Signatur | StAZH MM 3.26 RRB 1912/0239 |
Titel | Orgelreparatur in Rheinau. |
Datum | 03.02.1912 |
P. | 85–86 |
[p. 85] Auf Antrag der Direktionen der öffentlichen Bauten und des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. An die Staatsrechnungsprüfungskommission zu Handen des Kantonsrates wird folgendes Schreiben gerichtet:
Die Orgel in der Klosterkirche in Rheinau, nach Ansicht der Sachverständigen ein Meisterwerk der Orgelbaukunst, bedarf dringend einer Hauptreparatur, da sie infolge natürlicher Abnützung und mangelhaften Unterhaltes schadhaft geworden ist und nicht mehr gespielt werden kann. Der Unterhalt dieser Orgel wäre rechtlich Sache der katholischen Kirchgemeinde Rheinau. Gemäß der Erklärung dieser Gemeinde vom 26. Juli 1865, gehört nämlich der Unterhalt der Orgel in der Klosterkirche zu den Verpflichtungen, von denen sich der Staat durch Bezahlung einer Loskaufssumme von Fr. 130,000 seinerzeit befreit hat. Diese Erklärung besagt wörtlich: «Namentlich soll mittelst obenerwähnter Summe alles, was sich auf den katholischen Gottesdienst in Rheinau bezieht und nicht unter Dispositiv I des erwähnten Großratsbeschlusses (vom 1. Heumonat 1863) fällt, oder durch das Gesetz betreffend das katholische Kirchenwesen dem Staate überbunden wurde, ein für allemal losgekauft sein, so besonders die Ausgaben für Ministranten, Meßmer, Orgel…»
Nach einer bei der bekannten Orgelbaufirma Th. Kuhn in Männedorf eingeholten verbindlichen Offerte kommt eine gründliche Renovation der Orgel in der Klosterkirche auf Fr. 3400 zu stehen. Die Kirchenpflege Rheinau erklärte, es sei der Kirchgemeinde Rheinau nicht möglich, diese für sie sehr hohe Summe aufzubringen und ersuchte den Regierungsrat um Übernahme dieser Kosten auf die Staatsrechnung. Im Interesse der Erhaltung des Kunstwerkes haben wir am 19. Mai 1911 beschlossen, die Hauptreparatur der Orgel nach dem Vorschlage des Th. Kuhn ausführen zu lassen, sofern die Kirchgemeinde Rheinau uns an die Kosten einen Beitrag von Fr. 1000 leiste. Die Kirchenpflege Rheinau konnte sich lange nicht [p. 86] entschließen, der Kirchgemeindeversammlung in diesem Sinne Antrag zu stellen und es fanden wiederholt mündliche und schriftliche Verhandlungen in dieser Angelegenheit statt.
Am 22. November 1911 setzte unsere Baudirektion der Kirchgemeinde Rheinau eine letzte Frist zur Erklärung, ob sie gewillt sei, die verlangten Fr. 1000 Beitrag an die Renovationskosten zu leisten, ansonst die Offerte des Regierungsrates vom 19. Mai 1911 nicht mehr länger aufrecht erhalten, sondern die Gemeinde Rheinau gemäß der Erklärung vom 26. Juli 1865 verpflichtet würde, die Orgel gänzlich auf eigene Kosten zu reparieren. Übernehme sie dagegen die ihr zugedachte Leistung, so werde der Kantonsrat um eine entsprechende Erhöhung des Budgetpostens (1912 B. II. D. 2, Unterhalt der Kirchen in Rheinau und Dietikon) ersucht werden.
Am 17. Dezember 1911 beschloß die Kirchgemeindeversammlung von Rheinau die Übernahme des Beitrages von Fr. 1000.
Wir ersuchen Sie nun, dem Kantonsrate die Erhöhung des Kredites für den Unterhalt der Kirchen und Pfarrhäuser in Rheinau und Dietikon (Budget II. D. 2) von Fr. 5000 auf Fr. 7500 zu beantragen, damit die Reparatur der Orgel im Laufe des Frühjahrs 1912 ausgeführt werden kann.
II. Mitteilung an die Direktionen des Innern und der öffentlichen Bauten.