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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.23 RRB 1909/1055
TitelWasserrecht.
Datum05.06.1909
P.418–419

[p. 418] A. Mit Schreiben vom 22. Juli 1907 suchten Wunderly & Cie. in Zürich, Besitzer einer Gerberei mit Wasserkraftanlage in Meilen, um die Bewilligung nach, das alte, morsche Wasserrad durch eine Francisturbine ersetzen zu dürfen.

B. Zufolge Verfügung Nr. 1939 vom 9. Oktober 1907 wurde das Gesuch vom Statthalteramte Meilen öffentlich bekannt gemacht. Nach Mitteilung des Statthalteramtes vom 16. November 1907 sind dagegen keine Einsprachen erhoben worden.

C. Die Abänderung der Anlage wurde schon während der Ausschreibung ausgeführt. Um gleichzeitig mit der Erteilung der Bewilligung für die Abänderung auch die Höhenlage der Wasserkraftanlage festzusetzen, wurde die Anlage vermessen. Dabei ergab sich, daß der 2 m lange Weiherüberlauf um 22 cm erhöht worden ist. Die Besitzer wurden aufgefordert, entweder den Weiherüberlauf um 22 cm herabzusetzen oder ein Gesuch um Belassung der vorgenommenen Erhöhung einzureichen. Hierauf suchten Wunderly & Cie. mit Schreiben vom 10. November 1908 um die Bewilligung nach, den Überlauf an ihrem Weiher im jetzigen Zustande fortbestehen lassen zu dürfen.

D. Durch Verfügung Nr. 2460 vom 24. November 1908 wurde das Gesuch dem Statthalteramt Meilen zur öffentlichen Bekanntmachung überwiesen. Nach Mitteilung des Statthalteramtes vom 30. Dezember 1908 sind dagegen keine Einsprachen erfolgt.

E. Mit Verfügung Nr. 419 vom 23. Februar 1909 hat die Baudirektion den Wasserrechtsbesitzern den Vermessungsbericht zur Vernehmlassung zugestellt.

Während der 20tägigen Einsprachefrist haben Wunderly & Cie. gegen diese Verfügung keine Einwendungen erhoben. Dagegen suchten sie mit Zuschrift vom 3. April 1909 darum nach, die etwa 10 m lange offene Strecke des Zulaufkanales bei der Wasserfassungsstelle eindecken und die Einlauffalle von der Straße an den Kanaleinlauf versetzen zu dürfen.

Die Baudirektion berichtet:

Wie im Vermessungsberichte vom 23. Februar 1909 begründet ist, ist das Recht auf das Gefall von der Seestraßenbrücke bis zur neuen Ausmündungsstelle unter der obern Brücke mit der Erteilung der Bewilligung für die abgeänderte Anlage aufzuheben.

Der Überlauf am Weiher kann in seiner jetzigen Ausführung gestattet werden, doch darf vor ihm kein Drahtgitter mehr angebracht werden.

Das Eindecken des Kanaleinlaufes ist gutzuheißen. Die von der Straße an den Bach zu versetzende Einlauffalle sollte nicht mehr als 30 cm aufgezogen werden können und der Rechen am Kanaleinlaufe höchstens 25 cm in das Bachprofil hineinragen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

1. Der Firma Wunderly & Cie., in Zürich II, als der Besitzerin der untersten Wasserkraftanlage am Dorfbache in Meilen (Wasserrecht Nr. 15, Bezirk Meilen) wird bewilligt:

1. Die an Stelle des Wasserrades eingebaute Francisturbine samt der Druckleitung vom Weiher aus fortbestehen zu lassen nach den eingereichten Plänen.

2. Den um 22 cm erhöhten Überlauf am Sammelweiher in seiner Ausführung zu belassen.

3. Die oberste Teilstrecke des Zulaufkanales einzudecken und die Einlauffalle von der Straße an den Dorfbach zu versetzen.

Für diese Bewilligungen gelten folgende Bedingungen und Bestimmungen:

a) Besondere Bedingungen:

1. Die Einlauffalle am Bache soll nicht mehr als 0,3 m aufgezogen werden können und der Rechen vor der Falle höchstens 0,25 m in das Bachprofil hineinragen.

2. Vor dem Überlaufe des Weihers darf kein Drahtgitter angebracht werden.

3. Die Weiherdammkrone ist bis zum 31. August 1909 mindestens auf 31 cm über den Überlauf zu erhöhen.

4. Die Pflicht zur Unterhaltung des Bettes und der beidseitigen Ufer des Dorfbaches liegt den Inhabern des Wasser rechtes auf folgenden Strecken ob (§ 48 des Wasserbaugesetzes):

Vom Wehre aufwärts und abwärts je auf 8 m.

Bei der Ausmündung des Gerinnes des Weiherüberlaufes je auf 5 m auf- und abwärts.

Von der Kanalausmündung aufwärts auf 5 m und abwärts auf 10 m.

b) Allgemeine Bestimmungen:

1. Ohne neue Bewilligung dürfen keinerlei Veränderungen an den bewilligten Anlagen des Wasserwerkes vorgenommen werden (§§ 22 und 81 des Wasserbaugesetzes).

2. Für die Wiederherstellung von Teilen der Anlage, die durch Hochwasser oder sonstwie zerstört werden sollten, haben die Inhaber des Wasserrechtes jeweilen die Pläne der Baudirektion zur Genehmigung vorzulegen (§ 71, Absatz 4 des Wasserbaugesetzes).

