Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.30 RRB 1916/1089
TitelQuartierplan.
Datum20.04.1916
P.379–381

[p. 379] A. Der Gemeinderat Seebach legt mit Eingabe vom 7. Januar 1916 den Quartierplan «Ettenfeld» über das Gebiet zwischen der Zürcherstraße, der Oberhauserstraße, der Bahnlinie von Örlikon nach Kloten und dem Katzenbach zur Genehmigung vor.

Mit Eingabe vom 21. Februar 1916 gibt der Gemeinderat zu der Vorlage noch folgende Erläuterungen:

Nach früheren Projekten seien im Ettenfeld zwei mit der Zürcherstraße parallel laufende Straßen vorgesehen gewesen. In dem durch Regierungsratsbeschluß Nr. 390 vom 4. März 1910 genehmigten Quartierplan Schärenmoos seien diese beiden Straßen als Ettenfeld- und Gartenstraße eingetragen. Von der Erwägung ausgehend, daß die Erstellung der Gartenstraße als Quartierstraße auf dem Wege des Quartierplanverfahrens infolge der verschiedenen Interessen der verhältnismäßig großen Anzahl der beteiligten Grundbesitzer auf große Schwierigkeiten stoßen würde, habe er das System der Längsstraßen beim Studium des Quartierplanes Ettenfeld verlassen und Querstraßen angenommen, die dem Grundeigentümer erlauben, allein oder doch nur in Verbindung mit einem Nachbar das Grundstück zu Bauzwecken zu erschließen. Wie aus dem vorliegenden Quartierplan Ettenfeld ersichtlich sei, werden alle Querstraßen durch eine Längsstraße, die Ettenfeldstraße, gesammelt. Die Erstellung der letztern werde dadurch gesichert, daß der Gemeinderat die Querstraßen erst nach Ausführung dieser Längsstraße als öffentliche Straßen übernehme. Diese Längsstraße sei die natürliche Fortsetzung der Ettenfeldstraße im Schärenmoosquartierplan. Die, Gartenstraße hätte nun im Ettenfeldquartierplan bis zur Straße A fortgesetzt werden können; doch würde die Fortsetzung die Erstellung einer kostspieligen Brücke über den Katzenbach bedingen, ohne daß auf dem Gebiet des Ettenfeldquartierplanes ein weiterer Bauplatz gewonnen würde. Durch die Weglassung dieser Fortsetzung sei die Gartenstraße des Schärenmoosquartiers zur Sackgasse geworden. Dieser Quartierplan habe überhaupt enge und zu kostspielige Straßen, weshalb schon kurz nach dessen Genehmigung eine Anzahl Grundeigentümer beim Gemeinderat eine Revision angestrebt hätten. Einer sofortigen Revision stünden aber verschiedene Hindernisse im Weg (Ausdehnung des Fabrikareals der Gießerei, eventuell Unterführung der Verbindungsstraße mit dem Ried durch die S. B. B.), so daß der Gemeinderat im Einverständnis mit den Grundeigentümern von einer sofortigen Umänderung abgesehen habe. Die Studien für ein neues Straßennetz im Schärenmoos hätten ergeben, daß auf alle Fälle am Trace der Ettenfeldstraße, kleinere Abänderungen vorbehalten, festgehalten werden könne. Darüber, ob die Gartenstraße beibehalten oder durch einen andern Straßenzug ersetzt werden solle, herrsche noch keine Klarheit. Da durch die Gartenstraße, wenigstens von der heute bestehenden Straße aus, nur zwei bis drei Bauplätze erschlossen werden können, sei es fraglich, ob deren Trace und die Baulinien nicht beibehalten werden könnten mit Annahme eines Kehrplatzes am Katzenbach.

B. Die Festsetzung erfolgte durch die Gemeinderatsbeschlüsse vom 18. Juni 1894 und 23. November 1915. Der Beschluß vom 23. November 1915 bezieht sich auf die Anschlüsse der Niveaulinien der Quartierstraßen C-F an die Zürcherstraße, welche nach der ersten Festsetzung des Quartierplanes abgeändert wurde.

