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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.25 RRB 1911/2310
TitelQuartierplan.
Datum16.12.1911
P.824–826

[p. 824] 1. In Sachen der Erben des Karl Friedrich Hetzler in Zürich IV, 2. der Erben des a. Notar Schmid in Zürich IV, Rekurrenten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. Cramer in Zürich I, betreffend Quartierplan Nr. 85, »

hat sich ergeben:

A. Der Stadtrat Zürich hat am 20. Juli 1910 den Quartierplan Nr. 85 für das Land zwischen der Weinbergstraße, der projektierten Verlängerung der Leonhardstraße, der Beckenhofstraße, der Kurvenstraße und der Ottikerstraße in Zürich IV festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluß bewirkte eine Abänderung des bestehenden Quartierplanes Nr. 33 a hauptsächlich in der Weise, daß die untere Strecke der Obstgartenstraße aufgehoben und das Niveau der Verbindungsstraße zwischen der Weinbergstraße und der verlängerten Leonhardstraße tiefer gelegt wurde. Ferner sollte eine Bauservitut auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1238, das der Stadt gehört, aufgehoben werden. Der Beschluß wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 5 vom 17. Januar 1911 ausgeschrieben und es erhoben dagegen Einsprache an den Bezirksrat: 1. T. Hohl in Zollikon, 2. die Erben Hetzler in Zürich IV, 3. die Erben Schmid in Zürich IV. Hohl und a. Notar Schmid’s Erben verlangten, daß die untere Strecke der Obstgartenstraße beibehalten werde. Ferner verlangten Hetzler’s Erben, das Querprofil der Verbindungsstraße sei derart abzuändern, daß längs der östlichen Straßengrenze das Land der Rekurrenten überall durch eine solide, kunstgerecht gemäß den Plänen des Ingenieur Engemann zu erstellende Stützmauer mit eisernem Geländer gestützt und das berghalb dieser Stützmauer liegende Land überall bis auf das Niveau der jetzt bestehenden Privatstraße westlich des Wohnhauses der Rekurrenten aufgefüllt [p. 825] werde. Die Stützmauer sei auf Kosten der Stadtgemeinde auszuführen. Ferner verlangten sie, daß die auf dem Lande der Stadtgemeinde ruhende Bauservitut beibehalten werde.

Schmid’s Erben verlangten noch, die erwähnte Bauservitut sei nicht aufzuheben und die längs der zukünftigen Eigentumsgrenze zu errichtende Stützmauer und Treppe seien ganz auf Kosten der Stadt auszuführen,

B. Der Bezirksrat wies die Rekurse mit Beschluß vom

29. Juni 1911 ab. Gegenüber der Einsprache des T. Hohl und Schmid’s Erben betreffend die Auflassung des untern Teils der Obstgartenstraße erklärte er, dieses Straßenstück stehe im Privateigentum der Stadt Zürich. Es bestehen daran allerdings Fuß- und Fahrwegrechte zu gunsten einiger benachbarter Grundstücke. Hohl besitze aber keines dieser Grundstücke. Seine Liegenschaft befinde sich an der Beckenhofstraße und besitze von der Obstgartenstraße her weder Zugang noch Zufahrt. Der Rekurrent könne unter diesen Umständen überhaupt nicht zur Einsprache gegen die Auflassung der untern Obstgartenstraße legitimiert erscheinen. Die Erben Schmid seien Eigentümer der Liegenschaften Kat.-Nrn. 890 bis 894 an der Verbindungsstraße. Ihren Grundstücken stehe an der untern Obstgartenstraße Fuß- und Fahrwegrecht zu, ihre Legitimation zum Rekurse sei also gegeben. Die untere Obstgartenstraße habe nun aber bereits 18% Steigung. Da die Beckenhofstraße bei der Einmündung der Obstgartenstraße erweitert und einen Meter tiefer gelegt werde, würde die aufzuhebende Straße bei der neuen Gestaltung 30% Steigung erhalten. Eine solche Steigung könne nur durch eine Treppe überwunden werden; für die bauliche Ausnützung des Landes sei aber eine Treppenanlage wertlos, da sie keine Zufahrt im Sinne von § 46 des Baugesetzes bilden würde. Ein Bedürfnis für die Treppenanlage bestehe auch sonst nicht, weil in dem Quartier kein Mangel an Straßen bestehe, die den Verkehr von den oberhalb liegenden Grundstücken nach der Beckenhofstraße vermitteln könnten.