3. Sollte das Wasserrecht in den Besitz eines andern übergehen, so ist dies der Baudirektion durch das Notariat gemäß der Weisung des Obergerichtes vom 16. November 1889 mitzuteilen.

4. Der jeweilige Besitzer des Wasserrechtes haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge dieser Anlage und ihrer Bewerbung an der Gesundheit anderer, an ihrem Eigentum, oder am öffentlichen Grunde entstehen sollte (§ 73 des Wasserbaugesetzes).

5. Sollten die vorgeschriebenen Bedingungen und Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt werden, oder sollten sich in Zukunft irgendwelche Übelstände zeigen, so ist der Baudirektion das Recht Vorbehalten, auf Kosten des jeweiligen Besitzers weitere Sicherungen anzuordnen (§ 72 des Wasserbaugesetzes).

6. Der Fischerei darf möglichst wenig Eintrag geschehen. Es bleibt dem Staate das Recht gewahrt, sie auch in den Kanal- und Weiheranlagen ausschließlich auszuüben. Es ist einem allfälligen Pächter zu diesem Zwecke gestattet, die Weiherufer jederzeit zu betreten (§ 45 des Wasserbaugesetzes).

Falls die Inhaber des Wasserrechtes an der Fischnutzung Privatrechte besitzen oder beanspruchen sollten, so wären sie innerhalb Jahresfrist unter Vorlegung der Beweise bei der Finanzdirektion geltend zu machen.

7. Alle infolge einer allfällig durch die zuständigen Behörden beschlossenen Gewässerkorrektion an der Wasserwerkanlage erforderlichen Abänderungen fallen zu Lasten des jeweiligen Eigentümers (§ 43 des Wasserbaugesetzes).

8. Der Inhaber des Wasserrechtes hat sich weitern Bedingungen und-Auflagen, die künftig durch neue Gesetze über die Benutzung der Gewässer und das Wasserbauwesen aufgestellt werden sollten, ohne weiteres zu unterziehen.

9. Alle in früheren Bewilligungen aufgestellten Bestimmungen, die vorstehendem nicht widersprechen, bleiben auch fernerhin in Kraft.

II. Die Maße der Hauptbestandteile der Wasserkraftanlage werden wie folgt festgelegt:

Höhenfixpunkte: m. ü. M.

Nullpunkt des Seepegels an der Quaibrücke in Zürich 411,29

A. Auf Mitte Fensterbank am Turbinengebäude, Südseite, nächst der Westecke 414,28
B. Auf Mauerecke rechts beim Beginne der Druckleitung 419,00
C. Auf Bolzen am Hause ob dem Weiher, Ostseite, 0,18 m von der Südecke und 0,20 m unter Sockeloberkante 419,055
D. Auf Bolzen am rechten Widerlager der Eisenbahnbrücke, Nordseite, 0,55 m von der Ostecke und 0,42 m über Straßenschale 419,781
E. Auf Mauerecke links beim Kanaleinlaufe 421,70
Wasserkraftanlage:
a. Wehrschwelle 420,87
b. Kanaleinlauf am Bache, lichte Weite 0,7 m, lichte Höhe 0,3 m, Grundschwelle der Einlauffalle 420,55
d. Weiherdammkrone soll mindestens sein 419,0
e. Weiherüberlauf, Breite 2 m, Krone 418,09
f. Sohle des Turbinenzulaufkanales 416,73
g. Sohle unter der Francisturbine (Wasserspiegel daselbst 410,5 411,0
h. Kanalsohle an der neuen Ausmündungsstelle in den Bach 409,9
(Bachsohle daselbst 410,0)

[p. 419] III. Unter Zugrundelegung einer Wassermenge von 50 I/sek., eines Gefälles von 10,82 m und einer zinsfreien (ehehaften) Kraft von 4,3 PS wird für dieses Wasserwerk der jährliche Zins auf Fr. 17.40 (2,« PS zu Fr. 6) festgesetzt. Dieser Zins ist fällig je auf den 31. Dezember, erstmals auf den 31. Dezember 1908.

IV. Die Maßfestsetzung vom 23. März 1901 wird aufgehoben.

V. Das Recht auf die Benutzung des Gefälles von der neuen Kanalausmündung unter der obern Brücke bis unterhalb die Seestraßenbrücke wird erloschen erklärt.

VI. Die Wasserrechtsbesitzerin hat auf ihre Kosten diese Bewilligung mit Ausnahme der besondern Bedingung 3 (a. 3) in das Grundbuch eintragen, dagegen die unter IV angeführte Maßfestsetzung und das unter V angeführte Recht darin löschen zu lassen. Hierüber hat sie der Baudirektion binnen 3 Wochen nach Empfang dieses Beschlusses eine Bescheinigung zuzustellen.

VII. Die Wasserrechtsbesitzerin hat an die Staatskanzlei Fr. 20 Bewilligungsgebühr, Fr. 25 Untersuchungsgebühr zu Handen der Baudirektion, sowie die Ausfertigungs- und Stempelgebühren zu bezahlen.

VIII. Mitteilung an die Firma Wunderly & Cie. in Zürich II unter Rücksendung des einen Doppels der Pläne, an das Statthalteramt Meilen, an den Gemeinderat Meilen, an das Notariat Meilen, an die Finanzdirektion und an die Baudirektion unter Rücksendung der übrigen Akten.