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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.29 RRB 1915/0333
TitelQuartierplan.
Datum11.02.1915
P.108

[p. 108] A. Mit Eingabe vom 7./31. Dezember 1914, eingegangen am 5. Januar 1915, legt der Gemeinderat Albisrieden den Quartierplan Nr. 3 über das zu ungefähr einem Drittel in der Gemeinde Altstetten liegende, im Osten durch die Flurstraße und die Sägestraße, im Süden durch die Mühlezelgstraße, int Westen durch die Bachwiesenstraße und den Luggweg und im Norden durch die äußere Dorfstraße begrenzte Gebiet zur Genehmigung vor.

B. Nach dem vom Gemeinderat Albisrieden Unterzeichneten Berechnungsheft ist der Quartierplan im Einverständnis mit dem Gemeinderat Altstetten vom Gemeinderat Albisrieden am 9. August 1912 festgesetzt worden. Zur Vernehmlassung eingeladen, erklärt sich der Gemeinderat Altstetten am 8. Januar 1915 am Fuß der Eingabe des Gemeinderates Albisrieden mit der Vorlage einverstanden.

Auf den Plänen tragen die Unterschriften des Gemeinderates Albisrieden das Datum vom 7. Dezember 1914 und die des Gemeinderates Altstetten das Datum vom 29. Dezember 1914.

Drei Situationspläne tragen den Stempel des Ingenieur- und Vermessungsbureaus Luisoni und Hofmann ohne Datum, der vierte Situationsplan, sowie sämtliche Längen- und Normalprofile den Stempel des Ingenieur- und Vermessungsbureaus Peter und Killias mit Datum vom 5. Dezember 1914.

C. Laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 20. November 1914 sind daselbst keine Rekurse mehr pendent. Ein an den Regierungsrat weitergezogener Rekurs ist durch Regierungsratsbeschluß Nr. 1360 vom 20. Juni 1914 erledigt worden.

Die Baudirektion berichtet:

1. Das Quartier wird durch eine Längsstraße von der Mühlezelgstraße nach der äußern Dorfstraße und drei Querstraßen von der Sägestraße nach der Bachwiesenstraße in acht Blöcke zerlegt.

Sämtliche Straßen sind mit 6 m Kronen- und 7,5 m Gebietsbreite projektiert. Der Baulinienabstand beträgt 18 m. Hiervon fallen 7,5 m auf die Straße und 2 x 5,25 m auf die beiden Vorgärten.

Die Längsstraße fällt von der Mühlezelgstraße aus 1,45% auf 193,8 m, 0% auf 176,2 m, 4,5% auf 50 m und 0% auf 14,4 m.

Die südliche Querstraße, A, fällt von der Sägestraße bis zur Längsstraße 7,73‰ und von dieser bis zur Bachwiesenstraße 1,11‰.

Die mittlere Querstraße, B, fällt von der Sägestraße bis zur Längsstraße 4,46‰ und von dieser bis zur Bachwiesenstraße 6,42‰.

Die nördliche Querstraße, C, steigt von der Flurstraße (Sägestraße) bis zur Längsstraße 2,48‰ und fällt von dieser bis zur Bachwiesenstraße (Luggweg) 14,5‰. Im Längenprofil ist die Neigung zwischen der Flurstraße und der Längsstraße mit 1,55‰ unrichtig angegeben.

2. Die den Quartierplan begrenzenden Straßen sind alle erst projektierte. Die Bau- und Niveaulinien der Bachwiesenstraße sind aber noch nicht genehmigt. Eine bezügliche Vorlage wurde laut Verfügung der Baudirektion vom 4. März 1910 (Nr. 393) an den Gemeinderat Albisrieden zurückgesandt. Ebenso wurde laut Regierungsratsbeschluß Nr. 856 vom 18. April 1913 eine vom Gemeinderat Altstetten eingereichte abgeänderte Niveaulinie der Luggwegstraße oberhalb der äußern Dorfstraße an den Gemeinderat Altstetten zurückgewiesen, da der Gemeinderat Albisrieden die von der Baudirektion mit Verfügung Nr. 1834 vom 25. September 1911 (sollte heißen Nr. 393 vom 4. März 1910) zurückgewiesenen Bau- und Niveaulinien der Bachwiesenstraße, das heißt der Fortsetzung auf dem Gebiet von Albisrieden, nicht mehr vorgelegt habe.

3. Die Planvorlagen tragen spätere Daten als das der Festsetzung und sollten wenigstens wie das Berechnungsheft mit einem vom Gemeinderat Albisrieden Unterzeichneten Vormerk über die Festsetzung und einer Angabe über die erfolgte Ausschreibung versehen sein. In der ganzen Vorlage ist über die Ausschreibung nichts zu finden. Nach einer bei den Rekursakten zum Regierungsratsbeschluß Nr. 1360 vom 20. Juni 1914 liegenden Abschrift des bezirksrätlichen Entscheides hat die Ausschreibung im April 1913 (Amtsblatt Nrn. 27 und 29) stattgefunden.

4. Der Quartierplan kann erst nach Genehmigung der Bau- und Niveaulinien der Bachwiesenstraße in Albisrieden und der abgeänderten Niveaulinie des Luggweges in Altstetten oberhalb der äußern Dorfstraße und nach Ergänzung der Vorlage im Sinne von Ziffer 3 dieses Berichtes genehmigt werden.

Auf den Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der vom Gemeinderat Albisrieden zur Genehmigung vorgelegte Quartierplan Nr. 3 wird unter Verweisung auf vorstehenden Bericht an den Gemeinderat Albisrieden zurückgewiesen.

II. Mitteilung an die Gemeinderäte Albisrieden und Altstetten, sowie an die Baudirektion.