Mit Bezug auf die Stützmauer erklärte der Bezirksrat gegenüber Hetzler's Erben und Schmid’s Erben: Je nach dem Charakter der Überbauung sei die Stützmauer überflüssig. Wenn Geschäftshäuser erstellt werden, was nicht ausgeschlossen sei, so werde die bestehende Böschung voraussichtlich abgegraben und auf das Niveau der Straße gebaut. Eventuell wäre das Begehren in Würdigung des Projektes von Ingenieur Engemann abzuweisen. Dieses Projekt sehe eine Mauer von wenigstens 3 m Höhe vor. Eine solche Mauer müßte schon auf Grund von § 67 des Baugesetzes als unzulässig betrachtet werden. Aus dem Beitrage, der den Rekurrenten aus dem Straßenbaukonto zugewiesen werde, können diese längs ihrem Grundstücke wohl eine Mauer von 1.2 m Höhe nebst Geländer erstellen. Aus der Änderung des Quartierplanes erwachse den Rekurrenten nicht das Recht zu verlangen, daß die Stadt, die Kosten übernehme, die bei Durchführung des alten Quartierplanes nicht entstanden wären. Die Notwendigkeit der Anpassung der Quartierstraßen an die Hauptstraße werde in den meisten Fällen zur Folge haben, daß der Bau der Quartierstraßen kostspieliger werde als im Falle einer auf allgemeinere Interessen keine Rücksicht nehmenden Gestaltung des Quartiers. Die richtige Ausgestaltung der Hauptverkehrsstraßen liege auch im Interesse der Quartierplanbeteiligten. Eine nachträgliche Anpassung der Straßen des Quartierplanes könne jedenfalls solange ohne Nachteil für die Beteiligten geschehen, als diese mit dem Bau der im frühern Quartierplan projektierten Straßen noch gar nicht begonnen haben.

Betreffend die Aufhebung der Bauservitut auf dem Grundstücke Kat.-Nr. 1238 der Stadt Zürich stellte der Bezirksrat fest, daß die Rekurrenten Hetzler gar nicht Träger des Servitutsrechtes seien. Aus den Akten ergebe sich, daß nur die Rekurrenten Schmid servitutsberechtigt seien. Im übrigen sei zuzugeben, daß die Stadt als Grundeigentümerin gerne Opfer zu gunsten der Allgemeinheit und speziell auch der Quartierplanbeteiligten gebracht habe. Mit Rücksicht darauf erscheine es angemessen, den ihr noch verbleibenden Grundstücksteil von lästigen Bauservituten zu befreien. Dies entspreche übrigens auch den Grundsätzen des Quartierplanverfahrens.

C. Mit Eingaben vom 26. Juli 1911 rekurriert Rechtsanwalt Dr. E. Cramer in Zürich namens Hetzler’s Erben und Schmid’s Erben an den Regierungsrat. Er wiederholt die Anträge, die er vor dem Bezirksrat gestellt hat und bringt zur Begründung vor:

a) Namens Hetzler’s Erben: Es liege ein Widerspruch darin, daß der Stadtrat Zürich, der das Bedürfnis nach Anbringung einer Stützmauer bei der Liegenschaft Hetzler leugne, in den Kostenvoranschlag die Summe von Fr. 2000 als Beitrag an eine von den Erben Hetzler selbst aufzuführende Stützmauer aufgenommen habe. Was den Erben Schmid gegeben werde, sei auch den Erben Hetzler zuzugestehen. Für die Frage nach dem Bedürfnis der Erstellung der Stützmauer seien einzig maßgebend die heutigen Niveauverhältnisse, keineswegs aber die Frage der zukünftigen Überbauung. Die Mauer sei gerade in dem Umfange zu erstellen, wie sie von Ingenieur Engemann projektiert worden sei. Die Ansicht des Bezirksrates, daß die Ausführung einer Stützmauer nach dem Projekte Engemann unzulässig sei, treffe nicht zu. bis handle sich im vorliegenden Falle um die Erstellung einer notwendigen Anlage, auf die 8 67 nach der Praxis des Regierungsrates nicht anzuwenden sei. Zum zweiten Begehren verweisen die Rekurrenten auf den Rekurs der Erben Schmid. Mit Bezug auf die Bauservitut erklären die Rekurrenten, sie seien legitimiert, den Fortbestand der Bauservitut auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1238 zu verlangen. Jeder Quartierplanbeteiligte sei befugt, gegen jede Festsetzung im Quartierplanverfahren auf dem Rekurswege Einsprache zu erheben. Die Aufhebung der Servitut erfolge keineswegs im öffentlichen, sondern nur im fiskalischen Interesse der Stadt, die Aufhebung widerspreche aber der herrschenden Absicht, für die Bebauung möglichst viel Luft und Licht zu schaffen.

