates anheimstellen, ob und eventuell in welcher Weise er dem vorliegenden Wiedereinbürgerungsgesuche entsprechen will.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Thalwil und die Direktion des Innern.