Signatur | StAZH MM 3.28 RRB 1914/0001 |
Titel | Vormundschaft. |
Datum | 05.01.1914 |
P. | 3 |
[p. 3]
[Präsidialverfügung]
Nach Einsichtnahme eines Antrages der Justizdirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. An das schweizerische Bundesgericht in Lausanne ist zu schreiben:
Durch Verfügung vom 23. Dezember 1913 ist uns in Sachen des thurgauischen Regierungsrates betreffend Übertragung der Führung der Vormundschaft über J. C. Kradolfer, Kalligraph, von Neukirch a. Th. (Thurgau), die Replik des Regierungsrates des Kantons Thurgau zu unserer Rekursbeantwortung vom 3. Dezember 1913 zugestellt worden mit dem Bemerken. daß allfällige Einwendungen bis zum 10. Januar 1914 einzureichen seien. Da sich zu der Replik noch die untern Vormundschaftsbehörden und der Vormund zu äußern haben, erscheint es mit Rücksicht auf die verflossenen Festtage zweifelhaft, ob die Vernehmlassungen der untern Instanzen so rechtzeitig bei uns einlangen, daß es uns möglich ist, bis zum 10. Januar 1914 unsere Gegenbemerkungen einzusenden. Wir gelangen daher mit dem Ersuchen an Sie, die Frist bis zum 20. Januar 1914 zu erstrecken.
II. Mitteilung an die Justizdirektion.