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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.30 RRB 1916/1174
TitelQuartierplan.
Datum04.05.1916
P.417

[p. 417] A. Der Gemeinderat Altstetten legt mit Eingabe vom 11. Dezember 1915 in dreifacher Ausfertigung den abgeänderten Quartierplan Nr. 3 über das Gebiet zwischen der Häslernstraße, der Weierstraße, der Pestalozzistraße und der Stampfenbrunnenstraße zur Genehmigung vor.

B. Die Abänderung erfolgte durch Gemeinderatsbeschluß vom 14. September 1915 und die Ausschreibung im Amtsblatt Nr. 78 vom 28. September 1915.

C. Nach der Eingabe des Gemeinderates Altstetten ist ein gegen diesen Quartierplan gerichteter Rekurs vom Bezirksrat Zürich, als durch Rückzug erledigt, abgeschrieben worden.

Laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 26. November 1915 sind daselbst keine Rekurse mehr pendent.

Die Baudirektion berichtet:

1. Veranlassung zu der Abänderung gab die durch Regierungsratsbeschluß Nr. 2114 vom 11. Oktober 1913 genehmigte Festsetzung von Bau- und Niveaulinien der projektierten Stampfenbrunnenstraße zwischen der Pestalozzistraße und der Häslernstraße in Verbindung mit Aufhebung der Bau- und Niveaulinien der projektierten Ackerstraße zwischen obgenannten zwei Straßen.

Bei dieser Gelegenheit wurden dann auch die zwei von der Pestalozzistraße aufwärts zur Reservoirstraße führenden projektierten Quartierstraßen durch eine ersetzt.

2. Der Quartierplan enthält nun außer den nötigen Grenzänderungen drei Quartierstraßen: Die Reservoirstraße, welche ungefähr parallel zur Häslernstraße verläuft und die Stampfenbrunnenstraße mit der Weierstraße verbindet, eine von der Pestalozzistraße zur Reservoirstraße hinauf führende Straße A ungefähr in der Mitte zwischen der Stampfenbrunnenstraße und der Weierstraße und eine Straße B ungefähr in der Mitte zwischen der Pestalozzistraße und der projektierten Reservoirstraße, welche wie die Reservoirstraße die Stampfenbrunnenstraße mit der Weierstraße verbindet. Die Straßen A und B kreuzen sich.

3. Die Reservoirstraße erhält bei einem Baulinienabstand von 18 m eine 7 m breite Fahrbahn, zwei je 2,5 m breite Trottoire und zwei je 3,0 m breite Vorgärten. Sie steigt von der Stampfenbrunnenstraße bis zur Weierstraße 1,02% auf 180 m Länge.

4. Die Straße A mit 14 m Baulinienabstand erhält eine 7,2 m breite Fahrbahn und zwei je 3,4 m breite Vorgärten und steigt von der Pestalozzistraße bis zur Straße B 2,93% auf 92,76 m und von dieser bis zur Reservoirstraße 5,96% auf 86,56 m.

5. Die Straße B erhält den gleichen Baulinienabstand und das gleiche Normalprofil wie die Straße A und steigt von der Stampfenbrunnenstraße bis zur Weierstraße 1,52% auf 163,2 m.

6. Wegen der unter Ziffer 1 erwähnten Bau- und Niveaulinienänderung ist auch noch der durch Regierungsratsbeschluß Nr. 2062 vom 24. November 1909 genehmigte Quartierplan Nr. 33 östlich von der Stampfenbrunnenstraße abzuändern beziehungsweise zu ergänzen.

Auf den Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der vom Gemeinderat Altstetten vorgelegte abgeänderte Quartierplan Nr. 3 über das Gebiet zwischen der Häslernstraße, der Weierstraße, der Pestalozzistraße und der Stampfenbrunnenstraße wird genehmigt unter Aufhebung des durch den Regierungsratsbeschluß Nr. 689 vom 16. April 1913 genehmigten Quartierplanes.

II. Der Gemeinderat Altstetten wird eingeladen, die Genehmigung des abgeänderten Quartierplanes Nr. 3 gemäß § 16 des Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

III. Der Gemeinderat Altstetten wird unter Verweisung auf Ziffer 6 vorstehenden Berichtes der Baudirektion eingeladen, den Quartierplan Nr. 33 östlich von der Stampfenbrunnenstraße mit tunlichster Beförderung zu ergänzen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Altstetten unter Rücksendung von zwei Exemplaren der genehmigten Vorlage und an die Baudirektion.