Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.28 RRB 1914/0990
TitelLandrecht.
Datum08.05.1914
P.356

[p. 356] Das Statthalteramt Zürich übermittelt am 30. April 1914 das Gesuch des Stadtrates Zürich um Erteilung des Landrechts an Julius Kaltenbrunner, Bankangestellter, von Atzbach, Österreich, ledig, geboren am 12. April 1893, wohnhaft in Zürich 2, Sternenstraße 12, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 27. Februar 1914 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 400 am 16.

April 1914 in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen wurde.

Auf Antrag der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Aufnahme des Julius Kaltenbrunner, Bankangestellter, von Atzbach, Österreich, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich wird bestätigt, und es wird demselben das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.

II. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 200 festgesetzt. Sie ist innerhalb 4 Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.

III. Werden die Einkaufsgebühren nicht innerhalb vier Wochen bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und damit auch die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht hinfällig.

IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 15 festgesetzt.

V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.

VI. Der Eingebürgerte hat für seine Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande zu sorgen, ansonst er die Folgen der Unterlassung selbst zu tragen hätte.

VII. Mitteilung an: a) Julius Kaltenbrunner, Bankangestellter, Sternenstraße 12, in Zürich 2, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Zürich mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Vorweisung der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Zürich; d) die Direktionen der Finanzen, der Justiz und Polizei, des Militärs, sowie des Innern.