
| Signatur | StAZH MM 3.22 RRB 1908/2155 |
| Titel | Quartierplan. |
| Datum | 12.11.1908 |
| P. | 778 |
[p. 778] A. Mit Eingabe vom 31. Juli 1908 übermittelt der Stadtrat Winterthur einen Quartierplan über die Durchführung der Adlerstraße zwischen Stadthaus- und St. Georgenstraße und ersucht um dessen Genehmigung.
Der Stadtrat bemerkt, daß hinsichtlich der Gestaltung der Straße keine Meinungsverschiedenheiten bestanden haben; doch seien zwischen den beteiligten Grundbesitzern hinsichtlich der Wertung des zur Straße fallenden Landes und der ab- beziehungsweise anzutretenden Parzellen an der Westseite noch Differenzen vorhanden, deren Begleichung auf gütlichem Wege nicht möglich gewesen sei und dem amtlichen, nach erfolgter Plangenehmigung einzuleitenden Schätzungsverfahren überlassen werden müsse.
B. Durch Attest vom 31. Juli 1908 bezeugt der Bezirksrat Winterthur, daß gegen den im Amtsblatt Nr. 49 vom 19. Juni 1908 publizierten Quartierplan über die Adlerstraße zwischen Stadthaus- und St. Georgenstraße mit Inbegriff der Bau- und Niveaulinien der Straße und der Grenzregulierung der anstoßenden Grundstücke keinerlei Einsprachen erhoben worden seien.
Die Baudirektion berichtet:
Der vorliegende Quartierplan beschränkt sich auf ein gerades, zirka 105 m langes Zwischenstück der Adlerstraße zwischen Stadthaus- und St. Georgenstraße.
Die Straße ist 8 m breit projektiert, die Vorgartenbreite beträgt beidseitig 4,50 m, sodaß sich ein Gesamtbaulinienabstand von 17 m ergibt. Die nämlichen Straßenbreiten und Baulinienabstände bestehen bereits an der nördlichen Fortsetzung der Adlerstraße bis zur Bahnstraße, während südlich bis zur Römerstraße ein Baulinienabstand von nur 16,2 m vorhanden ist. Wie der Stadtrat in seiner Eingabe bemerkt, soll die Straße auch hier 8 m breit werden.
Die Niveaulinie erhält von der St. Georgenstraße bis zur Stadthausstraße ein gleichmäßiges Gefäll von 2,7%.
Die Vorlage bietet keinen Anlaß zur Beanstandung.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Dem vom Stadtrate Winterthur vorgelegten Quartierplan über die Adlerstraße zwischen Stadthaus- und St. Georgenstraße wird die Genehmigung erteilt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur unter Rücksendung des einen Exemplares der genehmigten Pläne und an die Baudirektion mit den übrigen Akten.