Signatur | StAZH MM 3.27 RRB 1913/2751 |
Titel | Viehversicherung. |
Datum | 31.12.1913 |
P. | 1058 |
[p. 1058]
[Präsidialverfügung]
In Sachen ries Emil Maurer, Landwirt, zum gelben Haus, in Oberengstringen, Rekurrent gegen einen Beschluß des Bezirksrates Zürich vom 26. Juni 1913,
hat sich ergeben:
A. Der Rekurrent wurde in der ordentlichen Kreisversammlung des Viehversicherungskreises Oberengstringen 1913 zum Mitglied des Vorstandes des Viehversicherungskreises gewählt. Hiegegen rekurrierte Maurer an den Bezirksrat Zürich, mit der Begründung, er verreise in nächster Zeit nach Hausen a. A., wo er auch seine Schriften deponieren werde. Gestützt auf einen Bericht der Gemeinderatskanzlei Oberengstringen, wonach der Rekurrent tatsächlich immer noch in der Gemeinde Oberengstringen wohnt, wies der Bezirksrat Zürich mit Schlußnahme vom 26. Juni 1913 den Rekurs ab.
B. Mit Zuschrift vom 5. Juli 1913 rekurriert Maurer gegen diesen Beschluß an den Regierungsrat. indem er Entlassung aus dem Vorstand des Viehversicherungskreises verlangt. Zur Begründung seines Begehrens weist er darauf hin. daß sein Vater im November 1912 einen Hirnschlag erlitten und sich von demselben noch nicht vollständig erholt habe. Wenn der Vater davon erfahre, daß er (der Rekurrent) in den Kreisvor stand gewählt worden sei, würde er sich aufregen und könnte an seiner Gesundheit weiteren Schaden nehmen. Mit seiner Wahl sei dem Viehversicherungskreis übrigens sehr schlecht gedient, da er vom Rindvieh nicht viel verstehe; es sei daher besser, wenn erfahrenere Leute mit einem solchen Amte betraut werden.
C. Der Bezirksrat Zürich hält an seinem Entscheide fest und beantragt Abweisung des Rekurses.
Es kommt in Betracht:
Nach § 4, Absatz 2 des kantonalen Viehversicherungsgesetzes ist jeder männliche Viehbesitzer, welcher in der Versammlung stimmberechtigt ist, verpflichtet, eine Wahl in den Vorstand des Viehversicherungskreises für eine Amtsdauer anzunehmen. § 77 des Gemeindegesetzes, welcher die für die Gemeindeämter geltenden Ablehnungsgründe aufzählt, kommt hier nicht zur Anwendung. Nach bestehender Praxis dürfen nur solche Personen von dem Amte eines Vorstandsmitgliedes des Viehversicherungskreises entlassen werden, welche wegen eines körperlichen Gebrechens nicht im Stande wären, den ihnen obliegenden Pflichten in richtiger Weise nachzukommen. Der Rekurrent hat keine Grande angeführt, die im Sinne vorstehender Ausführungen eine Ausnahme rechtfertigen würden. Der Rekurs ist daher auch zweitinstanzlich abzuweisen.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der Volkswirtschaft
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Rekurs des Emil Maurer, Landwirt, zum gelben Haus, in Oberengstringen. gegen den Beschluß des Bezirksrates Zürich vom 26. Juni 1013 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Rekurrent hat die Kosten zu bezahlen, bestehend in Fr. 5 Staatsgebühr, nebst den Ausfertigungs- und Stempelgebühren.
III. Mitteilung an den Rekurrenten, an den Vorstand des Viehversicherungskreises Oberengstringen (Präsident: Eduard Hauser), an den Bezirksrat Zürich und an die Volkswirtschaftsdirektion.