Signatur | StAZH MM 3.26 RRB 1912/0446 |
Titel | Amtsblatt und Gesetzessammlung, Rechenschaftsbericht des Regierungsrates. |
Datum | 29.02.1912 |
P. | 148 |
[p. 148] Die Staatskanzlei berichtet:
Der Beschluß des Regierungsrates betreffend die Abgabe von Gratisexemplaren des Amtsblattes, der Gesetzessammlung und des Rechenschaftsberichtes des Regierungsrates vom 2. Dezember 1893 (siehe Amtsblatt 1893, Seite 901) ist im Laufe der Zeit vielfach durch Spezialbeschlüsse des Regierungsrates abgeändert und erweitert worden. Es empfiehlt sich daher, diesen Beschluß in Revision zu ziehen, mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen und wo nötig zu ergänzen, insbesondere da er auch in den neuen Sammelband aufzunehmen sein wird.
Im einzelnen ist noch folgendes zu bemerken:
1. Amtsblatt. Das Bureau für Zivilstandswesen, das Fremdenpolizeibureau, das Bauinspektorat, die Domänenverwaltung, das eidgenössische Amt für Schuldbetreibung und Konkurs und die eidgenössische Wertschriftenverwaltung in Bern bestehen nicht mehr; sie sind daher im Verzeichnis wegzulassen. Der Lesezirkel Hottingen, Attinger frères in Neuenburg und der Leseverein Neuhausen erhalten seit Jahren keine Freiexemplare des Amtsblattes mehr; Reklamationen liegen von ihrer Seite nicht vor; sie sind nicht länger im Verzeichnis nachzuführen. Dagegen ist es angezeigt, schon der Konsequenzen wegen das Verzeichnis der Amtsstellen, welchen Gratisexemplare des Amtsblattes zu verabfolgen sind, um die folgenden zu erweitern: Sekretäre der Direktionen des Innern und des Armenwesens je 1, Kanzleien der Volkswirtschaftsdirektion und der Direktion des Gefängniswesens je 1, Bureaux für Arbeiterinnenschutz und für Gewerbewesen je 1, Blinden- und Taubstummenanstalt 1, Wäckerlingstiftung in Ütikon 1 (Neuorganisation des Regierungsrates und seiner Direktionen).
2. Gesetzessammlung. Die Zahl der Amtsstellen, an welche Gratisexemplare der Gesetzessammlung abgegeben werden, hat sich durch Spezialbeschlüsse des Regierungsrates im Laufe der Zeit wesentlich vermehrt. Dabei ist zu beachten, daß für die Gesetzessammlung als Beilage zum Amtsblatt unsatiniert Druckpapier verwendet wird, für die Gratis- und Verkaufsexemplare dagegen wegen der größeren Haltbarkeit satiniert Druckpapier.
3. Rechenschaftsbericht des Regierungsrates. Auch hier ist in Bezug auf die Zahl der Gratisexemplare eine Steigerung eingetreten.
Nach Einsicht eines Berichtes der Staatskanzlei und auf den Antrag seines Präsidenten
beschließt der Regierungsrat:
Siehe den Beschluß im Textteil des Amtsblattes Seite 220/225.