
| Signatur | StAZH MM 3.29 RRB 1915/0767 |
| Titel | Quartierplan. |
| Datum | 01.04.1915 |
| P. | 263–264 |
[p. 263] Mit Eingabe vom 10. März 1915 übermittelt der Stadtrat Zürich den mit seinem Beschluß Nr. 71 vom 20. Januar 1915 neu festgesetzten Quartierplan Nr. 168 des Landes zwischen Schaffhauser-, projektierter Hofwiesenstraße und projektierter Guggachstraße, nebst den Bau- und Niveaulinien der Quartierstraße und des Quartierfußweges zur Genehmigung. Mit gleichem Beschluß wurde der alte Quartierplan, soweit er mit dem neuen Plane im Widerspruch steht, aufgehoben.
Die öffentliche Ausschreibung erfolgte im Tagblatt und kantonalen Amtsblatt Nr. 10 vom 2. Februar 1915.
Nach dem Zeugnis der Bezirksratskanzei Zürich vom 18. Februar 1915 sind gegen die Vorlage keine Rekurse eingegangen.
Dem Protokollauszug zum Stadtratsbeschluß vom 20. Januar 1915 ist zu entnehmen, daß die amtliche Revision des mit Regierungsratsbeschluß Nr. 652 vom 21. April 1906 genehmigten Quartierplanes Nr. 168 auf eine Eingabe der Immobiliengenossenschaft Favorite hin unter Zustimmung der Grundeigentümerversammlung erfolgte. Das neue Projekt sieht die gänzliche oder teilweise Aufhebung der im bestehenden Quartierplane vorgesehenen Querstraßen I und II und deren Ersetzung durch die verlängerte Zeppelinstraße, einen neu projektierten Fußweg, sowie die Straßen A und B vor. Die Aufschließung des Geländes soll in der Hauptsache im Anschlüsse an die bereits erstellte Zeppelinstraße erfolgen. Soweit das Quartierplangebiet an die neuen Straßen stößt, ist es neu eingeteilt worden und sind bei diesem Anlasse auch die durch Verlegung der Baulinien hinfällig gewordenen Strecken der Guggachstraße und der Weierstraße, sowie die Flurwege Kat.-Nrn. 672 und 2515 aufgehoben und gleichzeitig die Servituten einer Bereinigung unterzogen worden. Durch die inzwischen erfolgte Zuteilung des Gebietes zur ersten Zone der offenen Bauweise konnten die Straßenprofile etwas einfacher gehalten werden. Die verlängerte Zeppelinstraße ist die direkte Fortsetzung der bereits erstellten Zeppelinstraße und folgt zunächst der südlichen Grenze des Grundstückes Neumaier bis zur aufgehobenen Querstraße I, wo ein kleines Plätzchen angelegt ist. Von hier führt sie in der Richtung der alten Querstraße I, deren Baulinien teilweise beibehalten werden konnten, zur Guggachstraße. Die bestehende Zeppelinstraße steigt von der Schaffhauserstraße mit 2,51%; in der neuen Strecke bis zur platzartigen Erweiterung zeigt die Straße 3,57% Steigung und fällt dann gegen die Guggachstraße mit 4%. Die verlängerte Zeppelinstraße erhält in ihrer mittleren Strecke eine Fahrbahn von 6 m und ein talseitiges Trottoir von 2,5 m, einen talseitigen Vorgarten von [p. 264] 4 m und einen bergseitigen von 5 m, woraus sich ein Baulinienabstand von 17,5 m ergibt; in der westlichen Strecke ist der westliche Vorgarten zu 4,5 m, der östliche zu 2,5 m bei unverändertem Straßenprofil angenommen, so daß hier der Baulinienabstand nur 15,5 m beträgt. Das Querprofil der bestehenden Strecke bleibt unverändert. Im Knie bei der platzartigen Erweiterung beträgt der Baulinienabstand 20 m. Von dieser Platzanlage aus führt ein 2 m breiter Fußweg zur Hofwiesenstraße hinunter. Zusammen mit den 6 m breiten Vorgärten ergibt sich hier ein Baulinienabstand von 14 m. Die Steigung beträgt 9,19%. Die Straße A führt in Fortsetzung der Weierstraße bis zur verlängerten Zeppelinstraße. Ihre Steigung beträgt von der Hofwiesenstraße aufwärts 6%, worauf die Straße nach einem längeren Übergang beinahe eben (0,5%) auf die Höhe der Zeppelinstraße führt. Die Fahrbahn erhält eine Breite von 5 m, das Trottoir auf der Talseite eine solche von 2 m; zusammen mit den Vorgärten von 4 und 5 m Breite ergibt sich ein Baulinienabstand von 16 m. Die Straße B führt auf der Nordseite der Liegenschaft der Immobiliengenossenschaft Favorite von der Hofwiesen- zur Zeppelinstraße mit einer Steigung von 4,89%. Die Fahrbahn ist zu 4,5 m, das östliche Trottoir zu 2 m, der östliche Vorgarten zu 3 m und der westliche zu 6 m Breite angenommen, was einem Baulinienabstand von 15,5 m entspricht.
Die Landzuteilung ist durch die neuen Straßenzüge wesentlich vereinfacht worden.
Auf den Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
L Der neu festgesetzte Quartierplan Nr. 168 des Landes zwischen Schaffhauser-, projektierter Hofwiesen- und projektierter Guggachstraße in Zürich 6 nebst den Bau- und Niveaulinien der Quartierstraßen und des Quartierfußweges, der Aufhebung der bestehenden Guggach- und Weierstraße und der Flurwege Kat.-Nrn. 672 und 2515 wird genehmigt und der alte Quartierplan aufgehoben, soweit er mit dem vorliegenden Plan im Widerspruch steht.
II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Zustellung eines Exemplares der genehmigten Vorlage und an die Baudirektion mit den übrigen Akten.