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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.31 RRB 1917/3473
TitelBaute, § 149.
Datum29.12.1917
P.1167

[p. 1167] In Sachen der Gebrüder Sulzer A.-G., in Winterthur, betreffend Baute, § 149,

hat sich ergeben:

A. Die Firma Gebrüder Salzer A.-G., in Winterthur, beabsichtigt die Erstellung eines neuen Werkstattgebäudes an der Zürcherstraße, in Winterthur, in Verlängerung der kürzlich erstellten Schmiedewerkstatt. Im II. Stock dieses Neubaues sind Bureauräume vorgesehen, welche mit den Werkstätten in Zusammenhang stehen. Während Parterre und I. Stock durch Eingang und Treppenhaus gegen die Zürcherstraße und durch ein Treppenhaus gegen den Hof zugänglich sind, sollen die Bureauxräume allein von dem letztern Treppenhaus aus begangen werden können. Die erstgenannte Treppe soll nicht in den II. Stock durchgeführt werden, damit nicht eine ungünstige Verschneidung der Bureaux entsteht. Dadurch entstehen nun Bäume, deren Teile mehr als 20 m von der nächsten Treppe entfernt sind; die am weitesten entfernten Räume besitzen sogar einen Abstand von 45 m von der Treppe.

Die Bauherrin ersucht nun um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hiefür unter Hinweis auf den vollständig feuersichern Ausbau des Gebäudes; ferner ist das Gebäude ohne Feuerungseinrichtung. Von der Schmiede ist das Gebäude durch eine über Dach gehende Brandmauer getrennt.

B. Der Stadtrat Winterthur befürwortet mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 1917 das Ausnahmegesuch. Das Gebäude werde massiv und feuersicher gebaut und stehe nachts völlig leer.

Es kommt in Betracht:

Den Erwägungen des Stadtrates Winterthur und den Gründen, welche die Gesuchstellerin angibt, kann zugestimmt werden. Dagegen ist die einzig projektierte Treppe besser auszubilden und es ist zu verlangen, daß die Treppenläufe mindestens 1,5 m Breite erhalten; das oberste Podest muß auf mindestens 2 m Breite erweitert werden; der Zugang zum obersten Podest ist durch Abschrägung der Wand beim Vorplatz stark zu erweitern, um einen breiten und übersichtlichen Zugang zu der Treppe zu erhalten. Unter diesen Bedingungen kann die Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Die Pläne sind in diesem Sinne abzuändern und den städtischen Baupolizeibehörden zur Behandlung einzureichen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Firma Gebrüder Sulzer A.-G., in Winterthur, wird für die Erstellung eines Werkstattneubaues mit Bureauxräumen an der Zürcherstraße, in Fortsetzung der neuen Schmiedewerkstätte, eine Ausnahmebewilligung von § 91 des Baugesetzes für die ungenügenden Abstände einzelner Teile von Bureauxräumen von der nächsten Treppe unter den im Bericht genannten Bedingungen und unter Vorbehalt der baupolizeilichen Behandlung der Pläne durch die städtischen Baupolizeibehörden erteilt.

II. Die Kosten, bestehend in einer Staatsgebühr von Fr. 20, den Augenscheinskosten von Fr. 11, sowie den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, werden der Gesuchstellerin auferlegt.

III. Mitteilung an die Firma Gebrüder Sulzer A.-G., in Winterthur, an den Stadtrat Winterthur und an die Baudirektion.