Im Sinne von § 15 des Baugesetzes war die Vorlage im Amtsblatt Nr. 50 vom 23. Juni 1914 beziehungsweise Nr. 101 vom 17. Dezember 1915 ausgeschrieben.

C. Nach den Zeugnissen des Bezirksrates Zürich vom 9. September 1914 und 24. Januar 1916 sind gegen die Vorlage keine Rekurse eingegangen.

Die Baudirektion berichtet: [p. 380]

1. Die Bau- und Niveaulinien der Zürcherstraße und der Oberhauserstraße sind seit der Einreichung des Quartierplanes durch den Regierungsratsbeschluß Nr. 307 vom 3. Februar 1916 genehmigt worden.

2. Der Quartierplan enthält außer den nötigen Grenzänderungen zehn Quartierstraßen: Die Ettenfeldstraße, die Straßen A-J und drei Fußwege I, II und III. Die Straßen A-J und die Fußwege liegen alle zwischen der Ettenfeldstraße und der Zürcherstraße.

3. Die Ettenfeldstraße führt von der Oberhauserstraße bis zum Katzenbach, wo sie an eine im benachbarten Quartierplan «Schärenmoos» früher festgesetzte, ihre Fortsetzung bildende Quartierstraße anschließt. Sie zerlegt das Quartier der Länge nach in zwei Teile, von denen der kleinere, auf der Seite gegen die Bahnlinie, zirka 1/2 und der größere, auf der Seite gegen die Zürcherstraße zirka 2/3 des Gebietes umfaßt.

Die Baulinien haben einen Abstand von 19 in, mit Ausnahme der zirka 40 m langen Strecke zwischen den Straßen F und E, wo der Abstand auf 17 m reduziert ist und der kurzen Strecke zwischen der Straße A und dem Katzenbach, auf welcher der Abstand 20,5 m beträgt.

Der Baulinienabstand von 19 m verteilt sich auf 4 m südöstlichen Vorgarten, 3 m südöstliches Trottoir, 6 m Fahrbahn und 6 m nordwestlichen Vorgarten.

Beim Baulinienabstand von 17 m haben der Vorgarten und das Trottoir auf der Südwestseite ebenfalls eine Breite von 4, beziehungsweise 3 m. Der Rest des Abstandes verteilt sich auf 7 m Fahrbahn und ein nordwestliches Trottoir von 3 m Breite.

Beim Baulinienabstand von 20,5 m erhalten die Fahrbahn

7.0 m, die beiden Trottoire je 3,0 m, der nordwestliche Vorgarten 3,5 m und der südöstliche 4,0 m Breite. Da der Baulinienabstand im Quartierplan Schärenmoos nur 20 m beträgt, ergibt sich in der südöstlichen Baulinie beim Katzenbach ein Absatz von 0,5 m; der südöstliche Vorgarten wird im Quartierplan Ettenfeld 4,0 m und im Quartierplan Schärenmoos 3,5 m breit.

Der Abzugskanal liegt in der Straßenachse und ist bereits erstellt.

Die Niveaulinie fällt von der Oberhauserstraße aus 1.9% auf 78,5 m, 0,3% auf 362,5 m und 1,3% auf 116,9 m. Der Gefällsbruch zwischen 1,9 und 0,3% ist auf 40 m Länge ausgerundet. Die Ausrundung des Gefällsbruches über dem Katzenbach beginnt 41 m links von diesem. Der Schnitt des Gefälles links mit der Steigung rechts vom Katzenbach liegt bei Profil 0,5 m.

4. Die Straßen A-F verbinden die Zürcherstraße mit der Ettenfeldstraße. Sie liegen ungefähr rechtwinklig zu diesen beiden Straßen und fallen von der Zürcherstraße aus nach der 1,75 bis 2,72 m tiefer liegenden Ettenfeldstraße.