b) Namens der Erben Schmid: Es könne nicht bestritten werden, daß die untere. Obstgartenstraße die direkteste und bequemste Verbindung des untern und obern Teils des Obstgartenquartiers mit der Beckenhofstraße darstelle und daß der Quartierplan für diese günstige Verbindung keinen Ersatz schaffe. Die Rekurrenten halten daran fest, daß ein richtiger Ausbau der untern Obstgartenstraße ohne die Erstellung einer teuren Treppenanlage möglich sei. Es werde im Rekursentscheid verschwiegen, daß die obere Obstgartenstraße beziehungsweise die im Quartierplan projektierte Verbindungsstraße zwischen der Weinberg- und der projektierten verlängerten Leonhardstraße an der Stelle, wo sie mit der untern Obstgartenstraße zusammentreffe, in ihrem Niveau um etwa zwei Meter gesenkt werde, so daß es unter allen Umständen möglich sei, trotz der Tieferlegung der Beckenhofstraße bei der Einmündung der untern Obstgartenstraße diese ohne Erhöhung des bisherigen Gefälls auszubauen. Die Aufhebung der Baubeschränkung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1238 bedeute eine solche Schädigung der Häuser der Rekurrenten, daß es nicht angehe, die Servitut aufzuheben. Baubeschränkungen dürfen nicht aufgehoben werden, wenn die Aufhebung dem einen Beteiligten nur nützlich, dem andern nur schädlich sei.

Auch mit Bezug auf die Erstellung der Stützmauer halten die Rekurrenten an ihrem Begehren fest.

D. Der Bezirksrat und der Stadtrat Zürich sowie Rechtsanwalt Dr. Maag namens Ed. Abegg’s Erben, Rechtsanwalt Dr. Springer namens der Genossenschaft Riehen beantragen Abweisung der Rekurse.

Der Stadtrat Zürich führt zur Begründung aus:

Die Erben Hetzler begehren neuerdings, daß längs ihrem Lande eine Stützmauer nach den Plänen von R. Engemann mit den nötigen Auffüllungen auf Kosten der Gemeinde erstellt, und daß die auf dem Lande der Stadtgemeinde lastende Bauservitut nicht aufgehoben werde. Da diese Begehren schon im Rekurse an den Bezirksrat gestellt worden seien, könne der Stadtrat auf die ausführliche Rekursbeantwortung vom 1. März 1911 verweisen. Es sei nur festzustellen, daß der Hinweis auf die Stützmauer bei den Häusern Schmid ohne Belang sei, da dort die vorgesehene Mauer aus den bereits angegebenen Gründen erforderlich werde.

Die Erben Schmid erneuern ebenfalls die alten, bereits vorgebrachten Begehren auf Beibehaltung der untern Strecke der Obstgartenstraße und der Bauservitut auf dem städtischen Lande, sowie Erstellung der Stützmauern längs ihrer Häuser ganz zu Lasten der Stadtgemeinde unter Entlastung des Straßenbaukontos. Der Stadtrat stelle auch hier in erster Linie auf die Rekursbeantwortung vom 1. März 1911 ab. Ganz unrichtig sei die neue Behauptung, daß die obere Obstgartenstraße an der Stelle, wo die untere Obstgartenstraße abzweige, um nicht weniger als 2 m gesenkt werde. Die Senkung der neuen Niveaulinie gegenüber der alten betrage an der betreffenden Stelle keine 50 cm. Übrigens liege auch die neue Niveaulinie noch 29 cm über der jetzigen Straßenhöhe, was bei einem allfälligen Augenschein wohl zu würdigen sei.

