Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.staatsarchiv.zh.ch



SignaturStAZH MM 3.28 RRB 1914/0966
TitelFreigabe des Samstag-Nachmittag.
Datum30.04.1914
P.348–349

[p. 348] Nach Einsicht einer Eingabe des Vereins der Staatsbeamten vom 25. April 1914 betreffend Freigabe des Samstag-Nachmittag und eines Antrages der bestellten Kommission

beschließt der Regierungsrat:

I. Den Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung und der Bezirksverwaltung wird der Samstag-Nachmittag vom 1. Mai bis 31. Oktober 1914 freigegeben. [p. 349]

Die Abteilungsvorstände sind ermächtigt und beauftragt, da, wo der Dienst am Samstag-Nachmittag die Anwesenheit von Beamten und Angestellten erfordert, die geeigneten abweichenden Anordnungen zu treffen.

Auf der Bezirksanwaltschaft Zürich hat jeweils am Samstag-Nachmittag während der bisherigen ordentlichen Bureauzeit ein Bezirksanwalt zur Besorgung der notwendigen Geschäfte anwesend zu sein, wobei eine mit dem ersten Bezirksanwalt beginnende Reihenfolge einzuhalten ist.

II. Mitteilung an sämtliche Direktionen des Regierungsrates zu Handen ihrer Bureaux, an die Staatskanzlei, an die Statthalterämter, an die Bezirksanwaltschaften Zürich, Winterthur und Horgen, an die Bezirksräte und an den Verein der Staatsbeamten (Präsident: Dr. Wettstein, Sekretär der Finanzdirektion).