Die Straße A hat Baulinien mit 17,5 m gegenseitigem Abstand. Davon fallen 4,5 m auf den südwestlichen Vorgarten, 6.0 m auf die Fahrbahn, 2,0 m auf das nordöstliche Trottoir und 5 m auf den nordöstlichen Vorgarten. Die Niveaulinie fällt 3% auf 49,88 m und 0,5% auf 100,72 m. Der Gefällsbruch ist auf 40 m Länge ausgerundet.

Die Straße B ist bereits erstellt. Der Baulinienabstand beträgt 14,5 m, wovon 3,5 m auf den südwestlichen Vorgarten, 6,0 m auf die Fahrbahn und 5,0 m auf den nordöstlichen Vorgarten fallen. Die Niveaulinie fällt 3% auf 39,2 m und 0,5% auf 114,8 m. Der Gefällsbruch ist auf 50 m ausgerundet.

Die Straße C mit ebenfalls 14.5 m Baulinienabstand erhält eine 5,8 m breite Fahrbahn, einen 3,0 breiten südwestlichen und einen 5,7 m breiten nordöstlichen Vorgarten. Die Niveaulinie fällt 3,2% auf 30,56 m und 1,2% auf 126,84 m. Der Gefällsbruch ist auf 30 m Länge ausgerundet.

Die Straße D erhält eine 6,0 m breite Fahrbahn, einen 3,5 m breiten südwestlichen und einen 5,0 m breiten nordöstlichen Vorgarten, somit ebenfalls 14,5 m Baulinienabstand. Die Niveaulinie fällt 3,0% auf 32,62 m und 1.4% auf 124.38 m. Der Gefällsbruch ist auf 40 m Länge ausgerundet.

Die Straße E erhält eine 5,9 m breite Fahrbahn, einen südwestlichen Vorgarten von 3,5 m und einen nordöstlichen von

5.1 m Breite, also ebenfalls einen Baulinienabstand von 14,5 m. Die Niveaulinie fällt 2,8% auf 43,89 m und 1,2% auf 113,31 in. Der Gefällsbruch ist auf 40 m Länge ausgerundet.

Die Straße F erhält Baulinien mit 17,5 m gegenseitigem Abstand. Davon fallen 4,5 m auf den südwestlichen und 5,0 m auf den nordöstlichen Vorgarten, 6,0 m auf die Fahrbahn und2.0 m auf das nordöstliche Trottoir. Die Niveaulinie fällt 3,2% auf 27,08 tu und 1,3% auf 128,72 m. Der Gefällsbruch ist auf 30 m Länge ausgerundet.

5. Die Straßen G und J schneiden in der nördlichen Ecke des Quartierplanes eine trapezförmige Fläche von zirka 150 m mittlerer Länge und 100 m Höhe ab und liegen ungefähr rechtwinklig zueinander. Die 103,5 m lange Straße G zweigt ungefähr im rechten Winkel von der Zürcherstraße ab, während die 176,5 m lange Straße J das untere Ende der Straße G mit der Oberhauserstraße verbindet.

Die Straße G mit 14,5 m Baulinienabstand erhält einen 3.0 m breiten südwestlichen Vorgarten, eine 5,0 m breite Fahrbahn, ein 2,0 m breites nordöstliches Trottoir und einen 4,5 m breiten nordöstlichen Vorgarten. Am untern Ende ist die nordöstliche Baulinie auf zirka 8 1/2 m Länge um zirka 3 1/2 m zurückgesetzt, so daß in der Ecke zwischen den Straßen G und J ein kleiner Platz entsteht. Die Niveaulinie fällt von der Zürcherstraße aus 3,2% auf 44,97 m und nachher 1,3% auf 58,53 m. Der Gefällsbruch ist auf 24,6 m Länge ausgerundet.