Dr. Maag protestiert namens Abegg’s Erben gegen die [p. 826] Verteuerung der Straßenanlage durch die Erstellung der Stützmauer gemäß dem Hegeliren der Rekurrenten auf Kosten der übrigen Beteiligten. Die Genossenschaft Riehen schließt sich diesem Proteste an. Ferner stellt die Rekursgegnerin den Antrag, es sei die Bauservitut auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1238 aufzuheben.

Der Bezirksrat Zürich weist die Behauptung zurück, daß er die Tatsache der Senkung der untern Obstgartenstraße um 2 m verschwiegen habe; er weist darauf hin, daß der Vertreter der Rekurrenten schon am Augenschein darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß die Senkung nur 0,50 m betrage.

E. Die Baudirektion veranstaltete am 28. November 1911 eine Verhandlung auf dem Lokal mit Zuzug der Parteien. Es wurden keine neuen Begehren gestellt. Die Ergebnisse der Augenscheinsverhandlung sind in den Erwägungen niedergelegt.

Es kommt in Betracht:

1. Das Begehren der Erben Hetzler, es sei ihr Grundstück längs der projektierten Verbindungsstraße durch eine Stützmauer zu schützen, ist vom Bezirksrate als unbegründet abgewiesen worden. Die Rekurrenten haben ihr Begehren besonders an der Lokalverhandlung damit begründet, die Stadt Zürich habe die Anpassungsarbeiten zu übernehmen, die infolge der Änderung im Niveau der Quartierstraße entstehen. Der Stadtrat Zürich hat nun allerdings die Ausrichtung eines Beitrages von Fr. 30,000 auf Rechnung des Quartierplanes Nr. 85 als gerechtfertigt erachtet. Dieser Beitrag der Stadt wird gemäß dem Kostenverleger proportional den Nettobaukosten auf die Fahrbahn, die Trottoire und Kanalisation verteilt. Daraus ergibt sich nun aber noch nicht, daß die Stadt oder eventuell die Quartierplanbeteiligten verpflichtet seien, auch die Stützmauer zu bezahlen, die die Rekurrenten bei ihrer Liegenschaft für erforderlich halten. Die Rekurrenten haben behauptet, an der öffentlichen Krähbühlstraße habe die Stadt Zürich ebenfalls hohe Stützmauern erstellen müssen. Es hat sich nun aber ergeben, daß jene Stützmauern ganz von den Anstößern bezahlt worden sind. Ein Bedürfnis, längs der Liegenschaft der Erben Hetzler eine Stützmauer zu erstellen, bestünde nur dann, wenn diese Liegenschaft an der Straße bereits überbaut wäre. Dies ist aber nicht der Fall, es wäre daher im Gegenteil zu erwarten, daß die Stützmauer eine zukünftige Überbauung der Liegenschaft ungünstig beeinflussen würde. Die projektierte Böschung wird hier am wenigsten stören. Diese Ansicht kann auch durch die Pläne, die Ingenieur Engemann für die Stützmauer ausgearbeitet hat, nicht widerlegt werden. Freilich ist richtig, daß nicht § 67 des Baugesetzes der Genehmigung des Projektes Engemann im Wege steht, da nicht Einfriedigungsmauern, sondern Stützmauern projektiert werden. Die Rekurrenten behaupten, es liege ein Widerspruch darin, daß die Stadt Zürich die Erstellung einer Stützmauer ablehne, anderseits aber einen Beitrag von Fr. 2000 an die Erstellung einer Mauer durch die Rekurrenten in Aussicht nehme. Nun hat aber der Stadtrat Zürich nicht behauptet, es liege überhaupt kein Bedürfnis nach Erstellung einer Stützmauer vor, sondern er hat, namentlich in der Vernehmlassung an den Bezirksrat mit Recht ausgeführt, die Stützmauer würde auf dem Lande der Rekurrenten erstellt und sie müsse sich einer zukünftigen Überbauung des Grundstückes anpassen. Es sei daher den Verhältnissen genügend Rechnung getragen durch die Aufnahme eines Beitrages von Fr. 2000 an die Erben Hetzler in den Kostenvoranschlag. Diese Ausführungen sind hier ausdrücklich zu bestätigen. Wenn demgemäß das erste Begehren der Rekurrenten abgewiesen wird, ist damit zugleich auch ausgesprochen, daß auch das zweite nicht gutgeheißen werden kann; übrigens wäre das zweite Begehren im Schätzungsverfahren zu erledigen.

