Signatur | StAZH MM 3.27 RRB 1913/1336 |
Titel | Baulinien. |
Datum | 26.06.1913 |
P. | 501–502 |
[p. 501] A. Mit Eingabe vom 18. April 1913 legt der Gemeinderat Höngg die Bau- und Niveaulinien der neuen Waidstraße von der Zürcherstraße im Schwert bis zum Kürberg und der Nordstraße von der Waidstraße bis zur Stadtgrenze zur Genehmigung vor mit dem Bemerken, daß zwei Einsprachen gegen die talseitige Baulinie der Nordstraße infolge gütlichen Vergleiches zurückgezogen worden seien, welch’ letzterer allerdings zur Folge gehabt habe, daß die talseitige Baulinie längs der Liegenschaft Wolf, Schmid und Stelzer abgeändert und hiebei auf die Trottoirkante habe verlegt werden müssen.
B. Die Festsetzung der Vorlage erfolgte durch Gemeinderatsbeschluß vom 7. Oktober 1912 und die Ausschreibung im Sinne von § 15 des Baugesetzes im kantonalen Amtsblatt Nr. 82 vom 11. Oktober 1912, während die infolge Vergleiches vollzogene Abänderung im Amtsblatt Nr. 21 vom 14. März 1913 ausgeschrieben wurde.
C. Laut Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 7. April 1913 sind daselbst keine Rekurse mehr pendent.
D. Der Stadtrat Zürich, dem die Vorlage des Anschlusses der Nordstraße an der Stadtgrenze wegen zur Vernehmlassung zugestellt wurde, berichtet, der Abstand der Baulinien betrage nach den mit Regierungsbeschluß Nr. 300 vom 22. Februar 1900 genehmigten Plänen auf der Stadtseite 20 m, im Gebiet der Gemeinde Höngg nach der gegenwärtigen Vorlage dagegen nur 18 m, was zur Folge habe, daß sich die Baulinien an der Stadtgrenze nicht treffen; die bergseitigen Linien passen zwar, wenn auch nicht in schöner Linie, ziemlich aufeinander, was aber bei der hier vorgeschriebenen offenen Überbauung nicht zum Ausdruck komme. Dagegen sei die talseitige Baulinie gegenüber derjenigen auf Stadtgebiet um etwa 2 m versetzt, was bei einer Anbauung stören würde, weshalb die Gemeinde Höngg verhalten werden sollte, die talseitige Baulinie ebenfalls an die städtische anzuschließen; dadurch entstehe zwar auf eine kurze Strecke ein ungleich breiter Vorgarten, was aber unauffällig und belanglos sei.
Auch in der Niveaulinie sei der Anschluß nicht eingehalten. Die städtische Niveaulinie steige mit 4% gegen die Gemeindegrenze und erreiche daselbst die Höhe 461,43 m, während die Niveaulinie auf Hönggergebiet mit 2,81% gegen die Stadtgrenze falle und daselbst nach Plan die Höhe 461,64 und nach der Ausführung die Höhe 461,67 m erreiche. Der Anschluß liege also gegenüber der städtischen Nivelette im Projekt um 21 cm und in der Ausführung um 24 cm zu hoch. Um der Ge-
meinde Höngg für ihre Dole in der Nordstraße Vorflut zu geben, habe die Stadt letztes Jahr in die projektierte Nordstraße auf Stadtgebiet die Dole eingelegt, bei welcher Gelegenheit die unrichtige Höhenlage des Anschlusses aufgedeckt worden sei. Mit Unrecht berufe sich der Gemeinderat oder dessen technischer Vertreter auf unrichtige Angaben der Stadt; eine Antwort auf eine diesbezügliche Verfügung des Bauvorstandes I vom 28. Februar 1913 habe der Gemeinderat Höngg nicht erteilt.
Die technisch richtige Lösung bestehe darin, daß auf Hönggergebiet ein Übergang eingelegt werde, welcher beide Steigungen vermittle. Die Änderung sei im Längenprofil mit Bleistift eingetragen.
Der Stadtrat Zürich beantragt, die Vorlage an den Gemeinderat Höngg zurückzuweisen mit der Einladung, die talseitige Baulinie trichterförmig so talwärts zu legen, daß sie an die talseitige städtische Baulinie anschließe und die Niveaulinie so abzuändern, daß sie auf Kote 461,43 die Gemeindegrenze treffe.
