Signatur | StAZH MM 3.27 RRB 1913/0245 |
Titel | Heimschaffung. |
Datum | 30.01.1913 |
P. | 84–85 |
[p. 84] Auf Antrag der Direktion des Armenwesens
beschließt der Regierungsrat:
I. Wyler, Gottfried, geboren 1848. Handlanger, von Nesselnbach, Kanton Aargau, wohnhaft in Zürich I, Schoffelgasse 10, wird gestützt auf Artikel 45, Absatz 3 der Bundesverfassung heimgeschafft, sofern nicht die Heimatgemeinde für alle, notwendige Unterstützung anher aufkommt.
Dem Gottfried Wyler wird im Heimschaffungsfalle die Rückkehr in den Kanton Zürich ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter Androhung der Über- [p. 85] Weisung an den Strafrichter im Falle des Ungehorsams (§ 80 des Strafgesetzbuches) untersagt.
II. An den Regierungsrat des Kantons Aargau wird geschrieben:
Die Freiwillige und Einwohnerarmenpflege der Stadt Zürich beantragt uns die Heimschaffung des Gottfried Wyler, geboren 1848, Handlanger, von Nesselnbach, dortigen Kantons, wohnhaft in Zürich I, da sich ergibt: Wyler ist infolge von Krankheit dauernd unterstützungsbedürftig und muß zu Lasten der Staatskasse unterstützt werden. Wir verweisen auf das in Abschrift beiliegende ärztliche Zeugnis. Wyler hat schon im Jahre 1912 von hier nach der Krankenanstalt Aarau verbracht werden müssen und ist nach seiner Entlassung daselbst hieher zurückgekehrt, wo sich die öffentliche Wohltätigkeit nun neuerdings seiner anzunehmen hat. Nach Lage der Dinge erscheint die dauernde Versorgung des Mannes angezeigt und wir haben daher gemäß Artikel 45, Absatz 3 der Hundesverfassung seine Heimschaffung für den Fall beschlossen, daß nicht die Heimatgemeinde für alle hier weiter notwendige Unterstützung Gutsprache leisten sollte. Der Vollzug der Maßnahme wird nach Ablauf von 10 Tagen angeordnet werden.
III. Mitteilung an den Polizeivorstand der Stadt Zürich, die Freiwillige und Einwohnerarmenpflege Zürich, sowie an die Direktion des Armenwesens.