2. Das dritte Begehren dieser Rekurrenten richtet sich gegen die Aufhebung der Bauservitut auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1238 der Stadt Zürich. Dieses Begehren ist ohne weiteres abzuweisen. Der Bezirksrat Zürich hat mit Recht erklärt, die Rekurrenten seien gar nicht direkt zur Stellung eines solchen Begehrens legitimiert, da sie nicht servitutberechtigt seien, soweit sie aber als bloße Quartierplanbeteiligte dieses Begehren stellen, sei es ohne weiteres abzuweisen. Die Aufhebung von bauhindernden Servituten ist im Quartierplanverfahren gemäß zahlreichen Entscheiden des Regierungsrates zulässig.

Der Rekurs der Erben Hetzler ist also abzuweisen.

3. Die Erben Schmid verlangen in erster Linie die Beibehaltung der untern Obstgartenstraße. Der Stadtrat und der Bezirksrat Zürich haben aber nachgewiesen, daß diese Straße eine Steigung von 30% erhielte, so daß sie weder für den Fährverkehr noch für die Fußgänger brauchbar wäre. Der Stadtrat und der Bezirksrat Zürich haben zutreffend auch darauf verwiesen, daß in der Gegend dieses Quartierplanes an Straßen und Treppenverbindungen kein Mangel bestehe. Unrichtig ist die Behauptung der Rekurrenten, die Verbindungsstraße werde oberhalb der Obstgartenstraße um 2 m gesenkt, so daß die letztere ein bedeutend kleineres Gefälle erhalte. Die Senkung beträgt an jener Stelle gegenüber der früheren Niveaulinie tatsächlich weniger als 0,50 m. Damit fällt das Hauptargument der Erben Schmid zu gunsten der Beibehaltung der untern Obstgartenstraße dahin. Die übrigen Behauptungen sind von den Vorinstanzen mit triftigen Gründen abgelehnt worden. Das erste Rekursbegehren ist deshalb abzuweisen.

4. Was die Beibehaltung der Bauservitut auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1238 der Stadtgemeinde Zürich betrifft, so sind die Rekurrenten an sich zu dem Begehren um Beibehaltung legitimiert; anderseits aber ist auch ihnen gegenüber daran festzuhalten, daß bauhindernde Servituten im Quartierplanverfahren abzulösen seien. Demnach kann dieses Begehren ebenfalls nicht gutgeheißen werden. Wegen der Nachteile, die den Rekurrenten aus der Aufhebung dieser Servitut allfällig entstehen, können sie sich noch im Schätzungsverfahren wehren.

5. Endlich verlangen die Rekurrenten noch die Übernahme der ganzen Kosten für die Stützmauer und Treppe durch die Stadtgemeinde ohne Belastung des Straßenbaukontos. Gleichzeitig erklären die Rekurrenten aber, daß sie sich am Bau der neuen Verbindungsstraße nicht beteiligen werden. Die Stadt Zürich hat nun ihr Interesse an den Änderungen des Quartierplanes dadurch bekundet, daß sie an die Kosten einen Beitrag von Fr. 30,000 budgetiert hat; weitergehende Ansprüche haben die Quartierplanbeteiligten nun aber zweifellos nicht zu stellen. Übrigens hat der Stadtrat Zürich mit Recht eingewendet, daß dieses Begehren im Schätzungsverfahren zu erledigen sei. Auch die Rekurrenten selbst haben sich vorbehalten, die Frage in jenem Verfahren entscheiden zu lassen.

Der Rekurs der Erben Schmid ist ebenfalls abzuweisen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Rekurse der Erben Hetzler und der Erben Schmid betreffend den Quartierplan Nr. 85 in Zürich IV werden abgewiesen.

II. Die Kosten, bestehend in einer Staatsgebühr von Fr. 50, einer Augenscheinsgebühr von Fr. 10, sowie den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, werden den Rekurrenten zu gleichen Teilen auferlegt.

III. Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. E. Cramer zu Handen seiner Klienten (2 Ausfertigungen), an den Bezirksrat und den Stadtrat Zürich, an Rechtsanwalt Dr. J. Maag zu Handen seiner Klienten, Rechtsanwalt Dr. Springer zu Handen der Baugenossenschaft Riehen, sowie an die Baudirektion.