Die Baudirektion berichtet:
1. Die Bau- und Niveaulinien der Waidstraße (II. Klasse) erstrecken sich von der Zürcherstraße im Schwert bis zum Wiederanschluß der neuen Straße an die alte im Kürberg auf eine Länge von zirka 450 m. das heißt auf die Länge des durch Regierungsratsbeschluß Nr. 2370 vom 21. November 1912 genehmigten Korrektionsprojektes. Die untere, zirka 150 m lange Strecke von der Zürcherstraße bis zur Abzweigung der Nordstraße ist beim Bau der Nordstraße nach dem vorliegenden Plan korrigiert worden, während die Neuanlage von der Nordstraße bis zum Kürberg erst Projekt ist.
Der Baulinienabstand beträgt 18 m. Auf der Strecke von der Zürcherstraße bis zur Abzweigung der Nordstraße fallen davon 5 m auf den bergseitigen Vorgarten, 7,75 m auf die Fahrstraße, 3 m auf das talseitige Trottoir und 2,25 m auf den talseitigen Vorgarten, auf der Strecke oberhalb der Abzweigung der Nordstraße 7,5 m auf die Straße und je 5,25 m auf die beiden Vorgärten.
Die Niveaulinie hat eine Steigung von 7%, welche in den beiden Kehren auf 5,4 und 6% reduziert ist.
2. Die bereits erstellte Nordstraße hat ebenfalls Baulinien mit 18 m gegenseitigem Abstand, von dem 6 m auf den bergseitigen Vorgarten, 6,75 m auf die Fahrstraße, 3 m auf das Trottoir und 2,25 m auf den talseitigen Vorgarten fallen, ausgenommen die im ganzen zirka 75 m lange Strecke bei der Abzweigung von der Waidstraße, wo die Baulinie nachträglich an die Straßengrenze verlegt wurde.
Die Niveaulinie fällt von der Waidstraße aus gegen die Stadtgrenze zuerst 0,53% und dann 2,81%.
3. Was die Aussetzungen des Stadtrates Zürich anbetrifft, so ist dazu zu bemerken, daß sich der Gemeinderat Höngg seinerzeit mit den durch Regierungsratsbeschluß Nr. 300 vom 22. Februar 1900 genehmigten Bau- und Niveaulinien auf Stadtgebiet ausdrücklich einverstanden erklärt hat und ist beizufügen, daß bei der Anlage der Straße auch nicht auf die auf Hönggergebiet hinübergreifende Kurve Rücksicht genommen, sondern die Straße bis an die Grenze geradlinig angelegt wurde.
Beim Gefällsbruch an der Stadtgrenze ist aus ästhetischen Gründen eine Ausrundung einzuschalten, die nun allerdings, sofern man an der Anlage nicht mehr viel ändern will, ganz auf das Gebiet von Höngg und in den obern Teil der Kurve zu liegen kommt, statt sich möglichst auf die ganze Länge der Kurve zu verteilen.
Was die Baulinien anbetrifft, so ist nirgends vorgeschrieben, daß dieselben kontinuierliche Linien sein müssen und kann daher an der Stadtgrenze wohl ein Absatz gemacht werden, um so eher, als hier offene Überbauung vorgeschrieben ist und der Absatz auch an eine Eigentumsgrenze verlegt werden kann.
4. Von einer Rückweisung der Vorlage dürfte in Anbetracht der für die berührten Grundstücke ziemlich belanglosen Änderung Umgang genommen, dagegen der Vorbehalt gemacht werden, daß die Straße gegen die Stadtgrenze, unter entsprechender Verlegung der talseitigen Baulinie, vermittelst einer Kurve an die städtische Strecke und im Niveau vermittelst einer Ausrundung an die genehmigte städtische Niveaulinie anzuschließen sei, und der Gemeinderat den durch die Abänderung betroffenen Anstößern von obigem Vorbehalt spezielle Mitteilung zu machen habe.
Auf Antrag der Baudirektion [p. 502] beschließt der Regierungsrat:
I. Die vom Gemeinderat Höngg vorgelegten Bau- und Niveaulinien der neuen Waidstraße von der Zürcherstraße im Schwert bis zum Kürberg, sowie die Bau- und Niveaulinien der Nordstraße von der Waidstraße bis zur Stadtgrenze, werden genehmigt, letztere unter den in Ziffer 4 des Berichtes der Baudirektion aufgestellten Vorbehalten.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Höngg unter Rücksendung eines Exemplares der genehmigten Vorlagen, an den Stadtrat Zürich und an die Baudirektion.