Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.23 RRB 1909/0001
TitelLandrecht.
Datum07.01.1909
P.3

[p. 3] Das Statthalteramt Uster übermittelt am 24./31. Dezember 1908 das Gesuch des Gemeinderates Volketswil um Erteilung des Landrechtes an Rudolf Auer, Fabrikarbeiter, von Stockach, Großherzogtum Baden, ledig, geboren am 28. Dezember 1883, wohnhaft in Brüttisellen-Wangen, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 29. September 1908 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 150 am 17. Mai 1908 in das Bürgerrecht der Gemeinde Volketswil aufgenommen wurde.

Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Aufnahme des Rudolf Auer, Fabrikarbeiter, von Stockach, Baden, in das Bürgerrecht der Gemeinde Volketswil wird bestätigt und es wird demselben das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.

II. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 200 festgesetzt. Dieselbe ist innerhalb vier Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.

III. Wird die Landrechtsgebühr innert dieser Frist nicht bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und es fällt alsdann auch die Gemeindebürgerrechtserteilung dahin.

IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 10 festgesetzt.

V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.

VI. Der Eingebürgerte hat für seine Entlassung aus dem Badischen Staatsverbande zu sorgen, ansonst er die Folgen der Unterlassung an sich selbst zu tragen hätte.

VII. Mitteilung an: a) Herrn Rudolf Auer, Fabrikarbeiter, in Brüttisellen-Wangen, unter Bezug der in Dispositiv IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Gemeinderat Volketswil mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Einsicht der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Uster; d) die Finanzdirektion; e) die Justiz- und Polizeidirektion; f) die Militärdirektion.