Signatur | StAZH MM 3.32 RRB 1918/1927 |
Titel | Niederlassungsentzug. |
Datum | 29.07.1918 |
P. | 663 |
[p. 663] Nach Einsicht eines Antrages der Polizeidirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. An den Regierungsrat des Kantons Glarus ist zu schreiben:
Durch Beschluß vom 22. Juni 1918 haben wir dem Hermann Hefti, geboren am 5. August 1892, von Hätzingen, Kanton Glarus, in Anwendung von Artikel 45 der Bundes- und Artikel 14 der zürcherischen Staatsverfassung die Niederlassung in unserem Kanton entzogen und Euch seine Zuführung an Euer Polizeikommando in Aussicht gestellt. Hefti war nach Er stehung von zwei Dritteln der letzten ihm vom Obergericht des Kantons Zürich auferlegten Strafe am 1. Juni 1918 bedingt aus der Strafanstalt Regensdorf entlassen worden und hatte eine ihm vom zürcherischen Schutzaufsichtsinspektorat für entlassene Sträflinge vermittelte Stelle in der Imprägnieranstalt Isler, in der Grüze, in Winterthur, angetreten. Schon am 4. Juni 1918 verübte er aber daselbst durch Anzünden von Telegraphenstangen eine böswillige Eigentumsschädigung und mußte daher neuerdings verhaftet und in Strafuntersuchung gezogen werden. Diese Untersuchung ist inzwischen durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 20. Juli 1918 eingestellt worden, weil ein psychiatrisches Gutachten der Irrenheilanstalt Burghölzli ergab, daß Hefti an einer konstitutionellen Psychopathie leide und die böswillige Eigentumsschädigung in einem hochgradigen Affektzustande begangen habe, in welchem ihm sowohl die Fähigkeit der Selbstbestimmung als die Einsicht in die Strafbarkeit seiner Tat mangelte. Wir übermitteln Euch die bei der Bezirksanwaltschaft Winterthur in dieser Strafuntersuchung ergangenen Akten mit dem psychiatrischen Gutachten zur Kenntnisnahme. Der Inhalt dieser Akten veranlaßt uns nicht, den verfügten Entzug der Niederlassung gegen Hermann Hefti aufzuheben, da die Voraussetzungen des Niederlassungsentzuges nach wie vor erfüllt bleiben. Dagegen läge es offenbar sehr im Interesse sowohl der Heimatgemeinde als des Hermann Hefti selbst, wenn die in der Irrenheilanstalt Burghölzli bereits begonnene ärztliche Behandlung, durch die Hefti von seinen Bettnässen geheilt werden soll, zu Ende geführt und nachher unter Berücksichtigung seiner speziellen Verhältnisse für einen passenden Arbeitsplatz und eine rechte Unterkunft für Hefti gesorgt würde; wir verweisen auf das Gutachten und auf die übrigen Akten. Wir sind bereit, die weitere ärztliche Behandlung des Hermann Hefti in der Anstalt Burghölzli zu ermöglichen und ihm nachher durch Vermittlung unseres Schutzaufsichtsinspektorates für entlassene Sträflinge eine passende Stelle und Unterkunft zu vermitteln, falls die zuständige Heimatbehörde uns innert möglichst kurzer Frist den beiliegenden Kostengarantieschein für die weitere Verpflegung und Behandlung des Hefti in dieser Anstalt unterzeichnet wieder zustellt. Falls der Unterzeichnete Garantieschein bis zum 5. August 1918 nicht bei unserer Justiz- und Polizeidirektion eingeht, nehmen wir an. daß Ihr auf die weitere ärztliche Behandlung, sowie auf die Stellenvermittlung für Hefti verzichtet und lassen den Genannten dann sofort im Sinne unserer Zuschrift vom 22. Juni 1918 Eurem Polizeikommando zuführen. Die mitfolgenden Akten erbitten wir zurück.
II. Mitteilung an die Bezirksanwaltschaft Winterthur, an die Direktion der Irrenheilanstalt Burghölzli und an die Justiz- und Polizeidirektion.