Signatur | StAZH MM 3.3 RRB 1889/0243 |
Titel | Baulinien. |
Datum | 02.02.1889 |
P. | 47 |
[p. 47] A. Durch Rekursentscheid genehmigte der Regierungsrath unterm 12. April 1884 den Quartierplan, Abtheilung Hotel Bellevue, und wies die Einsprache des Herrn Pohl gegen die um das Hotel festgesetzten Baulinien ab.
B. Mit Eingabe vom 25. April 1888 stellte der Stadtrath Zürich bei der Direktion der öffentlichen Arbeiten das Gesuch, dem Herrn Pohl die Ueberschreitung dieser Baulinien nach eingereichtem Plan in Anwendung von § 6 der Bauordnung zu gestatten.
Da die projektirte Ueberschreitung nicht als Abweichung von einer bestehenden Baulinie im Sinne von § 6 des Gesetzes, sondern als bleibende Abänderung aufzufassen war, welche einer neuen Ausschreibung bedurfte, so wurde das Gesuch des Stadtrathes mit Verfügung vom 2. Mai 1888 abgewiesen.
C. Nach erfolgter Ausschreibung im Amtsblatt No. 41 vom 22. Mai 1888 und rechtskräftiger Erledigung der erhobenen Einsprachen durch den Bezirksrath Zürich legt der Stadtrath Zürich mit Eingabe vom 9. Januar 1889 den abgeänderten Baulinienplan dem Regierungsrathe zur Genehmigung vor und fügt demselben auf erhobene Reklamation hin ein Zeugniß der Bezirksrathskanzlei bei, wonach gegen die fraglichen Baulinien keine Einsprachen mehr pendent sind.
D. Die Abweichung von den genehmigten Baulinien ist, abgesehen von der Rondelle auf der Nordwestseite, ganz unbedeutend. Letztere soll nach der Eingabe des Stadtrathes nur als offener Säulenrundgang und nicht höher als bis zum Fußboden des ersten Stockes erstellt werden.
Gegen den abgeänderten Plan ist nichts einzuwenden.
Der Regierungsrath
nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten,
beschließt:
1. Der abgeänderte Plan über die das Hotel Bellevue in Zürich einschließenden Baulinien wird genehmigt.
2. Mittheilung an den Stadtrath Zürich unter Rückstellung eines Planexemplars und an die Direktion der öffentlichen Arbeiten unter Rückschluß des andern Planexemplars und der übrigen Akten.