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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.23 RRB 1909/1384
TitelBaulinien.
Datum20.07.1909
P.534–535

[p. 534] A. Mit Eingabe vom 2. Juli 1909 ersucht das Bauwesen der Stadt Zürich um Genehmigung der vorgelegten Baulinien der Freigutstraße zwischen der Sihltalbahn und der Brandschenkestraße und der anschließenden nordwestlichen Baulinie der Brandschenkestraße in Zürich I.

B. Die Festsetzung der Vorlage erfolgte durch Beschluß des Großen Stadtrates vom 8. Mai 1909 und deren Ausschreibung im Tagblatt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 47 vom 11. Juni 1909.

C. Laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 1. Juli 1909 sind gegen die Vorlage keine Rekurse eingegangen.

Die Baudirektion berichtet:

Die Freigutstraße erhält auf der im Stadtkreise 1 liegenden Strecke zwischen der Brandschenkestraße und der Sihltalbahn Baulinien mit 17 m gegenseitigem Abstand. Die nordöstliche Baulinie ist den bestehenden Gebäuden angepaßt. Am nordwestlichen Ende der Straße, an welchem die Verbindung mit der Sihlamtsstraße durch eine Treppe vermittelt wird, hören die Baulinien an der Stützmauer längs der Sihlamtsstraße und an der Grenze der Sihltalbahn auf.

Die Aufstellung einer Niveaulinie wurde nicht für nötig befunden; dagegen ist die Höhenlage der bestehenden Straße im Situationsplan eingeschrieben.

An der Brandschenkestraße sind, soweit sie im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Enge liegt, schon früher Baulinien festgesetzt worden; dagegen fehlt im Kreis I noch die nordwestliche Baulinie von der alten Stadtgrenze bis zur Selnaustraße. Die im Gebiet der Gemeinde Enge genehmigte nordwestliche Baulinie ist nun in einem Abstand von 17 m von der südöstlichen vorläufig bis zur Freigutstraße verlängert worden.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die von der Bausektion I des Stadtrates Zürich vor- [p. 535] gelegten Baulinien der Freigutstraße zwischen der Brandschenkestraße und der Sihltalbahn, sowie die an die südwestliche Baulinie der Freigutstraße anschließende nordwestliche Baulinie der Brandschenkestraße im Kreise 1 werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines genehmigten Exemplars der Vorlage und an die Baudirektion.