Signatur | StAZH MM 3.24 RRB 1910/1852 |
Titel | Rebweganlage. |
Datum | 03.11.1910 |
P. | 691 |
[p. 691] Nach Einsicht:
a) Eines Gesuches der Flurkorporation für Rebweganlagen in Solgen zu Rafz um Genehmigung der projektierten Erstellung von zusammen 728,5 m langen Rebstraßen nordwestlich der Ortschaft Solgen und Zusicherung eines Staats- beziehungsweise Vermittlung eines Bundesbeitrages an die Kosten der Wegbauten,
b) eines Berichtes, Kostenvoranschlages, Situationsplanes, sowie der Längen- und Querprofile, angefertigt durch das kantonale kulturtechnische Bureau,
c) eines Antrages der Volkswirtschaftsdirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Dem Projekte der Flurkorporation für Rebweganlagen in Solgen zu Rafz, sowie den technischen Vorlagen wird die Genehmigung erteilt.
II. An die Kosten des Unternehmens wird ein Staatsbeitrag von 15% des Voranschlages (Fr. 8900) zugesichert, mit der Bedingung, daß die projektierten Arbeiten bis Ende des Jahres 1911 ausgeführt werden.
III. Die Eigentümer des wegberechtigten Landes beziehungsweise deren Rechtsnachfolger sind verpflichtet, den regelmäßigen guten Unterhalt der subventionierten Weganlagen zu übernehmen und eventuell vom kantonalen Kulturingenieur als notwendig bezeichnete Verbesserungen ungesäumt vorzunehmen. Im Falle der Nichtbeachtung solcher Anordnungen behält sich die Volkswirtschaftsdirektion vor, die erforderlichen Reparaturen auf Kosten der beteiligten Eigentümer ausführen zu lassen.
IV. Die genannte Direktion wird eingeladen, an das schweizerische Landwirtschaftsdepartement das Gesuch um einen Bundesbeitrag an das Projekt im Sinne von Artikel 44 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft zu richten, mit dem Hinweis darauf, daß dem Unternehmen neben der kantonalen Subvention auch ein Beitrag der Gemeinde Rafz von 30% der Gesamtkosten zugesichert worden sei.
V. Mit den erforderlichen Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn das schweizerische Landwirtschaftsdepartement über das Projekt sich ausgesprochen haben wird; Zuwiderhandeln hätte den Verlust des Bundesbeitrages zur Folge.
VI. Hinsichtlich der Vergebung der Arbeiten an hiezu befähigte Übernehmer hat sich die bestellte Flurkorporation mit dem kantonalen Kulturingenieur ins Einvernehmen zu setzen, beziehungsweise vor Vergebung der Arbeiten dessen Ratschläge entgegenzunehmen; Nichtbeachtung derselben hätte, sofern infolgedessen eine weniger gute Ausführung der Anlage konstatiert werden kann, Reduktion des kantonalen Beitrages zur Folge.
VII. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion zur Vollziehung von Dispositiv IV, an die Flurkommission (Präsident: Herr Jakob Neukom, in Solgen-Rafz), sowie an das Statthalteramt Bülach.