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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.28 RRB 1914/0948
TitelBürgereinkaufsgebühren.
Datum30.04.1914
P.343

[p. 343] A. Durch Beschluß vom 25. August 1880 hat der Regierungsrat die von Schweizerbürgern und in der Schweiz geborenen Ausländern, die zugleich in der Gemeinde Wetzikon Wohnsitz haben, für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon zu entrichtende Einkaufsgebühr auf Fr. 110 bis Fr. 130 festgesetzt. Der auf die verschiedenen Schulgüter der Gemeinde Wetzikon entfallende Anteil an diesen Gebühren wurde fixiert für Ober-Wetzikon auf Fr. 30, für Unter-Wetzikon, Ettenhausen, Kempten und Robank auf je Fr. 20.

B. Mit Eingabe vom 13. Februar 1914 stellt der Gemeinderat Wetzikon das Gesuch, es möchte, nachdem die bisherigen 5 Schulkreise der politischen Gemeinde Wetzikon durch Beschluß des Kantonsrates vom 25. August 1913 zu einer Schulgemeinde Wetzikon vereinigt worden seien, der Anteil der letztern an den Einkaufsgebühren neuerdings festgesetzt werden. Der Gemeinderat beantragt, diesen Anteil entsprechend der von der Mehrzahl der früheren Schulkreise bezogenen Quote auf Fr. 20 anzusetzen, und es schließt sich der Bezirksrat Hinwil in seiner Vernehmlassung diesem Antrage an.

In Abänderung des Beschlusses vom 25. August 1880, sowie nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Einkaufsgebühr in das Bürgerrecht der politischen Gemeinde Wetzikon wird auf Fr. 110 bis Fr. 130 festgesetzt und es ist diese Gebühr auf die einzelnen Güter der Gemeinde zu verteilen, wie folgt:

Kirchengut Wetzikon Fr. 10
Armengut Wetzikon 50
Politisches Gemeindegut Wetzikon 20
Schulgut Wetzikon 20
Zivilgemeindegut Ober-Wetzikon 10 Fr. 110
Zivilgemeindegut Unterwetzikon 20 120
Zivilgemeindegut Ettenhausen 10 110
Zivilgemeindegut Kempten 10 110
Zivilgemeindegut Robank 30 130
Zivilgemeindegut Robenhausen 20 120

II. Mitteilung an den Gemeinderat Wetzikon, den Bezirksrat Hinwil und die Direktion des Innern.