
| Signatur | StAZH MM 3.28 RRB 1914/0988 |
| Titel | Niederlassungsentzug. |
| Datum | 06.05.1914 |
| P. | 355–356 |
[p. 355]
[Präsidialverfügung]
Nach Einsicht eines Antrages der Polizeidirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Dem Hans Rutz, geboren am 21. Juli 1889, von Neßlau. Kanton St. Gallen, Metzger, ledig, wird die Niederlassung im Kanton Zürich entzogen und die Rückkehr in denselben ohne Bewilligung der Polizeidirektion untersagt, mit der Androhung, daß er im Zuwiderhandlungsfalle dem Gerichte zur Bestrafung gemäß § 80 des Strafgesetzbuches überwiesen würde. [p. 356]
II. Mitteilung an: a) Die Polizeidirektion zum Vollzug, b) den Regierungsrat des Kantons St. Gallen mit folgendem Schreiben:
Euer Kantonsbürger Hans Rutz, geboren am 21. Juli 1889, von Neßlau, Metzger, ledig, ist ein Gewohnheitsverbrecher, der schon 11 mal, meistens wegen Diebstahls und Betruges zu teilweise schweren Strafen verurteilt worden ist. Er verbüßt gegenwärtig in unserer Strafanstalt eine ihm wegen Betruges vom Bezirksgericht Hinwil am 27. November 1913 zuerkannte 6monatliche Arbeitshausstrafe. Die letzte Verurteilung und der wiederholte Rückfall wegen Betruges und Diebstahls kennzeichnen den Rutz als einen notorischen Rechtsbrecher, der eine ständige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeutet. Da die verfassungsmäßigen Voraussetzungen zum Niederlassungsentzug somit auf Rutz zutreffen, haben wir in Anwendung von Artikel 45, alinea 3 der Bundesverfassung und Artikel 14 der Staatsverfassung beschlossen, ihn auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus unserer Strafanstalt (5. Mai 1914) aus dem Kanton Zürich dauernd auszuweisen und Euerem Landjägerkommando nach vorgängiger Anzeige des genauen Zeitpunktes zuführen zu lassen.