Die Straße J erhält einen 3,5 m breiten südöstlichen Vorgarten, eine 6,0 m breite Fahrbahn und einen 5,0 m breiten nordwestlichen Vorgarten. Der Baulinienabstand beträgt somit 14,5 m. Die Niveaulinie steigt von der Straße G gegen die Oberhauserstraße 0,5% auf 128.6 m und 3,0% auf 47,9 m. Der Gefällsbruch ist auf 38 m Länge ausgerundet.

6. Die Straße H zweigt ungefähr in der Mitte der Straße G von dieser ab, verläuft zunächst in nordöstlicher Richtung auf 103 m Länge ungefähr parallel zur Straße J und biegt sodann im rechten Winkel nach der Straße J ab, schneidet also in der südlichen Ecke des oben erwähnten Trapezes ein Rechteck ab. Die Niveaulinie steigt von der Straße G aus 0,4% auf

103.0 m und fällt nachher gegen die Straße J 1,1% auf 46.2 m.

7. Der Fußweg I verläuft in der Verlängerung der Straße J und verbindet ihr südwestliches Ende und das untere Ende der Straße G mit der Straße F.

Der Fußweg II zweigt zirka 13 m südwestlich von der rechtwinkligen Abbiegung der Straße H von dieser nach der Zürcherstraße ab.

Der Fußweg III verbindet die Straße J mit der Ettenfeldstraße und zweigt zirka 8 m südwestlich von der Einmündung der Straße H von der Straße J ab.

Bau- und Niveaulinien sind für diese 2 m breiten Fußwege nicht festgesetzt.

8. Unterlassen wurde auch die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für den in der Mitte des Quartiers in der Verlängerung der Straße F von der Ettenfeldstraße nach dem Bahnübergang führenden Weg, da noch keine Klarheit darüber herrscht, ob der Weg später einmal unterführt wird. Das Land links und rechts des Weges ist Eigentum der Gemeinde.

9. Etwas ungeschickt ist die Tatsache, daß die Gartenstraße in dem durch Regierungsratsbeschluß Nr. 390 vom 4. März 1910 genehmigten Quartierplan Schärenmoos im Quartierplan Ettenfeld nicht abgenommen ist. In der Tat würde es sich aber kaum lohnen, dieselbe über den Bach bis zur Straße A weiter zu führen. Der Eigentümer des zwischen dem Bach und der Straße A liegenden Grundstückes würde sich voraussichtlich am Bau dieser Fortsetzung nicht beteiligen, da ihm daraus kein Nutzen erwächst. Da nach den Ausführungen des Gemeinderates eine Revision des Quartierplanes Schärenmoos in sicherer Aussicht steht, ist diesem Übelstand kein zu großes Gewicht beizumessen.

10. An der Zürcherstraße sind auf beiden Seiten Trottoire eingezeichnet mit einer ihrer jetzigen Gebietsbreite von 10 m entsprechenden Fahrbahnbreite dazwischen.

Die Festsetzung des zukünftigen Normalprofils dieser Straße kann nicht Sache des Quartierplanverfahrens sein, sondern es ist, wenn einmal zur Ausführung von Trottoiren geschritten wird, hierüber eine besondere Vorlage zu machen, wobei dann namentlich auch die Zweckmäßigkeit der beiden Trottoirzurücksetzungen, im nordwestlichen Trottoir bei der Abzweigung der Straße Seebach-Kaiserstuhl und im südöstlichen Trottoir nordöstlich von der Abzweigung der Straße G, näher zu prüfen wäre.

Auf den Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der vom Gemeinderat Seebach vorgelegte Quartierplan «Ettenfeld» über das Gebiet zwischen der Zürcherstraße, der Oberhauserstraße, der Bahnlinie von Örlikon nach Kloten und dem Katzenbach wird genehmigt, mit Ausschluß der Trottoir- [p. 381] projekte an der Zürcherstraße, für welche zu gegebener Zeit eine besondere Vorlage einzureichen ist.

II. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Revision des Quartierplanes Schärenmoos beförderlich an Hand zu nehmen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Seebach unter Rücksendung eines Exemplares der genehmigten Vorlage und an die Baudirektion.