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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.26 RRB 1912/0903
TitelLandrecht.
Datum02.05.1912
P.295

[p. 295] Das Statthalteramt Zürich übermittelt am 24. April 1912 das Gesuch des Stadtrates Zürich um Erteilung des Landrechts an Maximus Wendelin Haag, Maschinenmeister, von Seedorf, Württemberg, ledig, geboren am 23. Oktober 1889, wohnhaft in Zürich III, Zweierstraße 154, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 2. Dezember 1911 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 400 am 23. März 1912 in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen wurde.

Auf Antrag der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Aufnahme des Maximus Wendelin Haag, Maschinenmeister, von Seedorf, Württemberg, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich wird bestätigt, und es wird demselben das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.

II. Die Landrechtsgebühr wird erlassen.

III. Wird die Einkaufsgebühr nicht bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und damit auch die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht hinfällig.

IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 15 festgesetzt.

V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigung über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechtsgebühr von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.

VI. Der Eingebürgerte hat für seine Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande zu sorgen, ansonst er die Folgen der Unterlassung selbst zu tragen hätte.

VII. Mitteilung an: a) Maximus Haag, Maschinenmeister, Zweierstraße 154, Zürich III, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Zürich mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Vorweisung der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Zürich; d) die Finanzdirektion; e) die Justiz- und Polizeidirektion; f) die Militärdirektion.