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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.24 RRB 1910/0628
TitelLandrecht.
Datum16.04.1910
P.225

[p. 225] Das Statthalteramt Zürich übermittelt am 11. April 1910 das Gesuch des Stadtrates Zürich um Erteilung des Landrechts an Karl Gütle, Küfer, von Ebersweier, Großherzogtum Baden, ledig, geboren am 16. Februar 1889, wohnhaft in Zürich V, Fichtenstraße 10, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 15. Januar 1910 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 400 am 19. März 1910 in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen wurde.

Auf Antrag der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Aufnahme des Karl Gütle, Küfer, von Ebersweier, Baden, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich wird bestätigt, und es wird demselben das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.

II. Die Landrechtsgebühr wird erlassen.

III. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 15 festgesetzt.

IV. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigung über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechtsgebühr von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.

V. Der Eingebürgerte hat für seine Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande zu sorgen, ansonst er die Folgen der Unterlassung selbst zu tragen hätte.

VI. Mitteilung an: a) Herrn Karl Gütle, Küfer, Fichtenstraße 10, in Zürich V, unter Bezug der in Disp. III festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Zürich mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Vorweisung der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Zürich; d) die Finanzdirektion; e) die Justiz- und Polizeidirektion; f) die Militärdirektion.