Signatur | StAZH MM 3.30 RRB 1916/1039 |
Titel | Kantonalbank. |
Datum | 18.04.1916 |
P. | 361 |
[p. 361]
[Präsidialverfügung]
Der Kantonsrat macht mit Zuschrift vom 18. April 1916 die Mitteilung, daß er in seiner Sitzung vom 17. April 1916 folgende Motion des K. Manz-Schäppi, Zürich, datiert den 27. März 1916, erheblich erklärt habe:
Der Bankrat wird eingeladen, beförderlich zu prüfen und dem Kantonsrat zu berichten, ob nicht das Gesetz betreffend die Kantonalbank, besonders § 18, so abgeändert werden soll, daß der Kantonalbank gestattet wird, in Belehnung von Liegenschaften und Häusern auf 85%, resp. 80% des reellen Wertes zu gehen, in der Meinung, daß für die Kreditgewährung über das bis jetzt zulässige Maß ein höherer Zinsfuß berechnet wird, daß also diese Zinserhöhung eine Art Risikoprämie darstellt.
Weiter ist zu prüfen, ob, wenn durch diese Zinserhöhung der Bank außergewöhnliche Gewinne zufließen, dieser Mehrgewinn nicht in Form von Amortisationen oder Rückvergütungen, ähnlich wie dies bei Lebensversicherungen der Fall ist, wieder den zinszahlenden Briefschuldnern zugut kommen soll.
Diese Mitteilung geht an die Finanzdirektion zu Akten.