Signatur | StAZH MM 3.22 RRB 1908/1901 |
Titel | Landrecht. |
Datum | 10.10.1908 |
P. | 683 |
[p. 683] Das Statthalteramt Zürich übermittelt am 5. Oktober 1908 das Gesuch des Stadtrates Zürich um Erteilung des Landrechtes an Philipp Fröhlich, Hausierer, von Langendernbach, Preußen, geboren am 26. Januar 1863, wohnhaft in Zürich III, Schöneggstraße 12, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 10. April 1908 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts mit seiner Ehefrau Elisabetha geb. Böcher, geb. am 7. November 1864, und seiner minderjährigen Tochter Elise Katharina, geboren am 25. September 1894, gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 400 am 19. September 1908 in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen wurde.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Aufnahme des Philipp Fröhlich, Hausierer, von Langendernbach, Preußen, sowie seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter in das Bürgerrecht der Stadt Zürich wird bestätigt und es wird diesen Personen das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.
II. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 200 festgesetzt. Dieselbe ist innerhalb 4 Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.
III. Wird die Landrechtsgebühr innert dieser Frist nicht bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und es fällt alsdann auch die Gemeindebürgerrechtserteilung dahin.
IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 10 festgesetzt.
V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr und nach Beibringung einer Urkunde über seine endgültige Entlassung aus dem Preußischen Staatsverbande von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.
VI. Mitteilung an: a) Herrn Philipp Fröhlich, Hausierer, Schöneggstraße 12, Zürich III, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Zürich mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Einsicht der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Zürich; d) die Finanzdirektion; e) die Justiz- und Polizeidirektion; f) die Militärdirektion.