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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.22 RRB 1908/0025
TitelBezirkslokalitäten Zürich.
Datum09.01.1908
P.9–10

[p. 9] Nach Einsicht eines An träges der Justiz- und Polizeidirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. An das Obergericht des Kantons Zürich wird folgen des Schreiben gerichtet: [p. 10]

Wie Ihnen bekannt, besteht seit dem 23. Oktober 1899 infolge einer im Kantonsrate von dem inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt Dr. Zuppinger gestellten Motion das Postulat Nr. 375, lautend:

«Der Regierungsrat wird eingeladen, in Verbindung mit dem Stadtrate Zürich weiter zu prüfen, ob es nicht möglich wäre, für Obergericht und Bezirksgericht, Staatsanwaltschaft und Bezirksanwaltschaft, sowie für die Untersuchungsgefangenen ein gemeinsames Gerichtsgebäude zu bauen, wogegen für die Unterbringung der Gefängnissträflinge außerhalb des Zentrums der Stadt besondere Lokalitäten erstellt werden könnten»,

und es haben in der Folge in den seither vergangenen Jahren eine Reihe von Konferenzen, Verhandlungen und Erhebungen stattgefunden, ohne daß es möglich gewesen wäre, eine Lösung der in Frage stehenden Verhältnisse herbeizuführen.

Als Hauptursachen für die verzögerte Erledigung dieser ja allerdings auch an sich schwierigen Angelegenheit müssen bezeichnet werden: Die auf den 31. August 1901 in Kraft getretene Kündigung der Stadt Zürich als Bezirkshauptort, die dadurch notwendig gewordene Revision des Gesetzes betreffend die Bezirkshauptorte vom 31. Mai 1896 und endlich die Anzeige des Stadtrates Zürich vom 13. Juni 1906, wonach derselbe die Erfüllung der ihm nach dem neuen Gesetz betreffend die Bezirkshaupt orte vom 27. November 1904 als Bezirkshauptort obliegenden Verpflichtungen wiederum glaubte zurückschieben zu sollen, bis festgestellt sei, wie sich die Verhältnisse gestalten würden, wenn die Stadt Zürich von dem ihr nach § 9 des Gesetzes betreffend die Bezirkshauptorte zustehenden Rechte, den Loskauf von den Pflichten des Bezirkshauptortes zu verlangen, Gebrauch mache.

Diese Verhältnisse waren bei der Abnahme des regierungsrätlichen Rechenschaftsberichtes pro 1906 wiederum Gegenstand von Erörterungen im Kantonsrate und haben neuerdings zur Aufstellung eines Postulates geführt, wonach der Regierungsrat eingeladen wird, bis Ende 1908 Bericht und Antrag betreffend die Bezirkslokalitäten einzubringen. Wir haben nunmehr unsere Direktion der Justiz und Polizei eingeladen, in Verbindung mit der Baudirektion die bezüglichen Verhandlungen wieder aufzunehmen, jedoch nicht im Sinne der Zuschrift des Stadtrates Zürich vom 13. Juni 1906, sondern in der Meinung, daß nach Maßgabe des jetzt bestehenden Gesetzes betreffend die Bezirkshauptorte die Stadt Zürich zunächst ihrer Baupflicht nachkomme, und daß erst nachher, wenn der daherige Kostenaufwand genau ermittelt sein wird und sichere Grundlagen für die Festsetzung der Unterhaltskosten gegeben sein werden, auf die Frage einer eventuellen Ablösung dieser Pflichten eingetreten werden möge. Es ist dieser unser Standpunkt bereits auch dem Stadtrat Zürich zur Kenntnis gebracht worden.

Da nun das Postulat Nr. 375 (Motion Dr. Zuppinger) die Frage aufwirft, ob nicht in dem neu zu erstellenden Bezirksgebäude auch Lokalitäten für das Obergericht und für die Staatsanwaltschaft zu erstellen seien, so möchten wir vor weiterer Unterhandlung mit dem Stadtrat Zürich diese Frage noch zur Abklärung bringen und erlauben uns deshalb die Anfrage an Ihre Behörde, ob Sie unter den heute bestehenden Verhältnissen es für wünschbar erachten, daß auch Ihre Behörde und die Staatsanwaltschaft in den Räumen für die Bezirksbehörden Aufnahme finden würden. Der Regierungsrat ist der Ansicht, daß eine solche Vereinigung kantonaler mit den Bezirksbehörden sich nicht empfehle, indem so nicht nur ein außerordentlich großes und kostspieliges Gebäude notwendig wäre, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse und die ganze Ausführung des Gesetzes betreffend die Bezirkshauptorte im Bezirke Zürich dadurch kompliziert würden. Wir möchten Sie daher ersuchen, diese Frage beförderlich im Plenum Ihrer Behörde in Beratung ziehen und uns sodann Ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit mitteilen zu wollen. Für den Fall, als Sie es doch für wünschbar erachten sollten, daß in einem neuen Bezirksgebäude auch für Ihre Behörde Raum geschaffen werde, möchten wir Sie gleichzeitig ersuchen, für die Teilnahme an den künftigen Beratungen mit dem Stadtrate Zürich zwei Delegierte bezeichnen und dieselben mit Ihren Instruktionen versehen zu wollen.

II. Mitteilung an die Justiz- und Polizeidirektion.