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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.25 RRB 1911/1683
TitelQuartierplan Nr. 18, Altstetten.
Datum07.09.1911
P.606

[p. 606] A. Mit Eingabe vom 24. August 1911 legt der Gemeinderat Altstetten den Quartierplan Nr. 18. umfassend das Gebiet zwischen der Badenerstraße, der Bahnhofstraße, der Zürcherstraße und der projektierten Saumackerstraße samt den Bau- und Niveaulinien von zwei neu projektierten Quartierstraßen zur Genehmigung vor.

B. Die Festsetzung der Vorlage erfolgte durch Gemeinderatsbeschluß vom 13. Juni 1911 und deren Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt Nr. 52 vom 30. Juni 1911.

C. Laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei sind gegen die Vorlagen keine Rekurse eingegangen.

Die Baudirektion berichtet:

Der vorliegende Quartierplan enthält zwei neu projektierte Quartierstraßen I und II. Quartierstraße 1 bildet die Fortsetzung der im Quartierplan Nr. 14 festgesetzten und durch Regierungsbeschluß vom 27. November 1902 genehmigten Quartierstraße und verbindet in einer flachen Kurve die Zür cherstraße mit der Badenerstraße. Sie mündet in einem Abstand von 28,5 m von der Achse der Albisriederstraße rechtwinklig in die Badenerstraße ein.

Der Baulinienabstand beträgt 16 m. Davon sind je 2,5 in für die beidseitig angeordneten Vorgärten, je 2 m für die Trottoire und 7 m für die Straßenfahrbahn vorgesehen.

Die Niveaulinie steigt von der Zürcherstraße auf 105,26 m 7,86‰, auf die übrigen 104,42 m 14,915‰ gegen die Badenerstraße.

Die 76,84 m lange Quartierstraße II zweigt beim Gefällsbruch der Quartierstraße I von dieser ab und mündet rechtwinklig in die Saumackerstraße ein. Der Baulinienabstand mißt 12 m, wovon je 2,10 m auf die beidseitigen Vorgärten, je 0,90 m auf die beiden Schalen und 6 m auf die Fahrbahn entfallen.

Die Niveaulinie fällt von der Saumackerstraße 13,96‰ gegen die Quartierstraße I.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der vom Gemeinderat Altstetten vorgelegte Quartierplan Nr. 18, umfassend das Gebiet zwischen der Badenerstraße, der Bahnhofstraße, der Zürcherstraße und der projektierten Saumackerstraße, mit den Bau- und Niveaulinien von zwei neu projektierten Quartierstraßen wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Altstetten unter Rücksendung von zwei Exemplaren der genehmigten Vorlage, sowie an die Baudirektion.