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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.23 RRB 1909/2292
TitelBau- und Niveaulinien.
Datum27.12.1909
P.863

[p. 863] A. Mit Eingabe vom 8. Dezember 1909 übermittelt der Gemeinderat Höngg die Bau- und Niveaulinienpläne der Weinbergstraße und Talstraße von der Talchern bis zur Stadtgrenze zur Genehmigung.

B. Laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 29. November 1909 sind gegen diese im Amtsblatt Nrn. 89 und 91 vom 5. beziehungsweise 12. November 1909 ausgeschriebene Vorlage keine Einsprachen erhoben worden.

Die Baudirektion berichtet:

1. Die Bau- und Niveaulinienpläne der beiden erwähnten Straßen wurden erstmals am 9. Juli 1907 zur Genehmigung vorgelegt. An jener Vorlage waren aber verschiedene Aussetzungen zu machen; dieselbe wurde daher mit Regierungsratsbeschluß Nr. 156 vom 23. Januar 1909 an den Gemeinderat zurückgewiesen.

2. Die neue Vorlage trägt den im oben erwähnten Regierungsratsbeschluß enthaltenen Bemerkungen, auf welche hiemit verwiesen wird, Rechnung.

Der Baulinienabstand beträgt an der Weinbergstraße und an der Talstraße von der Talchern bis zur Einmündung der Bäulistraße 15 m mit Ausnahme der Strecke gegenüber der Limmatbrücke, wo die durchgehende Verbindung und die beiden Zufahrten zur Limmatbrücke nebeneinander zwischen den Baulinien liegen. Von der Bäulistraße aufwärts beträgt der Baulinienabstand der Talstraße 16 m und erweitert sich dann zunächst der Stadtgrenze auf 17 m entsprechend dem Baulinienabstand der die Fortsetzung auf Stadtgebiet bildenden Breitensteinstraße.

Die limmatseitige Baulinie von der mechanischen Seidenstoffweberei aufwärts bis zur Stadtgrenze ist als ideelle im Sinne von § 10 des Baugesetzes eingezeichnet.

Die Baulinien folgen nicht allen Krümmungen der bestehenden Straße; immerhin liegt letztere überall zwischen den Baulinien. Im allgemeinen ist der bergseitige Vorgarten breiter als der talseitige.

Die Niveaulinie paßt sich mit ganz kleinen Abweichungen der bestehenden Straße an, ausgenommen auf der Strecke zwischen den Profilen 800 und 1200 beim Hardegg, wo behufs Reduktion der Steigung Niveauänderungen vorgesehen sind.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die vom Gemeinderat Höngg vorgelegten Bau- und Niveaulinien der Weinbergstraße und Talstraße von der Talchern bis zur Stadtgrenze werden genehmigt.

II. Einladung an den Gemeinderat Höngg, die Genehmigung gemäß § 16 des Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Höngg, unter Rücksendung der genehmigten Plandoppel, und an die Baudirektion.