Signatur | StAZH MM 3.30 RRB 1916/2084 |
Titel | Landrecht. |
Datum | 31.08.1916 |
P. | 740 |
[p. 740] Das Statthalteramt Zürich übermittelt am 26. August 1916 das Gesuch des Stadtrates Zürich um Erteilung des Landrechts an die Brüder Andreas Gstöhl, Eisendreher, geboren am 3. Februar 1893, und Fritz Gstöhl, geboren am 25. September 1903, von Balzers, Fürstentum Lichtenstein, wohnhaft in Zürich 5, Ottostraße 15, welche nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 12. Mai 1916 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 400 am 5. August 1916 in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen wurden. Die Brüder Gstöhl wohnen seit ihrer Geburt in Zürich.
Auf Antrag der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Aufnahme der Brüder Andreas und Fritz Gstöhl, von Balzers, Lichtenstein, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich wird bestätigt, und es wird denselben das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.
II. Die Landrechtsgebühr wird erlassen.
III. Wird die Gemeindebürgerrechtsgebühr nicht innerhalb 4 Wochen bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und damit die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht hinfällig.
IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunden wird auf Fr. 15 festgesetzt.
V. Die Landrechtsurkunden sind den Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigung über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechtsgebühr von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.
VI. Die Eingebürgerten haben für ihre Entlassung ans dem bisherigen Staatsverbande zu sorgen, ansonst sie die Folgen der Unterlassung selbst zu tragen hätten.
VII. Mitteilung an: a) Den Vater der Eingebürgerten, Anton Gstöhl, Maurer, Ottostraße 15, in Zürich 5, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Zürich mit der ausdrücklichen Weisung, den Eingebürgerten erst nach Vorweisung der Landrechtsurkunden Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Zürich; d) die Direktionen der Finanzen, des Militärs, sowie des Innern.