Signatur | StAZH MM 3.30 RRB 1916/1154 |
Titel | Wiedereinbürgerung. |
Datum | 04.05.1916 |
P. | 403 |
[p. 403] Auf Antrag der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. An das schweizerische politische Departement, Innerpolitische Abteilung, in Bern, wird folgendes Schreiben gerichtet: Durch Schreiben vom 4. April 1916 übermittelten Sie uns ein Gesuch der in Zürich wohnhaften Witwe Salomea Heiler, geschiedene Huber, geborene Epprecht, von Egenhofen, Bayern, geboren am 22. Juli 1860, um unentgeltliche Wiederaufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Affoltern a. A. oder Aeugst gemäß Artikel 10 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni 1903 zur Vernehmlassung. Dieses Gesuch erstreckt sich auch auf den am 6. Oktober 1898 in Zürich geborenen minderjährigen Sohn Ernst Oskar Heiler.
Sowohl der Gemeinderat Affoltern a. A. als derjenige von Aeugst erheben gegen das vorliegende Gesuch Einsprache, ohne indessen ihre ablehnende Haltung irgendwie zu begründen. Beide Behörden glauben, ihre Gemeinde sei zur Wiederaufnahme nicht verpflichtet, sondern es könne nur die andere Gemeinde hierfür in Betracht kommen. Wir beehren uns, Ihnen hiervon unter Rücksendung der eingelegten Akten und unter Beilage eines Berichtes der Freiwilligen und Einwohnerarmenpflege der Stadt Zürich über die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse und den Ruf der Witwe Heiler Kenntnis zu geben. Gestützt auf die aus diesem Bericht hervorgehende Tatsache, daß der Leumund der Bewerberin namentlich in sittlicher Beziehung nichts weniger als gut genannt werden darf und daß auch die Erziehung des Sohnes zu wünschen übrig läßt, müssen auch wir uns der ablehnenden Haltung der beiden Gemeinderäte anschließen und Ihnen Abweisung des vorliegenden Gesuches beantragen.
II. Mitteilung an die Gemeinderäte Aeugst und Affoltern a. A., sowie an die Direktion des Innern.