Signatur | StAZH MM 3.25 RRB 1911/0315 |
Titel | Landrecht. |
Datum | 24.02.1911 |
P. | 119 |
[p. 119] Das Statthalteramt Bülach übermittelt am 17. Februar 1911 das Gesuch des Gemeinderates Eglisau um Erteilung des Landrechts an Wilhelm Heinrich Dußling, Schuhmacher, von Herrenberg, Württemberg, geboren am 18. Februar 1863, wohnhaft in Eglisau, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 6. Juli 1910 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts mit seiner Ehefrau Regula geb. Wolfer, geboren am 28. Mai 1855, und folgenden minderjährigen Kindern: 1. Elise, geboren am 7. Januar 1892; 2. Wilhelm, geboren am 13. Juni 1893; 3. Jakob, geboren am 17. Mai 1895, gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 200 am 22. Januar 1911 in das Bürgerrecht der Gemeinde Eglisau aufgenommen wurde.
Auf Antrag der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Aufnahme des Wilhelm Heinrich Dußling, Schuh macher, von Herrenberg, Württemberg, sowie seiner Ehefrau und der 3 minderjährigen Kinder in das Bürgerrecht der Gemeinde Eglisau wird bestätigt und es wird diesen Personen das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.
II. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 50 festgesetzt. Sie ist innerhalb 4 Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.
III. Wird die Landrechtsgebühr innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und damit auch die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht hinfällig.
IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 15 festgesetzt.
V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.
VI. Der Eingebürgerte hat für seine Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande zu sorgen, ansonst er die Folgen der Unterlassung selbst zu tragen hätte.
VII. Mitteilung an: a) Wilhelm Dußling, Schuhmacher, in Eglisau, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Gemeinderat Eglisau mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Vorweisung der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Bülach; dl die Finanzdirektion; e) die Justiz- und Polizeidirektion.