Signatur | StAZH MM 3.29 RRB 1915/0766 |
Titel | Straßen. |
Datum | 01.04.1915 |
P. | 263 |
[p. 263] A. Mit Regierungsratsbeschluß Nr. 2331 vom 6. November 1913 wurde dem Projekt über die Korrektion der Straße I. Klasse Station bis Dorf Wiesendangen unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß sich der Regierungsrat über die Zeit der Ausführung freie Hand Vorbehalte. Diesem Beschlusse lag im weitern die Voraussetzung zu Grunde, daß die Kosten der Landerwerbung auf Rechnung der Gemeinde Wiesendangen zu übernehmen seien.
B. Das in Frage stehende Straßenprojekt figuriert unter denjenigen, deren Ausführung eventuell im Laufe des Jahres 1915 als Notstandsarbeit in Aussicht genommen wurde; die Baudirektion lud daher mit Verfügung Nr. 2029 vom 25. November 1914 den Gemeinderat Wiesendangen ein, nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 das Expropriationsverfahren durchzuführen.
C. Mit Eingabe vom 17. März 1915 bringt der Gemeinderat Wiesendangen zur Kenntnis, daß es ihm gelungen sei, mit sämtlichen Grundbesitzern gütliche Vereinbarungen abzuschließen und daß damit, soweit es bei der Gemeinde stehe, die Frage des Grunderwerbes ihren Abschluß gefunden habe.
Im weitern stellt der Gemeinderat das Gesuch, es möchte möglichst bald entschieden werden, ob die Baute im Laufe des Frühjahres in Angriff genommen werden könne, damit er den Grundbesitzern die nötigen Weisungen betreffend Anpflanzung des Landes geben könne. Bei baldigem Entscheid wäre es noch möglich, eine Anzahl kleinerer Bäume zu versetzen, was bei vorgerückter Jahreszeit ausgeschlossen wäre. Außerdem möchte der Gemeinderat die Landentschädigungen vor der Inangriffnahme der Baute bezahlen, müßte aber für die Beschaffung der Mittel noch besorgt sein.
Die Baudirektion berichtet:
1. Nachdem die Gemeinde Wiesendangen sich bereit erklärt hat, die von ihr verlangten Leistungen zu übernehmen und der Gemeinderat auf Veranlassung der Oberbehörden die erforderlichen Schritte zur Erwerbung des Landes getan hat, rechtfertigt es sich, die Baute im laufenden Jahre zur Ausführung zu bringen.
2. In nächster Zeit werden die Bauarbeiten für die Verlegung der Frauenfehlerstraße in Oberwinterthur in Angriff genommen werden; es kann sich daher unter Umständen als zweckmäßig erweisen, nicht beide Bauten zu gleicher Zeit auszuführen. Es empfiehlt sich daher, der Baudirektion zu überlassen, den ihr geeignet scheinenden Zeitpunkt für den Baubeginn festzusetzen.
3. Dieses Vorgehen schließt nicht aus, daß den Grundbesitzern schon jetzt Weisung hinsichtlich Bepflanzung des Landes gegeben werde. Hiebei ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß das letztere spätestens Mitte Sommer 1915 in Anspruch genommen wird. Soweit es sich um das Versetzen von Bäumen handelt, empfiehlt es sich, diese Arbeit ungesäumt vorzunehmen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Baudirektion wird die Ermächtigung erteilt, das Projekt über die Korrektion der Stationsstraße Wiesendangen im Laufe des Jahres 1915 zur Ausführung zu bringen.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Wiesendangen, an den Bezirksrat Winterthur und an die Baudirektion.