Signatur | StAZH MM 3.26 RRB 1912/0442 |
Titel | Universitätsbauten, § 149. |
Datum | 29.02.1912 |
P. | 147–148 |
[p. 147] Die Bausektion I der Stadt Zürich hat am 12. Juli 1910 die Baupläne für das neue Universitätsgebäude in Zürich unter Bedingungen genehmigt; von diesen Bedingungen sind einige erfüllt, andere aber konnten nicht erfüllt werden, weil die Disposition der Räume eine andere Gestaltung nicht erlaubte oder weil die architektonische Gesamtwirkung keine andere Anlage zuließ. Die Terrassierung vor der Heizerwohnung ist abgeändert, sodaß die letztere jetzt frei liegt. Für die nicht unterkellerten Räume sind Hohlräume unter dem Fußboden mit Entlüftungen vorgesehen. Für eine bessere Beleuchtung der Gänge der Wohnungen im biologischen Institut und der Pedellwohnung im Zwischengeschoß des Kollegiengebäudes ist durch Einsetzung von Oberlichtfenstern gesorgt. Die Fensterfläche der Räume zu dauerndem Aufenthalt von Menschen ist auf 'lu, der Bodenfläche gebracht. Die Bedingungen betreffend Abänderung der Einfriedigungsmauer vor dem biologischen Institut, sowie betreffend die Beseitigung des Gebäudes Assek.-Nr. 669 b können nicht erfüllt werden, weil die architektonische Anlage die Einfriedigungsmauer erfordert und mit Bezug auf das Gebäude 669 b (zum Schneggli) eine Vereinbarung mit der Familie Stadler getroffen werden mußte, wonach dieses Gebäude bis auf weiteres der Familie Stadler zur Verfügung zu stellen ist. Für die Dispensation von diesen beiden Bedingungen ist eine Ausnahme zu erteilen. Ferner ist eine Ausnahme erforderlich für die Übertretung des § 91 des Baugesetzes, wonach bei Gebäuden von mehr als zwei Geschossen keine Stelle eines zum Aufenthalt von Menschen dienenden Raumes mehr als 20 m von der nächsten Treppe entfernt sein darf. Die Bausektion I hat im erwähnten Beschlusse die Ausnahme von sich aus als zulässig erklärt.
Unter den Räumen, die als zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienend betrachtet werden, befindet sich ein Eßraum für das Personal und ein Raum für den Hausknecht. Der Eßraum des Personals soll nur während der Hauptreinigung des Gebäudes und dann nur während einiger Stunden täglich zum Aufenthalt von Menschen dienen. Der Raum für den Hausknecht ist nach der Auskunft des Universitätsbaubureaus zur Aufbewahrung von Geräten und Vorräten bestimmt, nicht aber als Wohn- oder Schlafraum. Eine Ausnahme ist also nur für den Eßraum des Personals erforderlich.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat: [p. 148]
I. Für die Erstellung der Einfriedigungsmauer an der Künstlergasse, den Fortbestand des Gebäudes Assekuranz-Nr. 6G9 b, die Abweichung von § 91 des Baugesetzes betreffend Erstellung von Räumen mit mehr als 20 m Entfernung von der Treppe, sowie für die Erstellung des Eßzimmers für das Personal im Kellergeschoß des biologischen Institutes der Universitätsbauten werden Ausnahmen auf Grund von § 149 des Baugesetzes gestattet.
II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich zu Handen der Baupolizei, an die Architekten Curjel & Moser in Zürich und an die Baudirektion.