
| Signatur | StAZH MM 3.32 RRB 1918/1900 |
| Titel | Epidemien. |
| Datum | 25.07.1918 |
| P. | 655 |
[p. 655] Wie vorauszusehen war, hat die zuerst im Westen unseres Landes ausgebrochene Grippeepidemie auch unser Kantonsgebiet befallen und bereits zu einer ganz beträchtlichen Zahl von Erkrankungen und Todesfällen geführt. Gestützt auf den Bundesratsbeschluß vom 18. Juli 1918 betreffend die Bekämpfung der Influenza und angesichts der Tatsache, daß sowohl die Morbidität als auch die Mortalität der Epidemie sich in aufsteigender Kurve befindet, ist es angezeigt, beizeiten alle Vorkehrungen zu treffen, um der Seuche so viel als möglich Einhalt zu tun und das gesundheitliche Wohl der Bevölkerung zu schützen. Da nun erfahrungsgemäß eines der Hauptmomente, das einer intensiven Durchseuchung der Bevölkerung Vorschub leistet, die Ansammlung zahlreicher Personen am gleichen Orte und im gleichen Raum ist, so ist es erste Pflicht der Behörden, solche Veranstaltungen zu verhüten.
Der Sanitätsrat hat die zu treffenden Maßnahmen in einer außerordentlichen Sitzung am 23. Juli 1918 eingehend erwogen und sich für ein allgemeines Verbot aller Volksansammlungen einstimmig ausgesprochen.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Gesundheitswesens
beschließt der Regierungsrat:
I. Alle Veranstaltungen, welche zur Ansammlung zahlreicher Personen am gleichen Ort oder im gleichen Raum führen, wie Volksversammlungen, Festlichkeiten jeder Art und die mit solchen verbundenen Schaustellungen, Kirchweihfeste, Tanzbelustigungen, werden verboten.
II. Die örtlichen Gesundheitsbehörden werden ermächtigt, dieses Verbot auf Vorstellungen jeder Art, wie Theatervorstellungen, Kinovorstellungen, Konzerte etc., auszudehnen und alle diejenigen weiteren Maßnahmen zu treffen, welche sie zur Bekämpfung der Seuche als für ihr Gebiet angezeigt erachten (Einschränkung des Gottesdienstes, der öffentlichen Bestattungen, der Vereinsversammlungen, etc.).
III. Übertretungen dieses Verbotes, sowie der durch die örtlichen Gesundheitsbehörden verfügten Anordnungen werden gemäß Artikel 3 des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juli 1918 betreffend Bekämpfung der Influenza mit Geldbuße bis zu Fr. 5000 oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
IV. An das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung Gesundheitsamt, in Bern, ist folgende Zuschrift zu richten:
In Ausführung des Artikels 2 des Bundesratsbeschlus[s]es betreffend die Bekämpfung der Influenza vom 18. Juli 1918 teilen wir Ihnen mit. daß der Regierungsrat heute folgenden Beschluß gefaßt hat:
1. Alle Veranstaltungen, welche zur Ansammlung zahlreicher Personen am gleichen Ort und im gleichen Raum führen, wie Volksversammlungen, Festlichkeiten jeder Art und die mit solchen verbundenen Schaustellungen, Kirchweihfeste, Tanzbelustigungen, werden verboten.
2. Die örtlichen Gesundheitsbehörden werden ermächtigt, dieses Verbot auf Vorstellungen jeder Art, wie Theatervorstellungen, Kinovorstellungen, Konzerte etc., auszudehnen und alle diejenigen weiteren Maßnahmen zu treffen, welche sie zur Bekämpfung der Seuche als für ihr Gebiet angezeigt erachten (Einschränkung des Gottesdienstes, der öffentlichen Bestattungen, der Vereinsversammlungen, etc.).
V. Mitteilung an die Direktionen der Justiz und Polizei, des Innern und des Gesundheitswesens, sowie Publikation von Dispositiv I-III im Amtsblatt, Textteil.